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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030181.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Kommunikationsbehörde Austria, stellte mit Bescheid vom 29. Juni 2021 gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste‑Gesetz (AMD-G) fest, dass die Revisionswerberin am 30. Juni 2020 im Rahmen der in ihrem Fernsehprogramm von zirka 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Café Puls“ einerseits infolge der finanziellen Unterstützung der Sendung durch näher genannte Unternehmen § 37 Abs. 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen, verletzt sowie andererseits durch die Platzierung näher genannter Logos unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und damit § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 verletzt habe.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Begründend traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Ablauf der inkriminierten Sendung. Diese enthalte unter anderem ‑ durch Produktplatzierungs- und Sponsorhinweise sowie durch Werbung unterbrochene ‑ Beiträge über das Wetter, Horoskop, Buchtipps und einen Bericht über „Trendsportarten“, bei deren Präsentation mehrmals an der Sportausrüstung das Logo eines näher genannten Sportartikelhändlers zu sehen sei, dessen Produkte auch Gegenstand eines daran anschließenden Gewinnspiels seien. Vor dem Hintergrund aktueller Zusammenstöße zwischen „Grauen Wölfen“ und Kurden in Wien-Favoriten befasse sich ein weiterer Beitrag von wenig mehr als drei Minuten Dauer mit den „Grauen Wölfen“, wobei neben der Wiedergabe der Meinung einiger Passanten aus Wien‑Favoriten über diese Ereignisse auch ein Nahost-Experte insbesondere über die historische und gegenwärtige Bedeutung der „Grauen Wölfe“ zu Wort komme, bevor ein Ausschnitt aus einer Pressekonferenz des Innenministers zu diesem Thema den Beitrag abschließe. In der „Café Puls‑Presseschau“ werde mit einem Journalisten der APA anhand der Titelschlagzeilen mehrerer österreichischer Tageszeitungen als Ausgangspunkt der Anstieg der COVID‑19‑Infektionszahlen in Österreich, die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen für die Einreise nach Griechenland und erneut die Auseinandersetzung zwischen Kurden und „Grauen Wölfen“ in Wien‑Favoriten erörtert und kurz analysiert. Nach etwa einer Stunde werde das redaktionelle Programm nochmals ausgestrahlt.
4 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275, davon aus, dass als „Sendungen zur politischen Information“, die dem Verbot von Sponsoring gemäß § 37 Abs. 4 AMD-G unterliegen, jene anzusehen seien, die ‑ wie Nachrichten ‑ der politischen Information dienten und insofern einen politischen Charakter aufwiesen. In diesem Sinne sei „Café Puls“ als eine solche Sendung zu qualifizieren, weil es als Magazin ‑ neben Themen wie Lifestyle, Unterhaltung und Gesundheit ‑ auch aktuelle politische Vorkommnisse behandle, deren Inhalte für die politische Debatte und das öffentliche Interesse von Bedeutung seien. Der Beitrag zu den „Grauen Wölfen“ habe über deren politische Ansichten, die Hintergründe des Konflikts zwischen „Grauen Wölfen“ und Kurden in Wien‑Favoriten sowie über Ereignisse in der Vergangenheit einschließlich gegenwärtiger (terroristischer) Tendenzen dieser Gruppe ausführlich informiert, wodurch den Zusehern die Möglichkeit geboten worden sei, sich aufgrund von Sachberichten und Hintergrundinformationen eine eigene Meinung zu einem politisch sehr aktuellen Thema zu bilden, das durch die Erörterung der Ausschreitungen und die daran anknüpfende diplomatische Eskalation zwischen Österreich und der Türkei in der „Café Puls‑Presseschau“ noch zusätzlich vertieft worden sei. Die Zuschaltung des Nahost-Experten für die fachliche Einschätzung, Bewertung und Analyse sowie die Kommentierung durch den Journalisten der APA habe unterschiedliche Perspektiven vermittelt und den Informationsgehalt erkennbar erhöht. Damit könne auch nicht von einer Sendung der leichten Unterhaltung iSd § 38 Abs. 3 AMD-G gesprochen werden, weshalb das vorliegende Format vom Verbot der Produktplatzierung nicht ausgenommen gewesen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher sie zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des im AMD-G und im ORF‑G enthaltenen Begriffes „Sendungen zur politischen Information“ vorliege. Eine diesbezügliche abschließende Klärung sei auch durch das Erkenntnis VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275, dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, nicht erfolgt, zumal die Richtlinie 97/36/EG nicht mehr in Kraft sei und der dort enthaltene Begriff der „Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen“, der den Verwaltungsgerichtshof zu einer extensiveren Auslegung des Begriffes „Sendungen zur politischen Information“ veranlasst habe, in der aktuell geltenden Richtlinie nicht mehr verwendet werde.
