Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180110.L01
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 10. Oktober 2020 internationalen Schutz und machte im Wesentlichen geltend, in der Türkei werde gegen ihn ein Strafverfahren geführt, in dem er zu Unrecht beschuldigt werde, bei einer Demonstration im Jahr 2014 Polizisten mit Steinen beworfen und eine türkische Flagge in Brand gesteckt zu haben. In Wirklichkeit habe er bei der Demonstration gegen die Regierung nur das „Victory‑Zeichen“ gezeigt. Polizisten seien eingeschritten, hätten ihn getreten und ihm den Arm gebrochen. Bei Rückkehr in die Türkei fürchte er politische Verfolgung durch die Justiz. Zum Beweis dafür legte der Revisionswerber mehrere Urkunden in türkischer Sprache vor, die das gegen ihn geführte Strafverfahren belegen sollten.
2 Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 In der Begründung dieses Bescheides zweifelte das BFA die Authentizität der vorgelegten Urkunden aus dem behaupteten Strafverfahren in der Türkei nicht an. Aus den Unterlagen ergäben sich außerdem keine Hinweise dafür, dass der Revisionswerber aus politischen Gründen verfolgt werde. Das dokumentierte Strafverfahren entspreche vielmehr einer auf Gesetzmäßigkeit aufbauenden Justiz. Der Revisionswerber habe es hingegen ‑ wegen Abwesenheit von den Verhandlungen ‑ unterlassen, dem Strafgericht seine Unschuld darzulegen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber gehöre keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und habe keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass er vom türkischen Staat verfolgt werde bzw. dass gegen ihn ein nicht rechtsstaatliches Gerichtsverfahren geführt werde oder geführt worden sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er ‑ außer im Sommer 2014 in Istanbul ‑ an Demonstrationen teilgenommen habe.
6 Beweiswürdigend setzte sich das BVwG (u.a.) mit den vorgelegten Urkunden, die ein Strafverfahren gegen den Revisionswerber belegen sollen, auseinander und führte im Detail aus, welche (inhaltlichen) Ungereimtheiten die angeblichen Anklageschriften und Verhandlungsprotokolle nach Auffassung des BVwG aufwiesen. Aufgrund dessen gehe das BVwG davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um „äußerst plumpe Fälschungen“ handle. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass gegen den Revisionswerber in der Türkei die behaupteten Strafverfahren anhängig seien, könne den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass es sich dabei um keine rechtsstaatlichen Verfahren handle. Aufgrund der Unterlagen existierten Beweismittel wie z.B. Niederschriften, Lichtbilder, ein Geständnis, Videoaufnahmen eines mobilen Überwachungssystems, etc., sodass zumindest von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen sei. Außerdem hätte das türkische Strafgericht unendliche Geduld mit dem Revisionswerber gezeigt, indem es zahlreiche Tagsatzungen abgehalten habe, zu denen der Revisionswerber und sein Verteidiger unentschuldigt nicht erschienen seien. Dabei hätte der Revisionswerber mehrfach Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen und entlastende Beweise vorzulegen, sollte er die angelasteten Taten tatsächlich nicht begangen haben. Die Abhaltung nicht genehmigter Versammlungen stelle im Übrigen auch in Österreich wie auch in anderen westlichen Staaten eine Übertretung des Versammlungsrechts dar, die entsprechend geahndet werde. Das Gleiche gelte für den Straftatbestand der Herabwürdigung staatlicher Souveränitätssymbole. Es gebe in der Türkei auch einen Instanzenzug, den der Revisionswerber beschreiten könnte, falls er tatsächlich verurteilt werde. Außerdem gehe aus den Quellen nicht hervor, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei im Falle eines Strafverfahrens schlechter gestellt wären. Demnach sei ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei ebenso wie in Europa als gesichert anzusehen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 17. März 2022, E 527/2022‑5, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist.
8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit und in der Sache geltend gemacht, das BVwG habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es ohne nachvollziehbare Begründung die Echtheit der vorgelegten gerichtlichen Dokumente verneine. Es habe den Revisionswerber mit dieser Entscheidungsbegründung auch überrascht, weil ihm dazu keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Wäre er mit den Zweifeln an der Authentizität der Urkunden im Verfahren konfrontiert worden, so hätte er einen Sachverständigen zur Überprüfung ihrer ‑ tatsächlich gegebenen ‑ Echtheit beantragen können. Die Hilfsbegründung, ein allfälliges Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei nicht politisch motiviert, trage die Entscheidung ebenfalls nicht. Vielmehr werde mithilfe der willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Justiz und Sicherheitskräfte eine „Hexenjagd“ nicht nur gegen die HDP‑Mitglieder, sondern auch gegen HDP-Sympathisanten sowie gegen jeden, der sich ‑ wie der Revisionswerber ‑ auf der Seite der HDP gegen das Erdogan‑Regime betätige, geführt. Als Opfer der willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Justiz, die durch näher bezeichnete Länderberichte dokumentiert werde, könne sich der Revisionswerber nicht verteidigen und habe deshalb die Flucht ergriffen.
