Normen
ABGB §1000 Abs1
B-GlBG 1993
B-VG Art133 Abs4
EURallg
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §40 Abs1
PG 1965 §5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf
62008CJ0542 Barth VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120036.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In Ansehung der Vorgeschichte wird ‑ zur Vermeidung von Wiederholungen ‑ auch auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, 2011/12/0007, sowie auf den hg. Beschluss (das Vorabentscheidungsersuchen) vom 27. April 2017, EU 2017/0001‑1, und auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, verwiesen.
2 Folgende Umstände sind hervorzuheben:
3 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1974 wurde er ‑ damals Polizeibeamter des Aktivstandes ‑ wegen des versuchten Delikts nach § 129 I. des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2 (im Folgenden: StG), in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 273/1971, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Berufung des Revisionswerbers an das Oberlandesgericht Wien blieb erfolglos.
5 Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1975 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt,
„seine Standespflichten (§ 24 Abs. 1 DP.) dadurch verletzt zu haben, daß er am 25. Februar 1974 gegen Abend, außer Dienst, ... den 15‑jährigen W und den 14‑jährigen H zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 I. StG. verurteilt wurde.
Er hat dadurch ein Dienstvergehen (§ 87 DP.) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuß mit 25 % (fünfundzwanzig Prozent) festgesetzt (§ 93 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 97 Abs. 1 DP.).“
6 Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 24. März 1976 wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Revisionswerber wurde damit mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Ruhestand versetzt.
7 Mit Bescheid vom 17. Mai 1976 wurde der Ruhebezug des Revisionswerbers auf Basis seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 1. April 1976 und unter Berücksichtigung der von der Disziplinarbehörde verfügten 25%‑igen Kürzung bemessen.
8 § 209 StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G 6/02, mit Wirkung vom 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz BGBl. I 134/2002 § 209 StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13. August 2002 aufhob.
9 Am 11. Februar 2009 stellte der Revisionswerber an die Dienst‑ bzw. Pensionsbehörde die hier verfahrensgegenständlichen, auf die Bemessung und Nachzahlung von aktiv‑ bzw. von höheren Ruhebezügen gerichteten Anträge. Er vertrat primär die Meinung, zur Vermeidung einer (fortgesetzten) Diskriminierung sei er besoldungs‑ und pensionsrechtlich so zu stellen, als hätte er bis zur Erreichung seines gesetzlichen Pensionsalters aktiv Dienst geleistet. Hilfsweise meinte er, es stünde ihm zumindest ab dem 21. Juni 2002 (Datum des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, G 6/02) der ungekürzte Ruhegenuss zu.
10 Soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse wurde mit Bescheid der BVA vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Gebührlichkeit der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19 + DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 samt 4 % Zinsen (dem Nachzahlungsbetrag, seit 11. Februar 2009) abgewiesen.
11 Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
12 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung der Pensionsdifferenz aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof ‑ soweit hier von Interesse ‑ aus, bei der gebotenen zeitraumbezogenen Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen sei das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung bei Festlegung des Arbeitsentgeltes nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) im Urteil vom 15. Jänner 2019, C‑258/17, E.B., zu beachten. Aus diesem Urteil des EuGH gehe hervor, dass die Aufrechterhaltung der als Disziplinarstrafe verfügten Kürzung der Ruhebezüge um 25% für Zeiten ab dem 3. Dezember 2003 (Ablauf der Umsetzungsfrist der RL) unter näher genannten Umständen gegen das Diskriminierungsverbot nach der sexuellen Orientierung gemäß Art. 2 RL verstieße. Der Ruhebezug des Revisionswerbers sei als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen. Die verhängte Disziplinarstrafe beruhe auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung, die eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL darstelle. Die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers habe ab dem 3. Dezember 2003 um 25% zur Gänze zu entfallen.
13 Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers statt und hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Rechtssache an die belangte Behörde zurück.
14 Mit Bescheid der BVAEB vom 24. März 2021 wurde im Wesentlichen gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) iVm § 93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27. Mai 1976 vorgenommene 25%‑ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage mit Wirkung ab 07/2002 entfalle. Der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage) betrage daher ab 1. Juli 2002 brutto € 790,23 (Spruchpunkt 2.). Für die Bezugszeiträume ab 07/2002 bis 02/2006 gebührten keine Nachzahlungen, da gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 Verjährung eingetreten sei (Spruchpunkt 3.). In Spruchpunkt 4. wurde die Höhe der monatlich gebührenden Ruhebezüge für die Zeiträume ab 1. März 2006 bis 1. Jänner 2020 festgestellt. In Spruchpunkt 5. wurde der Antrag auf Zinsen aus den nachzuzahlenden Beträgen seit dem 11. Februar 2009 abgewiesen.
