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§ 6 TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2024

Information

§ 6.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

  1. 1. mit der Wasserrechnung oder
  2. 2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
  3. 3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder
  4. 4. auf eine andere geeignete Weise über
  1. a) die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen);
  2. b) die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
  1. Gesamthärte (°dH)
  2. Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
  3. Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);
  1. c) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
  2. d) die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
  3. e) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; und
  4. f) im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,
  1. die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;
  2. die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;
  3. Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;
  4. wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;
  1. zu informieren.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.

(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262035

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