Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §14 Abs1
FSG-GV 1997 §14 Abs5
FSG-GV 1997 §2 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110018.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2021 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen befristet bis zum 10. September 2022 unter einer Auflage (Code 104; Vorlage von Befunden im Abstand von drei Monaten, beginnend mit 10. September 2021 bis zum 10. September 2022, nach Aufforderung betreffend Kontrolluntersuchungen zur Haaranalyse auf Alkohol sowie Vorlage von Befunden betreffend Nachuntersuchung mit Haaranalyse auf Alkohol bei der nächsten amtsärztlichen Untersuchung in einem Jahr, spätestens am 1. September 2022) „erteilt“. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 5 Abs. 5, 8 Abs. 3, 3a und 4 FSG sowie § 24 Abs. 1 Z 2 FSG angeführt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 22. September 2021 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 21. März 2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mg/l) gelenkt. Aus diesem Grund sei ihm (laut Revisionsvorbringen: mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2021) die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (laut Revisionsvorbringen: gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen worden. Unter einem seien die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens (und ‑ laut Revisionsvorbringen ‑ die Absolvierung einer Nachschulung) angeordnet worden.
4 Die verkehrspsychologische Untersuchung am 21. August 2021 habe eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben, wobei empfohlen worden sei, die Wiedererteilung der Lenkberechtigung von unauffälligen Laborwerten sowie der Aufrechterhaltung des Alkoholverzichts abhängig zu machen. Eine ärztliche Verlaufskontrolle für mindestens ein Jahr sei ebenfalls empfohlen worden. Der Verkehrspsychologe habe ausgeführt, dass ein Alkoholisierungsgrad von 1,72 Promille eine erhöhte Alkoholtoleranz voraussetze, die als erhöhtes Gefährdungsmoment für neuerliche Trunkenheitsdelikte zu werten sei. Der Revisionswerber habe anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung eine auffällig erhöhte subjektive „Spürgrenze“ und für den Deliktstag trotz der massiven Alkoholisierung keine völlige Berauschung angegeben. Er habe ausgeführt, an diesem Tag sechs halbe Bier und zwei „Schnaps“ konsumiert zu haben, wobei er vom Alkohol „nicht viel gekannt“ und sich gedacht habe, dass er die drei Kilometer nach Hause schon schaffen werde. Er habe sich fahrtauglich gefühlt, wenngleich er gewusst habe, dass er nicht fahren dürfe. Er habe gedacht, dass er nicht mehr als ein Promille habe, und habe eine subjektive Wirkung nach dem Konsum von drei bis vier Bier gespürt. Diesen Angaben in der verkehrspsychologischen Untersuchung sei in der Beschwerde nicht widersprochen worden, weshalb diese Angaben dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt werden könnten. Bei der Haaranalyse auf Alkohol (Probenahme am 5. August 2021) sei kein Ethylglucuronid nachgewiesen worden. Damit sei die Abstinenz für ca. drei Monate vor der Probenahme erwiesen. Die Amtsärztin sei in ihrem Gutachten vom 10. September 2021 zum Schluss gelangt, dass der Revisionswerber befristet für ein Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei, wobei vierteljährliche Haaranalysen auf Alkohol erforderlich seien. Dies habe die Amtsärztin damit begründet, dass Alkoholisierungsgrade von mehr als 1,6 Promille mit gesellschaftlich üblichen Trinkmengen nicht erreicht werden würden. Dieser Wert stelle einen Hinweis auf vermehrten Alkoholkonsum in der Vorgeschichte dar. Zudem weise der Revisionswerber eine erhöhte subjektive „Spürgrenze“ auf. Eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sei nicht eingeholt worden.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der hohe Alkoholisierungsgrad am Vorfallstag sei ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber zuvor über längere Zeit häufig größere Mengen Alkohol konsumiert habe, weil er ansonsten einen derartigen Alkoholisierungsgrad nicht hätte erreichen können bzw. bei einer derartigen Alkoholisierung jedenfalls nicht mehr voll handlungsfähig gewesen wäre. Dieser Umstand sei dem zuständigen Richter aus zahlreichen Gutachten zu ähnlichen Alkoholisierungsgraden bekannt. Dies gelte jedenfalls für den Revisionswerber, der sich nach dem Konsum von sechs halben Bier und zwei „Schnaps“ noch fahrtauglich gefühlt bzw. vermeint habe, nur ca. ein Promille zu haben. Dass der Revisionswerber seine starke Alkoholisierung nicht erkannt habe, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass sein Körper an hohe Alkoholisierungsgrade gewöhnt sei, was nur dadurch möglich sei, dass er öfters und über eine längere Zeit große Mengen Alkohol konsumiert habe.
6 Daher bestehe zumindest der begründete Verdacht, dass der Revisionswerber vor dem 21. März 2021 über längere Zeit übermäßig Alkohol konsumiert habe. Folglich liege ein gehäufter Missbrauch in der Vergangenheit vor, der auch noch nicht so lange zurückliege, dass ohne weiteres von einer uneingeschränkten Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne. Die einmalige Haaranalyse vom August 2021 ändere daran nichts, weil mit dieser nur die Abstinenz für drei Monate belegt worden sei.