15 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte 3. und 5. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
16 Zur Verjährung (Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde) führte es aus, der Ruhegenuss sei mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17. Mai 1976 festgestellt worden und seitdem laufend zur Auszahlung gelangt. Gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Nach § 40 Abs. 3 PG 1965 seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Mit Einbringung des Antrages vom 11. Februar 2009 sei eine Unterbrechung hinsichtlich jener Zeiträume eingetreten, die kürzer als drei Jahre zurücklägen. Demnach sei für Bezugszeiträume bis Februar 2006 Verjährung eingetreten und könne keine Nachzahlung von Pensionsbezügen mehr erfolgen. Dies sei dem Revisionswerber auch schon im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.
17 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, sowohl der EuGH als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten im vorliegenden Verfahren ausdrücklich ausgesprochen, dass die Minderung der Ruhebezüge ab dem 3. Dezember 2003 zur Gänze zu entfallen hätte, sei auszuführen, dass diese Entscheidungen ausschließlich zum Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage der Höhe nach ergangen seien. Eine rechtsverbindliche Wirkung zur Frage der Verjährung könne den Entscheidungen nicht unterstellt werden, zumal diese Frage nunmehr zum ersten Mal in der Zuständigkeit der Pensionsbehörde entschieden worden sei. Beim öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handle es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete; so seien zum Beispiel auch verfassungsrechtliche Bedenken auf Grund eines Quervergleiches zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts betreffend § 4 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 7 PG 1965 verworfen und sei festgestellt worden, dass demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich seien (Verweis auf VwGH 17.8.2000, 89/12/0489). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst‑, Besoldungs‑ und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst‑, Besoldungs‑ und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz könne hier nicht erblickt werden.
18 Der EuGH sei in seinem Urteil im vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt, dass die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende Situation, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützte Ungleichbehandlung beruhe, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL darstelle und das nationale Gericht folglich verpflichtet sei, für die Zeit ab dem 3. Dezember 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht auf Grund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.
19 Diesem Urteil folgend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem sodann ergangenen Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, ausgesprochen, „dass die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 um 25% zur Gänze zu entfallen hätte“ (Rz 63).
20 Sowohl der EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof seien folglich von einer Pflicht des erkennenden Gerichts bzw. der belangten Behörde zur neuerlichen Prüfung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ‑ ausgehend von einem Wegfall der Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 ‑ ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lasse sich aus den Entscheidungen jedoch nicht zugleich ableiten, dass die Neubemessung des Ruhebezuges unter Nichtbeachtung der einschlägigen Verjährungsnormen zu erfolgen habe.
21 Der EuGH habe im Zusammenhang mit der Durchsetzung unionsrechtlich verankerter Ansprüche (insbesondere der Rückzahlung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben) wiederholt ausgesprochen, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Regelungen die Bestimmung der zuständigen Gerichte (Behörden) und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollten, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürften als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften (Effektivitätsgrundsatz; Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. September 1998, C‑260/96, Spac, mwN).
22 Zum Effektivitätsgrundsatz habe der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar sei; dabei habe er es auch als zulässig angesehen, dass Verjährungsfristen festgelegt würden, die ab der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit eines Anspruches zu laufen begännen (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 1997, C‑188/95, Fantask). In diesem Zusammenhang seien Ausschlussfristen von drei Jahren wiederholt als ausreichend qualifiziert worden (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. November 1998, C‑228/96, Aprile, mwN).
