VwGH Ra 2023/08/0024

VwGHRa 2023/08/002415.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des R M in B, vertreten durch Mag. Martin Kohlhaupt, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022, I404 2258705‑1/9E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Bludenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs8
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080024.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2022 stellte das Arbeitsmarktservice Bludenz (AMS) fest, dass dem Revisionswerber Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2022 in der Höhe von täglich € 19,06 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grundlage der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.184,84 (bereits aufgewertet gemäß § 108 Abs. 4 ASVG) errechne. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.184,84 entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 966,52. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 31,77 (= 966,52 x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit € 19,06.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Nach Ergehen einer (beschwerdeabweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS stellte er einen Vorlageantrag. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

3 Im gegenständlichen Fall handle es sich unstrittig um die (zumindest) zweite Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld durch den Revisionswerber, sodass die Erfüllung der „kurzen Anwartschaft“ gemäß § 14 Abs. 2 AlVG zu prüfen sei. Diese sei erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Revisionswerber habe das Arbeitslosengeld mit Antrag am 1. Juli 2022 geltend gemacht und sei zuletzt von 1. Dezember 2019 bis 17. März 2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass diese Voraussetzung zunächst nicht erfüllt sei. Jedoch habe sich die Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 AlVG um Zeiträume des Bezugs von Rehabilitationsgeld verlängert und seien auf die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG Zeiten des Bezuges von Krankengeld aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen. Der Revisionswerber sei vom 2. Jänner 2020 bis zum 17. März 2020 (76 Kalendertage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und im Anschluss daran vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (287 Kalendertage) im Bezug von Krankengeld gestanden. Damit sei eine neue Anwartschaft erfüllt und komme der Fortbezug des vorherigen Arbeitslosengeldes gemäß § 19 Abs. 2 AlVG nicht in Betracht. Nach der seit dem 1. Jänner 2001 geltenden Rechtslage sei nämlich der Fortbezug des Restanspruches gemäß § 19 Abs. 2 AlVG bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft generell ausgeschlossen, und zwar auch, wenn der Fortbezug betragsmäßig höher oder in der Dauer länger wäre (Hinweis auf AuerMayer in Pfeil, Der AlV‑Kommentar, Rz 12 zu § 19 AlVG).

4 Der „Bemessungsgrundlagenschutz“ des § 21 Abs. 8 AlVG sei nicht anzuwenden, weil dieser nur dann gelte, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen werde, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnehme und später erneut arbeitslos werde (Hinweis auf VwGH 26.1.2010, 2009/08/0231). Der Revisionswerber habe das 45. Lebensjahr am 15. Juli 2021 ‑ und somit während des Bezugs von Rehabilitationsgeld ‑ vollendet und sei seither keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sodass der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG in seinem Fall nicht zur Anwendung komme.

5 Das Einkommen des Revisionswerbers in den Monaten Dezember 2019 bis Februar 2020 sei dem Leistungsanspruch zugrunde zu legen und das Einkommen des Monats März 2020 sei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2b AlVG außer Acht zu lassen. Darauf aufbauend errechne sich die Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs wie folgt: Der Bruttolohn für Dezember 2019 werde gemäß § 108 Abs. 4 ASVG mit 1,033 aufgewertet und betrage somit € 973,60. Die Bruttolöhne für Jänner und Dezember 2020 seien mit 1,015 aufzuwerten und berechneten sich somit mit € 956,64 bzw. € 1.116,50. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.015,58. Unter Hinzurechnung von 1/6 an Sonderzahlungen ergebe dies ein durchschnittliches Bruttoentgelt von € 1.184,84. In weiterer Folge sei gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG zunächst das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen in Höhe von € 1.015,58 um 18,12 % an Sozialversicherungsbeiträgen (€ 184,02) zu vermindern und somit das zu versteuernde Monatseinkommen von € 831,56 und daraus wiederum das zu versteuernde Jahreseinkommen von € 9.978,72 zu ermitteln. Da dieses Einkommen unter der Besteuerungsgrenze des EStG liege, ergebe sich ein monatliches Nettoentgelt von € 831,56. Anschließend sei der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil zu ermitteln. Dafür sei zunächst der monatliche Bruttosonderzahlungsanteil iHv € 169,26 auf eine jährliche Sonderzahlung iHv € 2.031,12 aufzurechnen. Davon seien Sozialversicherungsbeiträge iHv 17,12 % (€ 347,72) und Lohnsteuer iHv 6 % (€ 63,80) abzuziehen, womit jährliche Netto-Sonderzahlungen iHv € 1.619,60 und davon abgeleitete monatliche Netto‑Sonderzahlungen iHv € 134,96 verblieben. Aus der Addition des errechneten monatlichen Nettoentgelts iHv € 831,56 mit dem monatlichen Netto-Sonderzahlungsanteil iHv € 134,96 resultiere ein monatliches Nettoentgelt iHv € 966,52. Dieses sei gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen, woraus sich ein täglicher Nettobetrag iHv € 31,77 ergebe.

