Normen
AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs2
AVG §60
AWG 2002
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z1
AWG 2002 §1 Abs3 Z4
AWG 2002 §61
AWG 2002 §73 Abs4
AWG 2002 §76
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070093.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. August 2021 stellte der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) für die stillgelegte Bodenaushubdeponie T. auf näher bezeichneten Grundstücken je KG. T. als Deponiebetreiberin und primär Verpflichtete nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 die Revisionswerberin fest (Spruchpunkt I.). Der Verpflichteten, also der Revisionswerberin, wurden betreffend die genannte Bodenaushubdeponie näher beschriebene Maßnahmen, welche in Abstimmung mit der Behörde durchzuführen seien, aufgetragen. Diese Maßnahmen umfassten beispielsweise die Festsetzung der Nachsorgedauer der Deponie mit 30 Jahren ab dem Abschluss einer Überdeckung eines näher bestimmten Deponiebereichs mit Bodenaushubmaterial einer gewissen Qualitätsklasse und die dauerhafte Untersagung sämtlicher Nutzungen der Deponiefläche, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen könnten, wie eine landwirtschaftliche Nutzung, die Durchführung von Grabungsarbeiten, das Halten von Weidevieh, die Nutzung als Reitfläche oder auch die Umlagerung des abgelagerten Bodenaushubmaterials am gesamten Deponieareal (Spruchpunkt II.). Die Grundeigentümerin, die mitbeteiligte Partei, habe die Durchführung der festgesetzten Maßnahmen zu dulden (Spruchpunkt III.). Die namentlich angeführte, für die Deponieaufsicht bestellte Person wurde angewiesen, binnen zwei Monaten ab Durchführung von bestimmten Maßnahmen über deren Umsetzung zu berichten. Die Bestellung dieser Person als Deponieaufsicht bleibe ferner bis auf Weiteres aufrecht. Auch die Verpflichtung zur Vorlage einer näher beschriebenen Sicherstellung bleibe bis zum Ende der Nachsorge aufrecht (Spruchpunkt IV.).
2 Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Revisionswerberin als auch die mitbeteiligte Partei jeweils Beschwerde.
3 Nach Durchführung einer Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides der belangten Behörde ab (Spruchpunkt I.I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Revisionswerberin als Verpflichtete unter Setzung einer näher festgelegten Frist die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes aufgetragen werde, in dem u.a. auf die Art der geplanten Nachnutzung bzw. Bewirtschaftung, die Angabe über die erforderliche Überschüttung und die dafür vorgesehene Materialqualität, eine Vereinbarung über die Duldung der Maßnahmen durch die Grundeigentümerin sowie einen Zeitplan über die Umsetzung der Maßnahmen einzugehen sei (Spruchpunkt I.II.A). Sollte ein derartiges Sanierungsprojekt bis zur gesetzten Frist der belangten Behörde nicht vorgelegt worden sein, würden näher beschriebene Maßnahmen zur dauerhaften Verhinderung einer Asbestfaserfreisetzung aufgetragen, bei denen es sich um jene (teilweise angepassten) Maßnahmen handelt, die schon von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. August 2021 vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt I.II.B).
Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde betreffend die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, als die mitbeteiligte Partei als Grundeigentümerin zur Duldung der im Spruch I. (gemeint Spruchpunkt I.I.) aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet sei (Spruchpunkt II.I). Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig (Spruchpunkt I.II. und Spruchpunkt II.II.).
