Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juni 2016 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, als Betreiberin einer näher genannten Trinkwasseranlage in der Gemeinde S und Versorgerin "von 9 Wohnungen im Wohnhaus S Nr. 60" nicht für die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung gesorgt zu haben und ihrer Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Trinkwasserverordnung, die Abnehmer einmal jährlich über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren, bis zumindest 28. Juli 2015 nicht nachgekommen zu sein. Sie habe dadurch § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 6 Abs. 1 Trinkwasserverordnung verletzt. Es wurde eine Ermahnung ausgesprochen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0027, mwN).
6 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, es liege ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, weil der Revisionswerberin eine Übertretung der Trinkwasserverordnung als Betreiberin einer Trinkwasseranlage und Versorgerin von neun Wohnungen "im Wohnhaus S Nr. 60" angelastet werde, den Feststellungen in der Begründung zufolge aber dieses Haus ihr Elternhaus sei, wo sie gelegentlich wohne, das ansonsten aber leer stehe. Es liege daher kein Inverkehrbringen durch die Revisionswerberin vor, da von ihr keineswegs "9 Wohnungen im Wohnhaus S Nr. 60 mit Trinkwasser versorgt" würden.
7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es sich bei der Bezugnahme auf das Wohnhaus S Nr. 60 im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, die das Verwaltungsgericht von Amts wegen berichtigen könnte (§ 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG). In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird nämlich mehrmals darauf Bezug genommen, dass es sich bei jenem Wohnhaus, das neun Wohnungen aufweist, um das Wohnhaus S Nr. 18 handelt (S. 4: die Revisionswerberin sei Eigentümerin des Hauses S 18, in dem es neun Wohnungen gebe, die meist vermietet seien; S. 5: die Revisionswerberin lasse die Prüfberichte nunmehr im Stiegenhaus des Haues Söchau Nr. 18 aushängen, damit die Mieter über die Qualität des Wassers informiert würden; S. 9: die Revisionswerberin hätte die Abnehmer, also die Mieter der neun Wohnungen im Haus S Nr. 18, über die Qualität des Wassers informieren müssen; die Revisionswerberin habe den Prüfbericht aus dem Jahr 2015 im Stiegenhaus des Hauses S Nr. 18 aushängen lassen). Dies wird in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision auch nicht bestritten, wird darin doch darauf Bezug genommen, dass die Revisionswerberin "weiters Eigentümerin des Hauses S Nr. 18, in dem es neun Wohnungen gibt, die von ihr meist vermietet sind", sei.
8 Handelt es sich aber um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0202, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0040, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2016
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