VwGH Ra 2023/03/0184

VwGHRa 2023/03/018415.5.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl. Ing. M H in G, vertreten durch die Nomos Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ledererhof 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2023, Zl. W177 2268910‑1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Gebührenstundung nach dem Patentamtsgebührengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Österreichischen Patentamtes), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art94 Abs2
PatentamtsgebührenG §28
PatentamtsgebührenG §7
PatG 1970 §138
PatG 1970 §138 Abs1
PatG 1970 §138 Abs2
PatG 1970 §140
PatG 1970 §141
PatG 1970 §141 Abs1
PatG 1970 §142
PatG 1970 §142 Abs1
PatG 1970 §142 Abs2
PatG 1970 §143
PatG 1970 §60 Abs3
PatG 1970 §69
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030184.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die vom Revisionswerber beantragte Gebührenstundung für eine näher bezeichnete Patentanmeldung nicht erfolgen könne.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B‑VG an das Bundesverwaltungsgericht.

3 1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz ‑ PAG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, § 7 PAG sehe eine Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Gebührenstundung vor. Gemäß § 69 Patentgesetz 1970 bestehe gegen Entscheidungen des Präsidenten kein ordentliches Rechtsmittel. Zudem seien auch näher genannte materiellrechtliche Voraussetzungen des § 7 PAG für eine Gebührenstundung nicht erfüllt.

4 Dagegen stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, der Rechtsmittelausschluss des § 69 Patentgesetz 1970 beziehe sich lediglich auf Entscheidungen des Präsidenten „nach diesem Bundesgesetz“. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auf Grundlage des § 7 PAG ergangen, weswegen der Rechtsmittelausschluss insoweit nicht zur Anwendung gelange. Mangels planwidriger Lücke verbiete sich auch eine Anwendung des Rechtsmittelausschlusses im Wege einer Analogie.

5 1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte es aus, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Gebührenstundung für eine Patentanmeldung abgelehnt worden sei, seien „die Bestimmungen des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentgesetzes 1970“.

7 Art. 94 Abs. 2 B‑VG ermögliche dem einfachen Gesetzgeber, als Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Ermächtigung habe der Gesetzgeber in Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 „bezüglich Rechtssachen betreffend das Patentrecht“ Gebrauch gemacht und mit der Patent‑ und Markenrechtsnovelle 2014 „in Patent‑ und Markenrechtssachen“ den Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte eingeführt.

8 Es ergebe sich somit eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Revisionswerber ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehre, sei die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

9 1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in welchem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ua. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamtes über Anträge auf Gebührenstundung gemäß § 7 PAG ein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte bestehe.

12 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig.

13 3. Sie ist auch begründet:

14 3.1. Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Präsidenten des Patentamtes, mit dem ein Antrag auf Stundung von Gebühren abgelehnt wurde, zuständig sind.

15 3.2. Dazu sind zum einen die Bestimmungen über die Stundung von Patentgebühren und zum anderen jene über den Rechtsschutz in Patentangelegenheiten in den Blick zu nehmen:

16 3.2.1. Durch die Patentrechts‑ und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149, wurde mit dem Patentamtsgebührengesetz ‑ PAG ein eigenes Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte erlassen. Dadurch wurden die zuvor über verschiedene Gesetze verstreuten gebührenrechtlichen Regelungen in einem Bundesgesetz zusammengefasst (vgl. RV 621 BlgNR XXII. GP  1 f, 36 f). Gemäß seinem § 1 regelt das PAG die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, das Patentverträge‑Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 an das Patentamt zu zahlen sind. Die §§ 3 bis 6 PAG sehen die Gebühren für nationale Patentanmeldungen und Patente vor. Gemäß § 7 Abs. 1 PAG hat der Präsident des Patentamtes auf Antrag verschiedene dieser Gebühren unter näher genannten Voraussetzungen zu stunden.

17 3.2.2. Der Rechtsschutz in Patentrechtsangelegenheiten erfuhr durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine grundlegende Änderung (vgl. auch VfGH 9.10.2014, G 95/2013 = VfSlg. 19.909):

18 Bis dahin erfolgte der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes im Bereich der (unabhängigen) Verwaltung. Im Patentamt bestanden Technische Abteilungen, die Rechtsabteilung, die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 Patentgesetz 1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009). Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung konnten durch Beschwerde angefochten werden (§ 70 Abs. 1 leg. cit.), über welche die Beschwerdeabteilung zu entscheiden hatte. Gegen die Entscheidungen (Zwischen‑ und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung war der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen; gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung konnte jedoch Beschwerde an den Obersten Patent‑ und Markensenat (vgl. zu dessen Rechtsstellung VfGH 11.10.2012, B 1066/10 = VfSlg. 19.689) erhoben werden (§ 70 Abs. 2 leg. cit.). Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung stand die Berufung ebenfalls an den Obersten Patent‑ und Markensenat als oberste Instanz offen (§ 70 Abs. 3 leg. cit.). Der Oberste Patent‑ und Markensenat war somit Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes (§ 74 Abs. 1 leg. cit.).