4 Das Verwaltungsgericht ging ‑ aufgrund eines Sachverständigengutachtens ‑ in seiner Begründung davon aus, dass Materialien auf der gegenständlichen Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet worden seien, die zum Teil u.a. erhöhte Asbestanteile aufwiesen. Die Asbestgehalte in den Bodenproben der Deponie bei mehreren Proben, sowohl im abgelagerten Tunnelausbruchmaterial als auch in der Rekultivierungsschicht der Deponie, zeigten Asbestanteile von über 0,1 Masseprozent. In einem Prüfbericht eines näher angeführten Unternehmens seien diese Werte mit rund 0,03 Masse‑% angegeben, wobei lediglich die obersten cm der Humusschicht beprobt worden seien. Vergleichbare Messwerte seien auch bei den Referenzflächen außerhalb des Deponiebereiches festgestellt worden. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht könnten durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung bzw. einem trockenen Boden bewirkt werden. Es seien alle Tätigkeiten zu unterbinden, die eine Faserfreisetzung hervorrufen könnten. Dies könne entweder durch eine ausreichende Überschüttung für eine bestimmte Nachnutzung oder durch ein Bearbeitungs‑ und Nutzungsverbot erreicht werden, weshalb die im Spruch angeführten Maßnahmen, wie die Überdeckung eines bestimmten Deponiebereichs mit Bodenaushubmaterial einer bestimmten Qualität und die Unterbindung näher angeführter Nutzungsarten, vorgeschlagen würden. Die Vorschreibung anderer Maßnahmen (wie z.B. die Überschüttung der gesamten Rekultivierungsschicht mit Bodenaushubmaterial einer gewissen Qualitätsklasse) gehe aus deponietechnischer Sicht über das gelindeste Mittel hinaus.
5 Zur Stellung der Revisionswerberin als Verpflichtete stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin um die Errichtung der Deponie angesucht habe. Die Abfälle auf der Deponie stammten aus dem von der Revisionswerberin durchgeführten Tunnelbau und es sei die Revisionswerberin als Bauherrin „Erzeugerin der Abfälle“. Die Deponierung von Tunnelaushubmaterial sei von der Revisionswerberin selbst organisiert und in derer alleinigen Verantwortung vorgenommen worden. Es sei in der alleinigen Verantwortung der Revisionswerberin als Abfallbesitzerin gelegen, zu bestimmen, wohin das Tunnelaushubmaterial zur Deponierung gebracht würde.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen schloss sich das Verwaltungsgericht aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts zusammengefasst den Ausführungen der belangten Behörde an und sah die Revisionswerberin als primär Verpflichtete und im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 als diejenige an, der die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben gehabt habe, weil sie die Deponie betrieben habe. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass erforderliche Maßnahmen aus öffentlichen Interessen vorzuschreiben seien. Der Amtssachverständige habe in seinen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass unstrittiger Weise Materialien auf der Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet würden, die zum Teil u.a. erhöhte Asbestanteile aufwiesen. Aufgrund der Asbestgehalte in den Bodenproben der Deponie, sowohl im abgelagerten Tunnelaushubmaterial, als auch in der Rekultivierungsschicht der Deponie, sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung bzw. trockenem Boden, bewirkt werden könne. In Bezug auf die erhöhten Asbestanteile sei nur auf die zu beurteilende Deponiefläche und nicht auf das Umland einzugehen. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen sei eine Verhinderung einer Faserfreisetzung und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand. Den Ausführungen bezüglich einer vergleichbaren Belastungssituation hinsichtlich lungengängiger Fasern in der Umgebung und der dadurch abgeleiteten Aussage, dass bloß keine zusätzlichen Gefahren auftreten dürften, könne keineswegs gefolgt werden. Bei der gegenständlichen Deponiefläche handle es sich um eine von Menschenhand geschaffen Anlage und dürfe diese nicht mit sonstigen Bodengegebenheiten gleichgesetzt werden. In § 1 Abs. 3 AWG 2002 sei als öffentliches Interesse jedenfalls die Gefährdung der Gesundheit der Menschen oder die unzumutbare Belästigung angeführt. Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 seien somit nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung der Deponie Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erforderlich. Vor diesem Hintergrund erachtete das Verwaltungsgericht die im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen aus rechtlicher Sicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen als gelindestes Mittel.