9 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig und begründet.
12 Vorauszuschicken ist, dass es ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) („persecution“) andererseits bedarf.
13 Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
14 Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, mwN).
15 Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der türkischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).
16 Im gegenständlichen Fall lag dem BVwG zwar noch kein Urteil eines türkischen Strafgerichts gegen den Revisionswerber vor, das eine Beurteilung im oben dargestellten Sinne zugelassen hätte. Allerdings behauptete der Revisionswerber ein anhängiges, politisch motiviertes Strafverfahren gegen seine Person, dem er sich durch Flucht entzogen habe. Zum Beweis dafür legte er (vermeintliche) Anklageschriften und Verhandlungsprotokolle vor.
17 Das BFA hatte die Echtheit dieser Urkunden nicht in Zweifel gezogen und dementsprechend auch keine Überprüfung ihrer Authentizität vorgenommen. Auch das BVwG nahm keine weiteren Nachforschungen zum behaupteten Strafverfahren vor und legte im Laufe des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der mündlichen Verhandlung, nicht offen, Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden zu haben. Erstmals in der vorliegenden Entscheidung bezeichnete es die Urkunden als „plumpe Fälschungen“.
18 Zu Recht macht die Revision geltend, dass das BVwG den Revisionswerber durch diese Vorgangsweise ‑ angesichts des dargestellten Verfahrensverlaufes ‑ überraschte und um die Möglichkeit brachte, eine fachkundige Überprüfung der Urkunden zu beantragen. Schon darin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken (vgl. zum Verstoß gegen das Überraschungsverbot etwa VwGH 28.9.2020, Ra 2020/18/0075, mwN).
19 Abgesehen davon erweisen sich die beweiswürdigenden Argumente des BVwG gegen die Echtheit der Urkunden als nicht nachvollziehbar. So führt das Verwaltungsgericht mehrere Ungereimtheiten in der Protokollierung der Verhandlungen bzw. in den Tatvorwürfen der Anklageschriften an, die es zum Schluss führen, die Urkunden müssten gefälscht sein. Dass es sich dabei auch um Fehler der türkischen Behörden handeln könnte oder die Behauptung des Revisionswerbers bestätigen könnte, die Vorwürfe gegen ihn seien konstruiert, findet in die Erwägungen des BVwG hingegen keinen Eingang.
20 In diesem Zusammenhang, wie auch im Hinblick auf die Hilfsbegründung des BVwG, es sei als gesichert anzusehen, dass der Revisionswerber in der Türkei ein rechtsstaatliches Strafverfahren vorfinde, ist auf die umfangreichen Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen, mit denen sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung erkennbar nicht auseinandergesetzt hat.
21 So werden in diesen Länderfeststellungen, gestützt auf zahlreiche Quellen, massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei angemeldet. Es gebe politische Einflussnahme und Druck auf Richter und Staatsanwälte (Erkenntnis Seite 24). Die in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Massenentlassungen und häufigen Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten hätten negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz gehabt. In vielen Fällen spiegle sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren leide die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem würden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (Erkenntnis Seite 25). Unter der Überschrift „Allgemeine Menschenrechtslage“ wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, es sei in jüngerer Vergangenheit zu weiteren Rückschritten vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen, gekommen. Der (türkische) Rechtsrahmen umfasse zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssten noch mit der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden, denn die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR würden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt. Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende sei trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustandes fortgesetzt worden. Tausende Menschen würden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hätten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit seien stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten würden, würden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden würden weiterhin willkürlich Demonstrationen verbieten und bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt anwenden. Es gebe glaubwürdige Berichte über Folter (Erkenntnis Seiten 39 f). Unter der Überschrift „Kurden“ wird u.a. festgehalten, dass diejenigen, die abweichende Meinungen zu Themen äußerten, die das kurdische Volk beträfen, in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt würden (Erkenntnis Seite 76).
22 Alle diese (zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungen stehen in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den Erwägungen des BVwG, dem Revisionswerber würden ‑ wenn überhaupt ‑ nur Delikte vorgeworfen, die auch nach österreichischem Rechtsverständnis strafbar seien, der Revisionswerber könne in einem allfälligen Strafverfahren in der Türkei die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften und es finde dort ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren statt. Insoweit haften dem angefochtenen Erkenntnis auch die von der Revision geltend gemachten Begründungsmängel an.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
25 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. August 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