19 Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet. Der administrative Instanzenzug wurde (von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen) abgeschafft. Die weisungsfreien Berufungsbehörden, darunter der Oberste Patent‑ und Markensenat, wurden aufgelöst (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG iVm A.16. der Anlage). Gegen jeden Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nunmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden. Gemäß Art. 94 Abs. 2 B‑VG kann jedoch durch Bundes‑ oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Solche Rechtssachen sind sodann gemäß Art. 130 Abs. 5 B‑VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

20 Durch die Patent‑ und Markenrechts‑Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, wurde von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 B‑VG Gebrauch gemacht. Nach den Gesetzesmaterialien sollte „der Rechtszug in Hinkunft vom Österreichischen Patentamt an die ordentlichen Gerichte gehen“. Weiter heißt es in den Materialien (RV 2358 BlgNR XXIV. GP  1):

„Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren wird daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht. Anstelle des Obersten Patent‑ und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren.“

21 Dazu wurde die Rechtsmittelabteilung des Patentamtes aufgelöst (vgl. insb. die Änderungen des § 60 Abs. 3 sowie den Entfall der §§ 70 bis 75 Patentgesetz 1970). Der Oberste Patent‑ und Markensenat war wie erwähnt bereits durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 aufgelöst worden (vgl. Rn. 19). In das Patentgesetz 1970 wurde ein IV. Hauptstück (§§ 138 bis 146) eingefügt, welches das neue Rechtsmittelregime gegen Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes enthält.

22 Nunmehr können die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden (§ 138 Abs. 1 Patentgesetz 1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2013). Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können durch Berufung und die (anfechtbaren) Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung durch Rekurs an dieses Gericht angefochten werden (§ 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 2 leg. cit.). Gegen Beschlüsse und Urteile des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs‑ bzw. Berufungsgericht ist der Revisionsrekurs bzw. die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. §§ 140 und 143 leg. cit.). Gegen vorbereitende Verfügungen der Abteilungen ist kein Rechtsmittel zulässig; hinsichtlich bestimmter Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl. § 138 Abs. 2 und § 142 Abs. 1 leg. cit.). Zusammenfassend geht somit der Rechtszug gegen alle (anfechtbaren) Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes an die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtssachen sind somit zufolge Art. 130 Abs. 5 B‑VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

23 § 7 PAG über die Stundung von Gebühren durch den Präsidenten des Patentamtes wurde aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hingegen nicht geändert. Durch die Patent‑ und Markenrechts‑Novelle 2014 wurden im Hinblick auf die Neuordnung des Rechtsschutzes lediglich in § 28 PAG die Gebühren für Beschwerden bzw. Berufungen an die aufgelösten Organe (Rechtsmittelabteilung und Oberster Patent‑ und Markensenat) aufgehoben.

24 Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Hinweis dafür, dass gegen Bescheide des Präsidenten gemäß § 7 PAG der Rechtszug abweichend von der verfassungsrechtlichen Grundregel des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG ebenfalls an die ordentlichen Gerichte gehen sollte. Dafür bedürfte es gemäß Art. 94 Abs. 2 B‑VG einer einfachgesetzlichen Grundlage. Das PAG enthält keine solche Anordnung. Auch dem Patentgesetz 1970 ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht dessen § 69. Die §§ 138 und 141 f Patentgesetz 1970 begründen nach ihrem klaren Wortlaut einen Instanzenzug an das Oberlandesgericht Wien ausschließlich gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen des Patentamtes, nicht auch in anderen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamtes sonst in Verbindung stehen (vgl. hinsichtlich eines Bescheides der Patentanwaltskammer über die Eintragung in die Liste der Patentanwälte OLG Wien, 15.11.2016, 34 Nc2/16x).

25 Schließlich besteht auch für die Annahme einer planwidrigen Lücke kein Anlass. Dem Gesetzgeber, der zunächst mit der Patentrechts‑ und Gebührennovelle 2004 sowohl das PAG mit der Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes zur Stundung von Gebühren erlassen als auch dem Obersten Patent‑ und Markensenat eine umfassende Rechtsmittelzuständigkeit eingeräumt hat und sodann mit der Patent‑ und Markenrechts‑Novelle 2014 aus Anlass der Auflösung dieses Organs das Rechtsschutzregime neu geregelt und Anpassungen der Gebührenbestimmungen im PAG daran vorgenommen hat, musste sich der unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Patentamt ‑ hier Entscheidungen und Beschlüsse seiner Abteilungen, dort Bescheide seines Präsidenten ‑ bewusst sein. Hätte der Gesetzgeber einen Rechtszug auch gegen Bescheide des Präsidenten nach § 7 PAG an die ordentlichen Gerichte eröffnen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.

26 3.3. Gegen solche Bescheide kann daher nur gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden (so auch Stadler/Gehring in Stadler/Koller, PatG, 2019, § 69 Rn 7).

27 4. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Mai 2024

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