Normen
AMD-G 2001 §2 Z32
AMD-G 2001 §37
AMD-G 2001 §37 Abs1
AMD-G 2001 §37 Abs2
AMD-G 2001 §37 Abs3
AMD-G 2001 §37 Abs4
EURallg
ORF-G 2001 §1a Z11
ORF-G 2001 §17 Abs1
ORF-G 2001 §17 Abs3
VStG §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art1 Abs1 litk
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art10 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030175.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) I. und A) II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1.1. Der Erstmitbeteiligte ist Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten, die über eine Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen im Sinne des Audiovisuelle Mediendienste‑Gesetzes (AMD‑G) verfügt und auf dieser Grundlage das Satellitenfernsehprogramm „STV“ veranstaltet.
2 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 30. September 2021 wurde dem Erstmitbeteiligten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlichem Organ der Zweitmitbeteiligten unter Spruchpunkt a. zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, dass in diesem Satellitenfernsehprogramm am 25. September 2019 in zwei konkret genannten, jeweils ca. dreieinhalbminütigen Zeiträumen „Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die finanziell unterstützt worden sind“. Er habe dadurch § 64 Abs. 2 [Z 5] iVm § 37 Abs. 4 AMD‑G und § 9 Abs. 1 VStG verletzt und wurde dafür gemäß § 64 Abs. 2 AMD‑G zu einer Geldstrafe von € 650,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe sowie zur Leistung eines näher bestimmten Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweitmitbeteiligte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Spruchpunkt b. dieses Straferkenntnisses betraf einen damit nicht in Zusammenhang stehenden und für das Revisionsverfahren nicht relevanten Verstoß gegen die Bestimmungen über Fernsehwerbung.
3 1.3. Über Beschwerde des Erstmitbeteiligten änderte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Spruchpunkt a. des behördlichen Straferkenntnisses insofern ab, als der Tatvorwurf lautet, dass „Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein“ (Spruchpunkt A) I.). Es setzte die Geldstrafe dafür auf € 100,-- herab und passte den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie den Gesamtbetrag entsprechend an (Spruchpunkt A) II.). Weiters wies es die Beschwerde im Übrigen ‑ also in Bezug auf Spruchpunkt b. des behördlichen Straferkenntnisses ‑ als unbegründet ab (Spruchpunkt A) III.). Schließlich sprach es aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Zu den Sendungen betreffend Spruchpunkt a. des behördlichen Straferkenntnisses stellte es lediglich fest, dass diese Sendungen Statements der Spitzenkandidatinnen und ‑kandidaten für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen beinhalteten. In der einen Sendung beantworteten diese die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der anderen die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luftgüte zu schlecht ist?“ Am Ende der beiden Sendungen werde jeweils ein Hinweis mit dem Wortlaut „Mit freundlicher Unterstützung der Wuniversität“ und ein Hinweis auf die näher genannte Produzentin der Sendung eingeblendet.
5 In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt a. des behördlichen Straferkenntnisses zunächst näher, dass es sich bei den betroffenen Sendungen um „Sendungen zur politischen Information“ im Sinne des § 37 Abs. 4 AMD‑G gehandelt habe, die nach dieser Bestimmung nicht gesponsert werden dürfen.
6 Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Wuniversität um ein (öffentliches) Unternehmen im Sinne des § 2 Z 32 AMD‑G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die Wuniversität eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei - wobei dies jeweils in der Beschwerde bestritten worden sei. Darauf komme es aber für die Verletzung des Sponsoringverbots des § 37 Abs. 4 AMD‑G gar nicht mehr an:
7 Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich zum Sponsoringverbot nach § 17 Abs. 3 ORF‑Gesetz (ORF-G) ausgesprochen, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch die Erzielung von zwei mehr oder minder alternativen rechtlichen Unwerterfolgen möglich sei: Zum einen sei diese Verletzung durch ein tatsächliches Sponsoring, also eine entgeltliche oder entgeltwertgleiche Unterstützung einer Sendung zur politischen Information zu erzielen. Zum anderen reiche es für die Verletzung dieser Bestimmung aber bereits aus, dass bei den Zusehern der Sendung der Eindruck erweckt werde, dass ein solches Sponsoring stattgefunden habe, obwohl dieses ‑ iSd der genannten Rechtsvorschriften ‑ mangels Erfüllung eines notwendigen Tatbestandsmerkmals möglicherweise auf der Tatsachenebene nicht vorliege (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087).
