BVwG I404 2258705-1

BVwGI404 2258705-121.12.2022

AlVG §20
AlVG §21
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2258705.1.00

 

Spruch:

I404 2258705-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice XXXX vom 08.07.2022 betreffend Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem 01.07.2022 gemäß §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.07.2022 stellte das Arbeitsmarkservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) fest, dass Herrn XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2022 in der Höhe von täglich € 19,06 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.184,84 (bereits aufgewertet gemäß § 108 Abs. 4 ASVG) errechne. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.184,84 entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 966,52. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 31,77 (= 31,77 x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 60 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit € 19,06. Die Ausfertigung an den Beschwerdeführer weist eine Unterschrift auf.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine Berechnungen eine andere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben würden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer zunächst ab dem 12.03.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 31,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.156,20 zuerkannt worden sei. Nachfolgend sei der Beschwerdeführer mit einzelnen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis zum 30.11.2019 gestanden. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom 01.12.2019 bis zum 17.03.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und wären für diesen Zeitraum folgende Bruttolöhne zur Person des Beschwerdeführers beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung gespeichert: Dezember 2019 € 942,50, Jänner 2020 € 942,50 und Februar 2020 € 1.100,-. Für den Rumpfmonat vom 01.03.2019 bis zum 17.03.2019 (Anm: richtig wohl 01.03.2020 bis 17.03.2020) sei ein Bruttolohn von € 623,33 zur Sozialversicherung gemeldet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom 20.03.2019 bis zum 31.12.2019 (Anm: richtig wohl 20.03.2020 bis zum 31.12.2020) im Bezug von Krankengeld gestanden. Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2022 sei der Beschwerdeführer im Bezug von Rehabilitationsgeld gestanden und habe er während dieses Bezuges das 45. Lebensjahr erreicht. Am 01.07.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und habe im Zuge der Prüfung dieses Antrages festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine neue Anwartschaft erfülle, da der Beobachtungszeitraum gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG um den Zeitraum des Bezuges des Rehabilitationsgeldes ausgeweitet und die Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 02.01.2020 bis zum 17.03.2020 von 76 Kalendertagen nach § 14 Abs. 4 lit. a AlVG und der nachgehende Krankengeldbezugszeitraum vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 von 287 Kalendertagen nach § 14 Abs. 4 lit. c AlVG als Anwartschaftszeiten herangezogen werden haben können. Da der Beschwerdeführer zum 01.07.2022 eine neue Anwartschaft erfüllt habe, sei § 19 Abs. 2 AlVG heranzuziehen und ein Fortbezug auf Basis der davor herangezogenen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.156,20 daher ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe zudem das 45. Lebensjahr während seines Rehabilitationsgeldbezuges erreicht und nicht während eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges, weshalb auch § 21 Abs. 8 AlVG nicht anwendbar sei. Die in der Vergangenheit herangezogenen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.156,20 scheide für die nunmehrige Anspruchsbeurteilung des Beschwerdeführers ab dem 01.07.2022 daher aus und sei die Berechnung im Sinne des § 21 AlVG vorzunehmen.

4. Mit Schreiben vom 12.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am 15.07.1976 geborene Beschwerdeführer stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war von 01.12.2019 bis 17.03.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beim Arbeitgeber XXXX beschäftigt. Seither ging er keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. In den Monaten Dezember 2019 und Jänner 2020 betrug das Bruttogehalt des Beschwerdeführers jeweils € 942,50, im Monat Februar 2020 € 1.100,- und im Monat März 2020 € 623,33.

Von 20.03.2020 bis 31.12.2020 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld aufgrund des vorherigen Dienstverhältnisses. Im Anschluss stand er von 01.01.2021 bis 30.06.2022 im Bezug von Rehabilitationsgeld.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklich Akteninhalt und wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung entsprechend festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten wie folgt:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

Fortbezug

§ 19. (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.

Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

 

3.2.2. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (zB Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gem § 3 AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 14 AlVG Rz 339).