7 Aus diesem Grund sei gemäß § 14 Abs. 5 FSG‑GV zwingend eine fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers erforderlich. Diese sei von der belangten Behörde aber nicht eingeholt worden. Das amtsärztliche Gutachten, das ohne diese verpflichtend vorgesehene fachärztliche Stellungnahme erstellt worden sei, sei daher nicht schlüssig und hätte dem Bescheid der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
8 Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht liege nicht im Sinne der Verfahrensökonomie. Die Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers sowie die Neufassung des Gutachtens könne durch den der belangten Behörde beigeordneten Amtsarzt rascher durchgeführt werden. Dieser habe den Revisionswerber bereits untersucht und könne die Beurteilung auf den bereits teilweise erhobenen Befund stützen. Der Fall und dessen Umstände seien der belangten Behörde und dem Amtsarzt bereits bekannt; diese Kenntnisse könnten in den neuen Bescheid einfließen. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht eine Kosten- oder Zeitersparnis in welche Richtung auch immer bewirken würde.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, die Voraussetzungen für eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lägen fallbezogen nicht vor. Weiters wird eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht.
10 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Der Revisionswerber übermittelte eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen zulässig und berechtigt.
13 Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 154/2021, lautet auszugsweise:
„Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5.
...
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“
14 Die Führerscheingesetz‑Gesundheitsverordnung (FSG‑GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2021, lautet auszugsweise:
„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14.
...
(5) Personen, die alkohol‑, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
15 Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausging, dass mit dem Bescheid vom 22. September 2021 die nach der Aktenlage am 15. März 2017 erteilte Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG eingeschränkt und nicht, wie der Spruch des Bescheides nahelegen könnte, eine Lenkberechtigung mit Einschränkungen neuerlich erteilt wurde. Insoweit wurde im Bescheid der belangten Behörde zutreffend § 24 Abs. 1 Z 2 FSG als Rechtsgrundlage angeführt.
16 § 14 Abs. 5 FSG‑GV gilt nach der hg. Rechtsprechung nicht nur für die (Wieder‑)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088 [Slg. 19.402 A]). Ist daher ein gehäufter Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG‑GV iVm. der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig (siehe etwa VwGH 10.1.2022, Ra 2021/11/0164).
17 Das Verwaltungsgericht ist jedoch aus nachstehenden Gründen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:
18 Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Zurückverweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit begründet, es fehle die unbedingt erforderliche fachärztliche Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 5 FSG‑GV und damit das entscheidende Ermittlungsergebnis des Verfahrens, so legt es damit schon zugrunde, dass bei dem Revisionswerber (eine der) Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung (fallbezogen: gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit) erfüllt sei(en), weil andernfalls die Einholung der fachärztlichen Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 5 FSG‑GV nicht zwingend wäre, und überbindet diese Rechtsansicht gleichzeitig der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG; vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/11/0177, mwN).
19 In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht zunächst vorzuwerfen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 5 FSG‑GV auf Basis des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts nicht vorlagen. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 zweiter Fall FSG‑GV reichen nämlich die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten (bloßen) „Hinweise“ bzw. der „Verdacht“ auf den gehäuften Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit ‑ anders als im Fall einer aktuellen Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs. 1 letzter Satz FSG‑GV) ‑ nicht aus (siehe VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0101; vgl. auch VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).
20 Im Übrigen enthielten weder das amtsärztliche Gutachten vom 10. September 2021 noch der Bescheid vom 22. September 2021 zur Frage, ob ein gehäufter Alkoholmissbrauch im Sinn von § 14 Abs. 5 FSG‑GV vorgelegen sei, konkrete Ausführungen. Diese Frage wurde im gesamten Verfahren nicht erörtert und dem Revisionswerber dazu auch kein Parteiengehör gewährt.
21 Vor diesem Hintergrund irrte das Verwaltungsgericht auch insoweit, als es davon ausging, dass seiner Entscheidung ohne weitere Verfahrensschritte ein gehäufter Missbrauch von Alkohol im Sinn des § 14 Abs. 5 FSG‑GV zugrunde zu legen gewesen sei. Vielmehr war gegenständlich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Somit fehlt es der genannten Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch an einer verfahrensrechtlich tragfähigen Grundlage. Daran vermag das an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers gerichtete und von diesem nicht beantwortete Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2021 mit der Mitteilung, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden sei, und beabsichtigt sei, anhand der Aktenlage ohne Verhandlung zu entscheiden, sofern eine solche nicht binnen einer Woche beantragt werde, nichts zu ändern.
22 Das Verwaltungsgericht hat somit den für die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tragenden Grund, der Revisionswerber habe gehäuften Missbrauch mit Alkohol im Sinn des § 14 Abs. 5 FSG‑GV begangen, welchem in einem fortgesetzten Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG Bindungswirkung zukommt, unrichtig beurteilt (vgl. etwa VwGH 10.1.2022, Ra 2021/11/0164).
23 Der angefochtene Beschluss war folglich schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. April 2022
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