7 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
8 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. März 2023, E 1253/2022-9, die Behandlung derselben ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde je eine Revisionsbeantwortung. Die mitbeteiligte Partei tritt der Behauptung der Zulässigkeit der Revision hinsichtlich einzelner, von der Revisionswerberin vorgebrachten Rechtsfragen entgegen. Die belangte Behörde verweist ‑ neben bloßen Sachverhaltsdarstellungen ‑ auf ihre Ausführungen in der bereits zum Verfahren zu Ra 2022/07/0060 übermittelten Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin zunächst ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation als Deponiebetreiber im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 geltend. Das Verwaltungsgericht sei in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin Deponiebetreiberin sei.
16 Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sind dem Betreiber der Deponie vorzuschreiben (vgl. VwGH 28.5.2015, 2011/07/0218).
17 Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235, mwN).
18 Das Verwaltungsgericht begründete seine Beurteilung, dass die Revisionswerberin Deponiebetreiberin sei, mit verschiedenen Überlegungen. Zum einen sei die Revisionswerberin Konsensinhaberin, sei gegenüber der belangten Behörde als Deponiebetreiberin aufgetreten und habe die vorgeschriebene Sicherstellung gelegt. Zum anderen stellte das Verwaltungsgericht vor allem darauf ab, dass die Revisionswerberin als Bauherrin befugt gewesen sei, zu bestimmen, wer die Abfälle wohin zur Deponierung bringen würde. Es sei der Revisionswerberin jederzeit freigestanden, die Abfälle an einen anderen Ort zu verbringen. So sei es ausschließlich der Revisionswerberin oblegen, welches Material konkret als Rekultivierungsschicht aufgebracht werde.
19 In Anbetracht des Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes gelingt es der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder, dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - worauf auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Gedanken leiten lassen, dass die Revisionswerberin entschied, welche Abfälle wo deponiert wurden (vgl. in diesem Sinne zur übertragbaren Rechtsprechung zum AWG 1990 VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084).
20 Dass die Deponiebetreibereigenschaft und die Grundeigentümerschaft auseinanderfallen können, ergibt sich ebenfalls schon aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2007, 2006/07/0084.
21 In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Argumentation der Revisionswerberin, wonach die mitbeteiligte Partei anstatt ihrer Deponiebetreiberin sei, mitunter auf der Sachverhaltsannahme aufbaut, dass die mitbeteiligte Partei das relevante faktische Geschehen auf der Deponie bestimmt habe. Die Revisionswerberin führt diesbezüglich auch beweiswürdigende Argumente ins Treffen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung hätte kommen müssen.
22 Vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/07/0045 bis 0046, mwN) gelingt es der Revisionswerberin jedoch nicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin habe bestimmt, welche Abfälle wo deponiert werden, zu erschüttern.
23 Damit entfernt sich die Revisionswerberin im Ergebnis zum Teil mit ihrem Vorbringen zur Deponiebetreibereigenschaft von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Diesem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden Revisionsvorbringen ist somit schon deswegen der Boden entzogen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, mwN).
24 Da die Qualifizierung der Revisionswerberin als alleinige Deponiebetreiberin fallgegenständlich vom Verwaltungsgericht nicht unvertretbar war, kommt es auf die Beantwortung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Möglichkeit einer gemeinsamen Deponiebetreibereigenschaft zweier oder mehrerer Rechtssubjekte im Falle eines ‑ wie von der Revisionswerberin behaupteten ‑ „multipersonellen Ingerenzzusammenhanges“ oder der Möglichkeit eines Einflusses auf das faktische Geschehen in der Deponie durch mehrere Akteure nicht mehr an.
25 Die Revisionswerberin bringt darüber hinaus vor, abfallpolizeiliche Maßnahmen verfolgten nicht das Ziel, eine Verbesserung der Gefährdungssituation für Schutzgüter im Vergleich zu einer vor der Deponieeinrichtung bereits bestehenden Gefährdungssituation zu bewirken. Die Beurteilung der Gefährdungssituation setze somit die Ermittlung der Belastungssituation vor dem Deponiegeschehen voraus. Als Maßstab für die Gefährdungsbeurteilung nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sei das (Nicht‑)Vorliegen eines vergleichbaren Belastungszustandes in der Umgebung der Deponie heranzuziehen. Im Falle eines vergleichbaren Belastungszustandes der Umgebung seien verwaltungspolizeiliche Aufträge gegen einen Deponiebetreiber unsachlich.