23 Mit der Frage der Vereinbarkeit von Ausschlussfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz habe sich der EuGH auch in seinem Urteil vom 15. April 2010, C‑542/08, Barth, zu beschäftigen gehabt. Er habe zu beurteilen gehabt, ob das Unionsrecht einer Regelung entgegenstehe, die für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, C‑224/01, Köbler, auf Grund einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vorenthalten worden seien, eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsähe. Dieser Entscheidung sei der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der österreichische Gesetzgeber durch eine eindeutige gesetzliche Regelung die Berücksichtigung von Dienstzeiten an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschlossen habe. Nachdem der österreichische Gesetzgeber die betreffende Regelung des GehG unter Berücksichtigung des Urteils Köbler geändert gehabt habe, habe der Beamte des Ausgangsverfahrens die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an einer deutschen Universität zugebrachten Dienstzeiten beantragt. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedsstaat nicht verbiete, einem Antrag auf Gewährung einer ‑ unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten ‑ besonderen Dienstalterszulage eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten, auch wenn dieser Mitgliedsstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert habe, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Anders stehe es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hätte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen werde, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Hinweis auf Rn 33).
24 Aus der dargelegten Judikatur des EuGH ergebe sich somit, dass es einer Verwaltungsbehörde nicht verwehrt sei, einem ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ wenngleich unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten Anspruch eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten. Davon, dass dem Revisionswerber im gegenständlichen Fall jede Möglichkeit genommen worden sei, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, könne keine Rede sein.
25 Zur Anwendung einer weniger günstigen Verjährungsregelung als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe berufe sich der Revisionswerber darauf, dass § 102 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimme, dass die Verjährungsfrist für Raten von Pensionen nicht bereits mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginne, sondern erst dann, wenn eine Rate einer zuerkannten Pension fällig werde. Vor Bemessung der Zuerkennung durch die Pensionsbehörde könnten daher ASVG‑Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu verjähren beginnen. Auf Grund des Diskriminierungsverbots für im Unionsrecht gründende Ansprüche müsste diese, für die übergroße Mehrzahl der innerstaatlichen Pensionsansprüche geltende günstigere Regelung auch für die gegenständlichen, im Unionsrecht gründenden Ansprüche des Revisionswerbers gelten.
26 Dazu sei auszuführen, dass gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjährten. Nach § 40 Abs. 3 PG 1965 seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden.
27 Das Bundesverwaltungsgericht führte unter Zitierung von Judikatur und Literatur zum bürgerlichen Recht weiters aus, dass der Anspruch auf monatlich wiederkehrende Leistungen ‑ wie jener im vorliegenden Fall ‑ binnen drei Jahren verjähre. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist sei die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend. Eine solche liege vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen würden den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinausschieben. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hingen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis auf VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020).
28 Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG 1965 beziehe sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regle also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Rechtlich unerheblich sei daher, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruhe, oder erst durch Bescheid begründet werde. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes sei kein materiell‑rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar (Hinweis auf VwGH 30.5.2006, 2005/12/0098).
29 Unter Hinweis auf Judikatur und Literatur führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bei Ansprüchen, die ‑ wie Monatsbezüge ‑ unmittelbar nach dem Gesetz zustünden, beginne der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Entstehen des konkreten Anspruchs. Der Anspruch auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge sei jeweils zum Monatsersten entstanden. Die Dienstbehörde sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten sei (Hinweis auf VfGH 26.2.2014, A 11/2013, VwGH 28.3.2008, 2007/12/0043; 5.9.2008, 2005/12/0078; 10.9.2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).
30 Im vorliegenden Fall habe der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, als verfassungswidrig aufgehoben. Die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung sei somit jedenfalls bereits mit Juli 2002 gegeben gewesen. Ein rechtliches Hindernis sei nicht vorgelegen.
31 Es sei nicht zu erkennen, inwiefern die Regelung des § 102 Abs. 3 ASVG, wonach der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall‑ und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit verjähre, für den Revisionswerber zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte. Nach dieser Bestimmung verfalle der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Rentenpensionen nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist werde gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich sei.
32 Es handle sich hiebei um die selten vorkommenden Fälle, in denen der Versicherungsträger eine bereits zuerkannte Pension oder Rente nicht leiste oder diese vom Zahlungsempfänger nicht in Empfang genommen werden könne. Ein Verfall könne etwa in den Fällen eintreten, in welchen fällige Raten z.B. mangels Bekanntgabe einer Anschrift oder mangels Vorlage einer Lebensbestätigung nicht zur Auszahlung gelangten.