6 Der Grundbetrag des gebührenden Arbeitslosengeldes sei in der Folge auf 60 % (= € 19,06) des täglichen Nettoeinkommens zu erhöhen (§ 21 Abs. 5 AlVG).

7 Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Das AMS erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass zu folgenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle:

(1) Ob ein Anspruch auf Fortbezug des vorherigen Arbeitslosengeldes gemäß § 19 Abs. 2 AlVG bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft generell ausgeschlossen sei, insbesondere auch dann, wenn der Fortbezug betragsmäßig höher oder in der Dauer länger wäre und/oder für den Antragsteller günstiger wäre,

(2) ob der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG anwendbar sei, wenn der Antragsteller das 45. Lebensjahr während des Bezuges von Rehabilitations- und/oder Krankengeld vollendet,

(3) ob der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG neben der Vollendung des 45. Lebensjahres von weiteren, gegebenenfalls welchen, Voraussetzungen und/oder Umständen abhängig sei, etwa davon, dass der Antragsteller seither einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei,

(4) ob der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG bei Bezug von Rehabilitationsgeld oder Krankengeld (§ 15 Abs. 3 Z 1) nach einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (ggf weiterhin) gelte/anwendbar sei,

(5) ob das Einkommen von Rumpfmonaten (somit etwa jener, in welchen der Antragsteller nur zeitweise arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei) bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen sei,

(6) ob die in § 21 Abs. 1 AlVG festgelegte Aufwertung unterbleiben dürfe, auch wenn zugunsten des Antragstellers monatliche Beitragsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorigen, vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen,

(7) ob Bescheide/Erkenntnisse/Ausfertigungen von Verwaltungsbehörden und ‑gerichten, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch Beglaubigung bedürften, sowie ob diese ohne Unterschrift und/oder Beglaubigung rechtswirksam seien.

14 Mit der zu (1) formulierten Frage wird angesichts des Umstands, dass das angefochtene Erkenntnis mit dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 AlVG („Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.“) in Einklang steht, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt; das Gleiche gilt hinsichtlich der zu (5) formulierten Frage vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2b AlVG (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auch im Fall fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage vgl. zB VwGH 7.8.2023, Ra 2021/08/0149).

15 Zur Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der darin normierte „Bemessungsgrundlagenschutz“ dann gilt, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung aufnimmt und später erneut arbeitslos wird (VwGH 9.2.2018, Ra 2017/08/0136). Damit ist die zu (3) formulierte Frage ‑ soweit für den Revisionsfall relevant ‑ geklärt und kann es, da der Revisionswerber unstrittig die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, auf die zu (2) und (4) formulierten Fragen nicht ankommen. Die zu (6) formulierte Frage stellt sich nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Aufwertung für aus den vorigen und früheren Kalenderjahren stammenden Beitragsgrundlagen im angefochtenen Erkenntnis unterblieben wäre.

16 Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt und vom Revisionswerber nicht bestritten wurde, weist die an den Revisionswerber ergangene Ausfertigung des Bescheides vom 8. Juli 2022 eine Genehmigung mittels Unterschrift der Genehmigenden auf (zur Vereinbarkeit dieser Vorgangsweise mit § 18 AVG vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016; 22.6.2010, 2006/11/0058; jeweils mit Hinweis auf VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN). Deren Name ist neben der Unterschrift angeführt. Die der Revision beigelegte Kopie der an den Revisionswerber ergangenen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses enthält sowohl den Namen der genehmigenden Richterin als auch eine Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichts (zur Zulässigkeit einer Ausfertigung in dieser Form vgl. die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG sowie zB VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0240; 19.6.2023, Ra 2023/09/0052). Das Zulässigkeitsvorbringen zu (7) lässt daher nicht erkennen, inwiefern von diesen Anforderungen bzw. der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung abgewichen worden wäre, weshalb auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.

17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2023

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