VwGH Ra 2022/12/0009

VwGHRa 2022/12/000912.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des Mag. R P, MBA, in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021, W259 2238643‑1/6E, i.A. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120009.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2021 erhob der Revisionswerber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B‑VG eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde (durch Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, faktische Gestion der Gehaltszahlungen und Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Säumnisbeschwerde vom 18. März 2020 vor. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das mit Antrag vom 4. Juni 2010 eingeleitete Verfahren zur Richtigstellung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Bezugsdifferenz im Jahr 2020 ergebnislos eingestellt habe. Die faktische Gestion seiner Gehaltszahlungen sei weiterhin trotz der vom Verwaltungsgerichtshof für den gegenständlichen Fall festgestellten Rechtskraftdurchbrechung des betreffenden Bescheides (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) aufgrund des rechtswidrig festgesetzten Vorrückungsstichtages erfolgt. Die am 18. März 2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sei bislang nicht dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) I.), wies seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A) II.) und sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG‑Aufwandersatzverordnung und § 52 VwGG dem Bund (Rechnungshof) Aufwendungen (Vorlageaufwand: € 57,40 und Schriftsatzaufwand: € 368,80 je bekämpftem Verwaltungsakt) in der Höhe von insgesamt € 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt A) III.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

4 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er beantragte am 04.06.2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. Diesen Antrag ergänzte er mit Schreiben vom 28.11.2010.

Der Beschwerdeführer erhob am 18.03.2020 eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde entschied daraufhin mit Bescheid vom 16.06.2020, Zl. [...], über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010, der mit Schreiben vom 28.11.2010 ergänzt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben.

Das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 16.06.2020, Zl. [...], ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde mit Beschluss vom 26.11.2020, Zl. W221 2235639‑1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.01.2021 eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde in Form von 1. Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, 2. faktischer Gestion der Gehaltszahlungen und 3. Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde.

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren wurde von der belangten Behörde nicht eingestellt.“

5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass keine Einstellung des vom Revisionswerber mit Antrag vom 4. Juni 2010 eingeleiteten Verfahrens erfolgt, sondern dieses mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 entschieden worden sei. Daher könne mangels eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt schon begrifflich kein Fall einer Maßnahmenbeschwerde vorliegen. Überdies sei der Bescheid im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen und habe bekämpft werden können. Entsprechendes gelte für das Vorbringen des Revisionswerbers zur faktischen Gestion seiner Gehaltszahlungen. Die Säumnisbeschwerde vom 18. März 2020 sei zwar von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden, allerdings der diesbezügliche Bescheid nach Ansicht der belangten Behörde innerhalb der Nachholfrist erlassen worden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liege im gegenständlichen Fall keine Rechtsschutzlücke vor, welche lediglich mittels eines behelfsmäßigen Konstrukts einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt geschlossen werden könnte. Eine Entscheidung in der Sache selbst aufgrund der vorgelegten Säumnisbeschwerde sei nicht Gegenstand des Verfahrens, und die allfällige Frage, ob der Bescheid vom 16. Juni 2020 rechtzeitig nachgeholt worden sei, könne im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens geklärt werden.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

7 Als Revisionspunkt wird zusammengefasst auf das Recht des Revisionswerbers auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde Bezug genommen. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zum Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG Folgendes vorgebracht:

„Das BVwG führte nicht einmal ansatzweise eine Prüfung der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Unionsrecht durch, obwohl es dazu eine klare Rechtsprechung des EuGH, des VwGH und des OGH dahingehend gibt, dass mit der Vorgehensweise, wie sie von der belangten Behörde hier gewählt wurde, altersdiskriminierende Bestandteile des alten Besoldungssystems lediglich perpetuiert wurden. Insbesondere ist dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 und dessen wesentliche Aussagen zu verweisen: [...]“.

In der Folge wird das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegeben.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, mwN; vgl. auch VwGH 9.12.2020, Ra 2020/12/0045, mwN).

13 Soweit mit dem vorgebrachten Revisionspunkt das im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) einzig in Betracht kommende Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner (Maßnahmen‑)Beschwerde gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhängt, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/16/0096, mwN).

14 In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revision jedoch erkennbar lediglich ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtlichen Stellung (und ‑ nicht weiter präzisierter ‑ Rechtsprechung des EuGH und des OGH) geltend. Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die hier allein maßgebliche Frage der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ‑ aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und rechtlicher Erwägungen ‑ verneint hat, wird in der Zulässigkeitsbegründung hingegen nichts vorgebracht.

15 Auch zu den weiteren Spruchpunkten des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Kosten wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts ausgeführt.

16 Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vermag das Zulässigkeitsvorbringen daher nicht darzulegen.

17 Ist die Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie ‑ wie im vorliegenden Fall fraglich ‑ rechtzeitig erhoben wurde (vgl. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0072, mwN).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2022

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