33 Der Revisionswerber stelle darauf ab, dass der ihm in Folge des rückwirkenden Wegfalls der Verminderung gebührende Ruhebezug noch nicht bemessen und zuerkannt worden wäre und somit bei Anwendung der Grundsätze des § 102 Abs. 3 ASVG die Verjährungsfrist für Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu laufen begonnen habe. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden, zumal § 102 Abs. 3 ASVG offenkundig auf Fälle abstelle, in denen die Pension bereits zuerkannt worden sei, die einzelnen Raten jedoch aus bestimmten Hindernissen (zur Gänze) nicht zur Auszahlung gelangt seien oder in Empfang hätten genommen werden können. Im vorliegenden Fall sei die Bemessung und Feststellung des Ruhebezuges des Revisionswerbers bereits mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17. Mai 1976 erfolgt und in der Folge unbestritten ‑ wenngleich in verminderter Höhe ‑ zur Auszahlung gebracht worden. Dass sich die mit Bescheid der Dienstbehörde am 10. Juni 1975 ausgesprochene Verminderung des Ruhebezuges um 25% auf Grund der späteren Aufhebung der betreffenden Strafnorm als rechtswidrig erwiesen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Folgte man der Auffassung des Revisionswerbers, wäre der Verjährungsnorm des § 102 Abs. 3 ASVG gänzlich der Anwendungsbereich entzogen, weil in jedem Fall eines von der Pensionsbehörde mit Bescheid festgestellten, jedoch ‑ etwa auf Grund eines bloßen Rechenfehlers ‑ fälschlicherweise zu niedrig bemessenen Ruhebezuges, zumindest hinsichtlich des nicht festgestellten Teiles der Pension keine Verjährung eintreten könnte. Eine solche Auslegung könne § 102 Abs. 3 ASVG nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht unterstellt werden.
34 Die Verjährungsfrist hätte somit auch bei Anwendung des § 102 Abs. 3 ASVG im Fall des Revisionswerbers mit Juli 2002 zu laufen begonnen. Damit gehe das Vorbringen des Revisionswerbers, demzufolge für gleichartige innerstaatliche Sachverhalte eine günstigere Norm (konkret § 102 Abs. 3 ASVG) zur Anwendung komme, ins Leere.
35 Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt habe, sei mit Einbringung des Antrages vom 11. Februar 2009 hinsichtlich jener Zeiträume, die nicht länger als drei Jahre zurücklägen, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten. Demnach habe die belangte Behörde folgerichtig festgestellt, dass für die Bezugszeiträume bis 2/2006 Verjährung eingetreten sei.
36 Den Nichtzuspruch von Verzugszinsen in Spruchpunkt 5. habe die Dienstbehörde damit begründet, dass die Leistung von Verzugszinsen im System der gesetzlichen Ruhestandsversorgung des Bundes nicht vorgesehen sei.
37 Zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages seit dem 11. Februar 2009 habe der Revisionswerber in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die auf Grund der gebotenen Neubemessung nachzuzahlenden Beträge seien mit 4% per anno Verzugszinsen seit 11. Februar 2009 zu verzinsen. Auch hier gelte, dass auf die im Unionsrecht gründenden Ansprüche des Revisionswerbers keine weniger günstige Regelung angewendet werden dürfe als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe. Zudem würde der fehlende Ausgleich der erheblichen über den langen Vorenthaltungszeitraum erfolgten Geldentwertung nicht nur das Äquivalenzgebot, sondern auch das Effektivitätsgebot des Unionsrechts verletzen. Die RL gebiete, dass zugesprochener Schadenersatz wirksam sein müsse.
38 Dazu sei auszuführen, dass die Sozialversicherungsgesetze für den Anspruch auf Leistungen die Verpflichtung der Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsähen.
39 Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer Regelung über Verzugszinsen für Geldleistungen dem Willen des Gesetzgebers entspreche und keine planwidrige Unvollständigkeit als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB bedeute. Für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gebührten demnach keine Verzugszinsen (Hinweis auf OGH 23.10.1990, 10 ObS 216/90).
40 Auch der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung, dass in Bezug auf Forderung nach einer Verzinsung eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1333 ABGB im Verwaltungsrecht nicht möglich sei (Hinweis auf VwGH 26.6.2009, 2009/04/0034, mwN).