8 Das Sponsoringverbot des § 37 Abs. 4 AMD-G sei zu § 17 Abs. 3 ORF‑G gleichlautend und basiere ebenso wie dieses auf Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste. Die Begriffe der Rundfunkgesetze seien nach der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich auszulegen.
9 In den beiden betroffenen Sendungen zur politischen Information sei jeweils am Ende ein gut sichtbarer Hinweis auf die „Unterstützung“ der Sendung durch die Wuniversität aufgenommen und ausgestrahlt worden. Somit sei der in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellte alternative unwerte Tatbestand, nämlich, dass für den Zuseher zwingend der Eindruck entsteht, dass diese Sendungen zur politischen Information von der Wuniversität gesponsert worden sind, jedenfalls erfüllt.
10 Es sei damit nicht mehr weiter von Relevanz, ob in rechtlicher Hinsicht ein Sponsoring im Sinne von § 2 Z 32 AMD‑G (im eigentlichen Sinn) durch Gewährung von entgeltwerten Leistungen durch die Wuniversität in Form der kostenlosen Raumbereitstellung tatsächlich erfolgt sei, weil § 37 Abs. 4 AMD‑G bereits durch die Schaltung auch von unzulässigen bzw. (dann) überflüssigen Sponsorhinweisen in Sendungen zur politischen Information verletzt sei. Es sei für den Erstmitbeteiligten selbst bei Nichtvorliegen eines Sponsorings durch die Wuniversität nichts gewonnen, weil er sich selbst (als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Zweitmitbeteiligte Verantwortlicher) durch die Einfügung von unzulässigen bzw. überflüssigen Sponsorhinweisen iSd § 37 Abs. 4 AMD‑G bereits inkriminiert habe.
11 Durch die Platzierung von Unterstützungshinweisen zu Gunsten der Wuniversität am Ende der inkriminierten Sendungen zur politischen Information, die bei objektiver Betrachtung von den Zusehern nur als Sponsorhinweise verstanden werden könnten, sei der objektive Tatbestand des Verbots des § 37 Abs. 4 AMD-G jedenfalls erfüllt.
12 Weiters begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung und damit die Herabsetzung der Geldstrafe näher.
13 1.4. Gegen die Spruchpunkte A) I. und A) II. dieses Erkenntnisses ‑ also soweit es sich auf Spruchpunkt a. des behördlichen Straferkenntnisses bezieht ‑ richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
14 1.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 2. Die einschlägigen Bestimmungen des AMD-G lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
...
32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder von Video-Sharing-Plattformen oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;
...
Sponsoring
§ 37. ...
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
...
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 64. ...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
...
5. einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,
...“
16 3. Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
17 4. Sie ist daher im Ergebnis auch begründet:
18 4.1. Die Bestimmung des § 37 AMD-G regelt unter der Überschrift „Sponsoring“ (in den Abs. 1 und 3) Anforderungen an gesponserte audiovisuelle Mediendienste und Sendungen und verbietet (in den Abs. 2 und 4) das Sponsoring durch bestimmte Personen bzw. bestimmter Sendungen. Die Frage, wann eine Sendung im Sinne dieser Bestimmung als gesponsert gilt, ist dabei anhand der ausdrücklichen Begriffsbestimmung für „Sponsoring“ im Sinne des AMD‑G in § 2 Z 32 dieses Gesetzes zu klären. Sponsoring liegt demnach bei einem Beitrag eines nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder von Video-Sharing-Plattformen oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen Unternehmens oder einer solchen natürlichen Person zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, vor.