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 die Erforderlichkeit von Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) voraus (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/07/0084, mwN). Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003, mwN).
27 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung übersieht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, dass die Möglichkeit von Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ‑ im vorliegenden Fall u.a. der Gefährdung der Gesundheit von Menschen ‑ für einen Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 genügt. Nach den (unbestritten gebliebenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes seien jedenfalls auch im Bodenaushubmaterial und in der Rekultivierungsschicht auf der stillgelegten Deponie Asbestanteile gefunden worden, die im Falle einer bestimmten Nutzung freigesetzt würden. Diese Freisetzung von Asbestfasern stellt wiederum eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen dar. Wie schon das Verwaltungsgericht richtig ausführte, ist Ziel der spruchgemäßen Maßnahmen mit Blick in die Zukunft die Verhinderung einer solchen Faserfreisetzung (und damit die Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand, der bei der Beurteilung der Möglichkeit von Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 schon nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AWG 2002 außer Betracht zu bleiben hat.
28 Das Sachlichkeitsargument der Revisionswerberin kann schon angesichts des eine Behandlung ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2023, E 1253/2022‑9, nicht durchdringen. Darüber hinaus kann auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden, wonach es sich bei der stillgelegten Deponiefläche um eine von Menschenhand geschaffene, den abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegende Anlage handle, die nicht mit den übrigen Bodengegebenheiten gleichgesetzt werden könne. Für die stillgelegte Deponie ist der gegenständliche Auftrag das gelindeste Mittel; für die Umgebung werden allenfalls in anderen Verfahren anzustrengende Ermittlungen zeigen, wie mit einer allfälligen Asbestverseuchung umzugehen ist.
29 Wenn die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen darüber hinaus vermeint, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen, weil dem vorliegenden Erkenntnis „mit keinem Wort zu entnehmen“ sei, warum das Verwaltungsgericht eine Nachsorgedauer „von zumindest 30 Jahren“ für begründet hielt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, dass aufgrund der Belastung der abgelagerten Materialien mit Asbestfasern nicht von einer mit einer Bodenaushubdeponie vergleichbaren Situation ausgegangen werden könne, weshalb die Nachsorgedauer für Baurestmassendeponien von 30 Jahren herangezogen worden sei. Gegen diese Begründung wendet sich die Revisionswerberin nicht.
30 Schließlich bringt die Revisionswerberin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer vierwöchigen Erfüllungsfrist vor. Das Verwaltungsgericht habe, wenn es die Erfüllungsfrist „aufgrund der Besonderheit des Falles“ kurz lasse, nicht hinreichend begründet, aufgrund welcher durch Ermittlungsergebnisse gedeckten Besonderheit des Falles konkret die kurze Frist gerechtfertigt sei. Auch die Erwägungen, die Revisionswerberin habe schon viele Jahre die Möglichkeit gehabt, selbst Maßnahmen zu setzen, stelle keine sachgerechte Begründung dar.
31 Nach § 59 Abs. 2 AVG muss die Frist zur Ausführung einer Leistung oder zur Herstellung eines Zustandes angemessen sein. Die Erfüllungsfrist ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. VwGH 19.9.1996, 96/07/0072).
32 Zutreffend ist auch, dass, wie die Revisionswerberin moniert, die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen hat und (im Bescheid bzw. im Erkenntnis) auch entsprechend zu begründen ist (vgl. VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043, mwN).
33 Nichtsdestotrotz macht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur mangelhaften Begründung der Erfüllungsfrist einen Verfahrensmangel geltend.
34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2024/07/0005 bis 0006, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2022/07/0076 bis 0077, mwN).
35 Eine derartige, geforderte Relevanzdarstellung findet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht, weshalb auch mit diesem Vorbringen nicht die Zulässigkeit der Revision dargelegt wird.
36 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
37 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann Aufwandersatz nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag weder ausdrücklich von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei gestellt.
Wien, am 6. Juni 2024
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