41 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, 3/9‑Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senat Nr. 105 in VwSlg/A (1960) ‑ nur Leitsatz und darauf aufbauend in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1959, 666/58 = VwSlg 4879/A) ausgesprochen habe, könne über einen Anspruch eines öffentlich‑rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könne in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenzufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren ‑ jedenfalls kein Verwaltungsverfahren ‑ vorgesehen (Hinweis auf VwGH 12.4.1962, 233/60; 4.5.1983, 82/09/0183; 31.3.1977, 279/77 = VwSlg 9295/A). Damit handle es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestünden, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall sei), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht abgewiesen habe (Hinweis auf VwGH 29.6.2011, 2010/12/0113, betreffend einen Antrag auf Verzugszinsen aus der Kinderzulage).
42 Das Bundesverwaltungsgericht folge dieser Judikatur mangels gesetzlicher Grundlage und dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im verstärkten Senat. Insoweit der Revisionswerber meine, aus der verspäteten Zahlung der Bezugsbestandteile einen Schaden erlitten zu haben, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu Recht sei der Antrag auf Auszahlung der Verzugszinsen seitens der belangten Behörde abgewiesen worden.
43 Es bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die in der Beschwerde aufgeworfene Unvereinbarkeit mit Unionsrecht. Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde thematisierten Äquivalenzgrundsatz darauf hinzuweisen, dass ein Günstigkeitsvergleich auf Grund der grundsätzlich unterschiedlichen Regelung der Verzinsungsmöglichkeit privatrechtlicher und öffentlich‑rechtlicher Leistungsansprüche ins Leere gehe.
Abschließend begründete das Bundesverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beantworten gewesen sei.
44 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In deren Zulässigkeitsbegründung wird Folgendes vorgebracht:
„1. Entgegen dem (unbegründet gebliebenen) Ausspruch des Verwaltungsgerichts ist die Revision zulässig, weil es zu den gegenständlichen Fragen noch keine Judikatur des VwGH gibt bzw. das Verwaltungsgericht von der Judikatur des VwGH abweicht.
2. Bezüglich der Verjährung gründet das Verwaltungsgericht seine Verneinung einer Verletzung des unionsrechtlichen Äquivalenzgebots auf seine Auslegung des § 102 Abs. 3 ASVG, wonach die Verjährung bei unionsrechtswidriger oder sonst gesetzwidriger zu niedriger Bemessung von Pensionsbezügen auch für die nicht zuerkannten Pensionsteile (um die Pensionsberechtigte verkürzt werden) bereits mit der Zuerkennung des zuerkannten Teils der zustehenden Pension zu laufen beginne (ES 26). Diese Auslegung widerspricht dem klaren Wortlaut des § 102 Abs. 3 ASVG. Und es gibt zur diesbezüglichen Auslegung des § 102 Abs. 3 ASVG keine Judikatur des VwGH.
3. Bezüglich der Verzugszinsen verneint das Verwaltungsgericht ebenso eine Verletzung des unionsrechtlichen Äquivalenzgebots (und setzt sich mit der weiters gerügten Verletzung des Effektivitätsgebots gar nicht auseinander) (ES 28). Zur Frage der Verletzung des unionsrechtlichen Äquivalenz‑ und Effektivitätsgebotes durch Verweigerung jeglicher Verzugszinsen und damit jeglichen Ausgleichs des erheblichen Geldwertverlusts (selbst über Jahrzehnte) für im Unionsrecht gründende Ansprüche nach dem Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz gibt es auch keine Judikatur des VwGH.
4. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg für Verzugszinsen aus von den Verwaltungsbehörden und ‑gerichten zuerkannten Ansprüchen nach dem Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz (ES 28) wiederum steht im Gegensatz zur höchstgerichtlich erkannten Zulässigkeit des Verwaltungsweges für alle (!) Ansprüche nach dem B‑GlBG, unabhängig von der Zulässigkeit auch einer zivilgerichtlichen Geltendmachung (EuGH, Schneider v BMJ 05.02.2004, C.380/01 par. 15f; VwGH 12.12.2008, 2004/12/0025).
5. Schließlich kommt der Lösung der o.a. Rechtsfragen an sich ganz grundsätzliche Bedeutung zu (Art. 133 Abs. 4 B‑VG), weil es bei der Beantwortung dieser Rechtsfragen darum geht, das einfache Gesetz so anzuwenden, dass es unions‑, verfassungs‑ und grundrechtlich verbürgte Rechte wahrt und wirksamen Ausgleich für auf Grund sexueller Orientierung und Geschlecht (langjährig) erlittene Diskriminierung gewährt.“
45 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
46 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
47 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
48 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
49 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich an Hand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision an Hand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009, mwN).