19 § 64 Abs. 2 Z 5 AMD‑G erklärt das Zuwiderhandeln gegen die das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 leg. cit. zur Verwaltungsübertretung. § 37 Abs. 4 AMD‑G normiert ausschließlich, dass Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.
20 4.2. Das Verwaltungsgericht geht zusammengefasst (unter Berufung auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087) davon aus, dass es im Falle einer Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Sponsoring im Sinne des § 2 Z 32 AMD‑G vorliegt. Bereits das Erwecken des Eindrucks beim Zuseher, die Sendung sei gesponsert worden, verletze § 37 Abs. 4 AMD‑G und sei daher nach § 64 Abs. 2 Z 5 AMD‑G zu bestrafen. Grund dafür sei der Schutzzweck dieser Regelung, die darauf abziele, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. In Konsequenz dieser Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht - angesichts der eindeutigen Kennzeichnung der Sendungen als gesponsert - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Z 32 AMD‑G nicht geprüft und den Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses in Richtung des bloßen Erweckens eines Eindrucks bei den Zusehern umformuliert.
21 Damit hat es jedoch klar über den Wortlaut des § 37 Abs. 4 iVm § 2 Z 32 AMD‑G hinaus unterstellt, dass diese Bestimmung ein verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Verbot auch des bloßen Erweckens eines Eindrucks, dass eine Nachrichtensendung oder Sendungen zur politischen Information gesponsert wurde, enthalte.
22 4.3. Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 7.10.2021, Ro 2021/05/0001, mwN, und zuletzt VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170).
23 Die strafrechtliche Verfolgung des bloßen Erweckens eines bestimmten Eindrucks als Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G kommt somit nicht in Betracht, weil dies im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet.
24 4.4. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2016, Ra 2015/03/0087:
25 Vorauszuschicken ist, dass das ORF‑G mit § 1a Z 11 in der geltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 1 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 83/2001 eine in den hier wesentlichen Elementen mit § 2 Z 32 AMD‑G vergleichbare Begriffsbestimmung für „Sponsoring“ und mit § 17 Abs. 3 ORF‑G ebenso ein Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information enthält bzw. enthielt (vgl. zum Verständnis dieser Bestimmung VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109 und 0110, Rn 22 bis 26). Sowohl die Begriffsbestimmung als auch das Verbot des Sponsorings der genannten Sendungen dienen dabei jeweils der Umsetzung der gleichen unionsrechtlichen Vorgaben (nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. k und Art. 10 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in der Fassung der Richtlinie [EU] 2018/1808). Für die hier zu prüfenden Fragen, wann ein Sponsoring im Sinne des § 2 Z 32 AMD‑G vorliegt und durch welche Verhaltensweisen dem Verbot des § 37 Abs. 4 AMD‑G zuwidergehandelt wird, kann daher auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ORF‑G zurückgegriffen werden (vgl. auch zum einheitlichen Verständnis des aus dem Unionsrecht übernommenen Sponsoringbegriffs ‑ selbst außerhalb des unionsrechtlich determinierten Anwendungsbereiches ‑ VwGH 16.4.2021, Ra 2019/03/0016, Rn 31 mwN).
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst zu den Voraussetzungen des Product‑Placement im Sinn des damaligen § 14 Abs. 5 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 83/2001 ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Erwähnung oder Darstellung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen ist. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde (vgl. VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114).
27 In der Folge ist er zum Ergebnis gekommen, dass diese Überlegungen in gleicher Weise für die Beantwortung u.a. der Frage gelten, ob ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring (§ 17 Abs. 1 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 83/2001) geleistet wurde. Auch dabei ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden (Sponsor‑)Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Es war daher bei der Beurteilung des Entgelts auf das typische Verhalten eines Unternehmers in der freien Marktwirtschaft Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).