Gemäß § 14 Abs 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gem § 14 Abs 2 AlVG schon dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Die Anwartschaft ist alternativ auch im Falle einer weiteren Inanspruchnahme erfüllt, wenn die große Anwartschaft (Abs 1 leg cit) erfüllt wurde (Abs 2 zweiter Satz leg cit). Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld sind gem § 14 Abs 4 lit c AlVG auf die Anwartschaft voll anzurechnen, wenn der Wochengeld- bzw Krankengeldanspruch Folge einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (ebd. Rz 340 ff).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich unstrittig um die (zumindest) zweite Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers, sodass die Erfüllung der „kurzen Anwartschaft“ zu prüfen ist. Diese wäre gemäß § 14 Abs. 2 AlVG grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anpruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag am 01.07.2022 geltend gemacht und war zuletzt von 01.12.2019 bis 17.03.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, sodass diese Voraussetzung zunächst nicht erfüllt ist. Wie jedoch bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verlängert sich die Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 AlVG um Zeiträume des Bezugs von Rehabilitationsgeld und sind auf die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG Zeiten des Bezuges von Krankengeld aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen.

Der Beschwerdeführer war vom 02.01.2020 bis zum 17.03.2020 (76 Kalendertage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und stand im Anschluss vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 (287 Kalendertage) im Bezug von Krankengeld. Wie schon die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, ist damit eine neue Anwartschaft erfüllt und kommt der Fortbezug des vorherigen Arbeitslosengeldes gemäß § 19 Abs. 2 AlVG nicht in Betracht.

Seit dem 01.01.2001 ist nämlich der Fortbezug des Restanspruches gem. § 19 Abs. 2 AlVG bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft generell ausgeschlossen. Dieser steht also auch dann nicht zu, wenn der Fortbezug betragsmäßig höher oder in der Dauer länger wäre (vgl. dazu Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Kommentar, RZ 12 zu § 19 AlVG).

Auch § 21 Abs. 8 AlVG ist nicht anzuwenden, da dieser „Bemessungsgrundlagenschutz“ nur dann gilt, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnimmt und später erneut arbeitslos wird (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0231). Der Beschwerdeführer hat das 45. Lebensjahr am 15.07.2021 - und somit während des Bezugs von Rehabilitationsgeld - vollendet und ist seither keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sodass der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt.

3.2.4. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Dezember 2019 bis Februar 2020 seinem Leistungsanspruch zugrunde gelegt und das Einkommen des Monats März 2020 gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2b AlVG richtigerweise außer Acht gelassen. Die darauf aufbauende Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs ist nicht zu beanstanden:

So wurde der Bruttolohn für Dezember 2019 gemäß § 108 Abs. 4 ASVG mit 1,033 aufgewertet und berechnet sich somit auf € 973,60. Die Bruttolöhne für Jänner und Dezember 2020 wurden mit 1,015 aufgewertet und berechnen sich somit auf € 956,64 bzw. € 1.116,50. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.015,58. Unter Hinzurechnung 1/6 an Sonderzahlungen ergibt dies ein durchschnittliches Bruttoentgelt von € 1.184,84.

In weiterer Folge ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG zunächst das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen in Höhe von € 1.015,58 um 18,12% an Sozialversicherungsbeiträgen (€ 184,02) zu vermindern und somit das zu versteuernde Monatseinkommen von € 831,56 und daraus wiederum das zu versteuernde Jahreseinkommen von € 9.978,72 zu ermitteln. Da dieses Einkommen unter der Besteuerungsgrenze des EStG liegt, ergibt sich ebenso ein monatliches Nettoentgelt von € 831,56.

Anschließend ist der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil zu ermitteln. Dafür ist zunächst der monatliche Bruttosonderzahlungsanteil iHv € 169,26 auf eine jährliche Sonderzahlung iHv € 2.031,12 aufzurechnen. Davon sind Sozialversicherungsbeiträge iHv 17,12 % (€ 347,72) und Lohnsteuer iHv 6 % (€ 63,80) abzuziehen, womit jährliche Netto-Sonderzahlungen iHv € 1.619,60 und davon abgeleitete monatliche Netto-Sonderzahlungen iHv € 134,96 verbleiben.

Das errechnete monatliche Nettoentgelt iHv € 831,56 und der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil iHv € 134,96 sind zu addieren, woraus sich ein monatliches Nettoentgelt iHv € 966,52 ergibt. Dieses ist gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen, woraus sich ein täglicher Nettobetrag iHv € 31,77 ergibt.

Die belangte Behörde hat den Grundbetrag des gebührenden Arbeitslosengeldes in der Folge auf 60 % (= € 19,06) des täglichen Nettoeinkommens erhöht, was vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 21 Abs. 5 AlVG keinerlei Bedenken bereitet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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