50 Im vorliegenden Revisionsfall gingen sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gemäß der in § 40 Abs. 1 PG 1965 geregelten dreijährigen Verjährungsfrist die vor Februar 2006 liegenden Pensionsnachzahlungsansprüche des Revisionswerbers verjährt seien. Dagegen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts vorgebracht.
51 Das Bundesverwaltungsgericht führte zusätzlich aus, dass nach seiner Rechtsansicht auch bei Anwendung des § 102 Abs. 3 ASVG bereits Verjährung eingetreten wäre. Weshalb allerdings diese Bestimmung im Revisionsfall anzuwenden sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan. Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei unterbliebener unionsrechtlicher Regelung der Verjährung für den betroffenen (nicht harmonisierten) Bereich ein Verstoß gegen das Unionsrecht (Äquivalenzprinzip) bei Vorliegen unterschiedlicher Verjährungsbestimmungen im nationalen Recht nur dann vorläge, wenn die im nationalen Recht für den konkreten Fall vorgesehene Verjährungsbestimmung nur dann anwendbar wäre, wenn der Anspruch auf Unionsrecht gestützt wird (vgl. etwa EuGH, 15. September 1998, C‑260/96, Spac, und vom 16. Jänner 2014, C‑429/12, Pohl, sowie 15. April 2010, C‑542/08, Barth, mwN). Derartiges trifft im Revisionsfall allerdings nicht zu. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965 gilt nämlich gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht widerspricht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; und 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; jeweils unter Berufung auf das bereits zitierte Urteil des EuGH, Barth, und jeweils zu § 13b GehG; vgl. auch VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0045, mwN).
52 Dieselben Überlegungen sind auch betreffend den Zuspruch von Verzugszinsen anzustellen. Ein derartiger Anspruch des Revisionswerbers ist nicht im Unionsrecht geregelt. Auch diesbezüglich gilt, dass nach nationalem Recht einem Beamten im Verwaltungsverfahren keine Verzugszinsen zuzusprechen sind und zwar unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf Unionsrecht oder auf nationale Bestimmungen gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grundlage des vorliegenden Zulässigkeitsvorbringens nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang abzuweichen (vgl. etwa VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177, betreffend einen Anspruch bei Mehrfachdiskriminierung nach dem B‑GlBG und dem Behinderteneinstellungsgesetz; 29.3.2012, 2008/12/0155; 13.9.2002, 99/12/0200, jeweils mwN).
53 Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht spruchmäßig den Antrag auf Verzugszinsen aus dem Nachzahlungsbetrag in Bestätigung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde abgewiesen. Die Frage, ob Verzugszinsen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können, wurde damit nicht bindend entschieden und war auch nicht bindend zu entscheiden. Durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber jedenfalls nicht in Rechten verletzt.
54 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung die Ansicht vertreten wird, nach Rechtsprechung des EuGH und des VwGH seien Ansprüche nach dem B‑GlBG zulässigerweise im Verwaltungswege geltend zu machen, ist dem zu entgegnen, dass das B‑GlBG ‑ ebenso wie die RL ‑ einen Anspruch auf Verzugszinsen nicht vorsieht.
55 Weshalb im Revisionsfall der Effektivitätsgrundsatz verletzt sein sollte, ist nicht erkennbar. Dass die Möglichkeit bestand, die auf dem Unionsrecht ‑ konkret der RL ‑ gründenden Ansprüche des Revisionswerbers geltend zu machen, ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens und des weiters anhängigen Verfahrens betreffend den auf das B‑GlBG gestützten Ersatzanspruch des Revisionswerbers für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ersichtlich.
56 Mit dem unter Punkt 5. der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen wird schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, welche ‑ abgesehen von der bereits oben behandelten Bestimmung des § 102 Abs. 3 ASVG ‑ einfachgesetzlichen Bestimmungen so auszulegen wären, dass unions‑, verfassungs‑ und grundrechtlich verbürgte Rechte gewahrt würden und ein wirksamer Ausgleich für die erfolgte, langjährige Diskriminierung gewährt werde und wie eine derartige Auslegung zu erfolgen gehabt hätte. Es ist auch nicht erkennbar, welche derart verbürgten Rechte nicht gewährt worden wären.
57 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2023
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