28 Das vom Verwaltungsgericht als Grundlage für seine Erwägungen herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2016, Ra 2015/03/0087, betraf die Frage, ob die ORF‑Fernsehsendung „P“ durch eine Tageszeitung gesponsert wurde. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorliegen von Sponsoring im Hinblick auf den dargestellten objektiven Maßstab allein aus dem Vorliegen von Logo-Einblendungen während der Sendung abgeleitet, weil es diese als Sponsorhinweise qualifizierte. Die dortige Revision bestritt die Zulässigkeit der Anwendung eines objektiven Maßstabes in diesem Zusammenhang. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„11 Sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch die national umgesetzte Vorschrift zielen erkennbar darauf ab, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient die in Rede stehende Vorschrift nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, begnügt sich das Gesetz nicht mit der Regelung des § 17 Abs. 2 Z 1 ORF-G, wonach Sponsoren den Inhalt und Programmplatz auf keinen Fall in der Weise beeinflussen dürfen, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet wird. § 17 Abs. 3 ORF‑G ordnet vielmehr ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an.
12 Ausgehend davon kommt es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF‑G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist.
13 Ist das nicht der Fall oder lässt sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G nach dem bisher Gesagten auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall würde nämlich dem Schutzweck des § 17 Abs. 3 ORF‑G zuwider gehandelt.“
Im Weiteren kam der Verwaltungsgerichtshof jedoch zum Ergebnis, dass die konkreten Logo‑Einblendungen keine Sponsorhinweise im Sinne des Gesetzes darstellten, somit gerade nicht den begründeten Eindruck einer gesponserten Sendung vermittelten, und daher fallbezogen nicht ausreichten, um einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G im Sinne der dargestellten Erwägungen anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Fall vielmehr Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob für die strittige Logo-Einblendung tatsächlich ein Finanzierungsbeitrag seitens des Printmediums geleistet worden sei.
29 Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Erwägungen dieses Erkenntnisses nicht dahingehend zu verstehen sind, dass das Erwecken des Eindrucks, eine Sendung sei finanziell unterstützt worden, als ‑ weiteres und alternatives ‑ Tatbestandsmerkmal für die Verletzung des Sponsoringverbotes ausreichen soll. Vielmehr wurde damit lediglich erläutert, dass der von der bisherigen Rechtsprechung für die Annahme eines Beitrags zur Finanzierung als Gegenleistung für die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen herangezogene objektive Maßstab der Erfüllung des Schutzzwecks des § 17 Abs. 3 ORF‑G dient, Nachrichtensendungen und Sendung zur politischen Information auch vom bloßen Eindruck, sie würden gesponsert werden, freizuhalten.
30 Dementsprechend wurde das genannte Erkenntnis auch in der weiteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Fortführung der dargestellten Rechtsprechung zum objektiven Maßstab bei der Beurteilung des Vorliegens von Sponsoring angesehen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2018/03/0002, Rn 17, und ‑ die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage zusammenfassend ‑ VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109 und 0110).
31 4.5. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD‑G somit nicht dadurch verletzt, dass eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt wird, die geeignet ist, bei den Zusehern ‑ aufgrund der Einblendung eines Sponsorhinweises ‑ den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein. Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine „gesponserte Sendung“ vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in § 2 Z 32 AMD‑G genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD‑G bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es sein Erkenntnis in Spruchpunkt A) I. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
32 4.6. Mit der Aufhebung der Entscheidung über die Schuldfrage fällt auch die Grundlage für den Ausspruch über die Strafe und den Kostenbeitrag weg. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis im gesamten den Spruchpunkt a. des behördlichen Straferkenntnisses betreffenden Umfang, also in den Spruchpunkten A) I. und A) II. aufzuheben. Im Hinblick darauf ist es nicht erforderlich, auf die Revisionsausführungen zur Strafbemessung näher einzugehen.
33 5. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 6. September 2023
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