6 Mit dem Hinweis auf die jeweils weniger als dreieinhalbminütige Dauer des Beitrags über die „Grauen Wölfe“ und der „Presseschau“ im Verhältnis zur zweistündigen Gesamtdauer der Sendung wendet sich die Revision im Weiteren gegen die „extensive“ Auslegung des Verwaltungsgerichts, die letztlich dazu führe, dass Magazinsendungen und andere Sendungen der leichten Unterhaltung „geradezu gezielt möglichst inhaltsleer“ gestaltet werden müssten, um dem Verbot einer audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zu entgehen. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht die beiden Beiträge „in einer übertrieben dramatischen Art und Weise“ geschildert, um den Eindruck einer tiefgreifenden Analyse eines bedeutsamen politischen Themas entstehen zu lassen, und den Beiträgen wesentlich mehr Informationsgehalt beigemessen, als sie tatsächlich geboten hätten. Überdies komme die Einflussnahme auf die Berichterstattung und Information durch Sponsoren ‑ wie sie § 37 Abs. 4 AMD-G verhindern wolle ‑ vorliegend nicht einmal dem Anschein nach in Betracht, weil alle Sponsoren (mit Ausnahme einer Bäckerei) in der Mode- und Beautybranche tätig seien und nicht das geringste Interesse an den „Grauen Wölfen“ und dem Nahost-Konflikt hätten.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie vorbringt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die Erkenntnisse VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275, und VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087, geklärt seien. Im Übrigen schließt sie sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Sendungen zur politischen Information“ vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
9 Die einschlägigen Bestimmungen des AMD-G lauten in der hier - im Zeitpunkt der angelasteten Sendung (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015) - maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
...
27.Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;
...
32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder von Video-Sharing-Plattformen oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;
...
Sponsoring
§ 37. ...
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
...
Produktplatzierung
§ 38. (1) Produktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.
(2) Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.
(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
...“
10 Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der hier zeitraumbezogen noch maßgeblichen Stammfassung lauten:
„Artikel 10
...
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. ...
...
Artikel 11
...
(2) Produktplatzierung ist untersagt.
(3) Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, ist Produktplatzierung abweichend von Absatz 2 in folgenden Fällen zulässig:
a) in Kinofilmen, Filmen und Serien für audiovisuelle Mediendienste, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung;
b) wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden.
...“
11 Vorauszuschicken ist, dass die Revision weder das Vorliegen des Sponsorings der in Rede stehenden Sendung noch die Ausstrahlung von Produktplatzierungen im Rahmen der Sendung bestreitet. Vielmehr wendet sie sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der ausgestrahlten Sendung um eine „Sendung zur politischen Information“ gehandelt habe, woraus folge, dass das Sponsoringverbot des § 37 Abs. 4 AMD-G nicht zur Anwendung komme. Die Revision wendet sich zwar, wie aus der Ausführung der Revisionspunkte hervorgeht, auch gegen die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Ausstrahlung von Produktplatzierungen. Sie setzt sich jedoch in ihrer Begründung mit der Frage der Zulässigkeit der Produktplatzierung in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht auseinander; insbesondere legt sie nicht dar, aus welchen Gründen eine Ausnahme vom in § 38 Abs. 1 AMD-G (in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) geregelten generellen Verbot der Produktplatzierung in Betracht käme. Der Revision liegt offenbar die Ansicht zugrunde, dass schon eine Beurteilung, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht um eine Sendung zur politischen Information handle, dazu führen würde, dass in dieser Sendung Produktplatzierung ohne Weiteres zulässig wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der für den Revisionsfall maßgeblichen Fassung des § 38 AMD-G (vgl. aber nunmehr § 38 Abs. 1 AMD-G in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2020) Produktplatzierung ausschließlich in den in § 38 Abs. 3 AMD-G ausdrücklich genannten Sendungskategorien zulässig war und allein der Umstand, dass eine bestimmte Sendung nicht als Sendung zur politischen Information zu beurteilen war, nicht zwingend den Schluss zuließ, dass es sich dabei jedenfalls um eine Sendung der leichten Unterhaltung im Sinne des § 38 Abs. 3 AMD-G handeln müsse. Da die Revision im Hinblick auf die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Ausstrahlung von Produktplatzierungen daher keine Begründung enthält, war sie insofern schon aus diesem Grunde abzuweisen.
12 Ein mit § 37 Abs. 4 AMD-G vergleichbares Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information ist auch in § 17 Abs. 3 ORF‑G enthalten (zum Verständnis dieser Vorschrift vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109 und 0110). Da beide Regelungen jeweils der Umsetzung der gleichen unionsrechtlichen Vorgaben dienen, kann im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 ORF‑G zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175).
13 Im Erkenntnis VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch § 17 Abs. 3 ORF‑G erkennbar darauf abzielen, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient § 17 Abs. 3 ORF‑G nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ordnet § 17 Abs. 3 ORF‑G ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an (vgl. nochmals VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, und auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, jeweils mit Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087).
14 Diese Zielsetzung, die auch in § 37 Abs. 4 AMD-G zum Ausdruck kommt, steht insbesondere einer Betrachtungsweise, die nach der Art und der Dauer von Beiträgen politischen Inhalts im Rahmen einer Sendung differenziert, von Vornherein entgegen. Würde das absolute Sponsoringverbot bei Sendungen, die sich nur teilweise mit politischen Vorkommnissen auseinandersetzen, nicht zum Tragen kommen, könnte dessen Schutzzweck, insbesondere zur Wahrung des Vertrauens der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in politischen Belangen nicht einmal den Eindruck einer Einflussnahme entstehen zu lassen, unterlaufen werden. Damit kann es aber auf den Geschäftszweig der Sponsoren, auf den die Revision im vorliegenden Fall hinweist, und die daran anknüpfende Frage eines mehr oder weniger offenkundigen (Des-)Interesses an (bestimmten) politischen Themen nicht ankommen.
15 Die revisionswerbende Partei macht geltend, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der „Sendung zur politischen Information“ nur im Erkenntnis VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275, befasst habe und sich seither auch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften geändert hätten. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich zur ‑ hier allein noch gegenständlichen ‑ Frage des Sponsoringverbotes für „Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information“ der Wortlaut der maßgeblichen Richtlinienbestimmung nicht geändert hat. Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG ) lautete „Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.“ Dies entspricht wörtlich Art. 10 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2010/13/EU in der hier maßgeblichen Stammfassung.
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Richtlinie 2010/13/EU keine Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 97/36/EG (wonach Nachrichten und Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen) entsprechende Vorschrift enthält und damit ein vergleichbarer begrifflicher Gleichklang in der englischen Sprachfassung zwischen den vormaligen Art. 11 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 3 ‑ wie er im Erkenntnis VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275, ins Treffen geführt wurde ‑ nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen spricht auch die englische Sprachfassung des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU („current affairs programmes“) nach wie vor für eine extensive Begriffsauslegung.
17 Daher sind Sendungen, die zwar nicht ausschließlich, aber zumindest auch der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen, als Sendungen zur politischen Information iSd § 37 Abs. 4 AMD-G zu qualifizieren.
18 Ausgehend davon legte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründend dar, aus welchen Gründen es fallbezogen zum Ergebnis gelangte, dass der Beitrag über die „Grauen Wölfe“ und die „Café Puls‑Presseschau“ in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Sendung „Café Puls“ eine Auseinandersetzung mit politischen Ereignissen und Inhalten geboten haben, die von einer „Sendung zur politischen Information“ gemäß § 37 Abs. 4 AMD-G ausgehen ließ. Dieser Beurteilung setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Die Revisionsausführungen, denen zufolge der in der Sendung vermittelte politische Informationsgehalt geringer als vom Verwaltungsgericht angenommen gewesen sei, zeigen vor dem Hintergrund des zuvor in Rn. 17 Gesagten jedenfalls nicht auf, dass diese Entscheidung rechtswidrig wäre.
19 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
20 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. April 2024
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