VwGH Ra 2022/05/0195

VwGHRa 2022/05/019515.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Oktober 2022, LVwG‑AV‑1043/001‑2022, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, LLM, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs8
BauO NÖ 2014 §23
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050195.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des vorliegenden Revisionsfalls wird auf den zum bezughabenden Sachverhalt bereits ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0022, verwiesen.

2 Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch die revisionswerbende Partei am 14. Mai 2020 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 2. März 2009, mit dem eine Baubewilligung versagt worden war, im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2020 zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen.

3 Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 legte die revisionswerbende Partei nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die Baubehörde I. Instanz) vom 22. September 2020 unter anderem neue Einreichpläne vor, die einer Vorprüfung unterzogen wurden.

4 Mit Bescheid vom 26. August 2021 wies die Baubehörde I. Instanz den Bauantrag in der am 31. Mai 2021 eingebrachten Fassung mit näherer Begründung ab.

5 Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Partei wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 2022 als unbegründet ab.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nunmehr als unbegründet ab (Spruchpunkt 1. und 2.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

7 Dies begründete das LVwG damit, dass das LVwG bereits in seinem Beschluss vom 15. Jänner 2016 (Anmerkung: dieser lag dem eingangs erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2016 zugrunde) seine Rechtsansicht zum Bauvorhaben bekannt gegeben und festgehalten habe, dass kein Widerspruch zwischen dem Bauvorhaben und der vorhandenen Widmung bestehe, „da die Blöcke A, B und C mit Block D im Hinblick auf deren räumliche und organisatorische Verbindung eine unteilbare Einheit bilden und somit im Gesamten ein Pflegeheim“ vorliege. Im Einreichplan aus dem Jahr 2021 sei im Rahmen einer wesentlichen Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Einreichplan unter anderem der Bauteil A auf drei Bauteile an anderen Standorten aufgeteilt worden. Sämtliche Versionen der Einreichpläne sähen eine Überbauung einer Grundstücksgrenze durch Bauteil B vor. Eine Bewilligung nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) über die Änderung von Grundstückgrenzen im Bauland sei zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegen und auch nie beantragt worden.

8 Rechtlich folgerte das LVwG daraus, dass aufgrund der fehlenden Antragstellung hinsichtlich der Änderung der Grundstückgrenzen die zwingende gesetzliche Voraussetzung des § 23 Abs. 2 „bei der zur Anwendung in Betracht kommenden Bauordnungen“ für eine aufschiebend bedingte Baubewilligung nicht erfüllt sei. Dieses Bewilligungshindernis betreffe alle Versionen der Einreichpläne, weshalb die Baubewilligung versagt bleiben müsse. Das LVwG habe in seinem Beschluss vom 15. Jänner 2016 das gesamte Projekt als unteilbare Einheit qualifiziert. Dies gelte auch für die Neueinreichung aus dem Jahr 2021, in der durch den vorgenommenen Austausch des Baukörpers A gegen ein aliud wiederum auf das durch die betriebliche Einheit bedingte Gesamtprojekt durchschlage.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung bringt diese vor, das LVwG habe übersehen, dass eine Vereinigung von Grundstücken nach dem Vermessungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne (wird näher ausgeführt). Das LVwG weiche von näher genannter Rechtsprechung, wonach sich eine Baubewilligung auf bücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke beziehen könne, ab (Verweis auf VwGH 20.9.2005, 2003/05/0097). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Verweis auf § 23 Abs. 2 NÖ BO 2014) habe der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung und dieser Anspruch sei im administrativen Instanzenzug durchsetzbar (wird nicht näher ausgeführt). Die Baubehörde hätte den Bewilligungswerber zu Antragsänderungen auffordern müssen, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (Verweis auf VwGH 18.1.2011, 99/07/0151). Die Baubehörde habe grundsätzlich danach zu trachten, das eingereichte Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen, dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Auch sei die Baubehörde ihrer Verpflichtung, zu prüfen, ob die Baubewilligung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erfolgen könne, nicht nachgekommen (wird nicht näher ausgeführt).

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018, oder auch 16.9.2022, Ra 2022/05/0140, jeweils mwN).

14 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, mwN). Schon diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die ihrem Vorbringen nach bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0020, mwN). Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/06/0060, jeweils mwN).

15 Soweit die Revision unter Verweis auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rügt, fehlt diesem Vorbringen bereits die Darlegung, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zu dieser Anforderung an die Zulässigkeitsbegründung im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, mwN).

16 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der zu § 13 Abs. 8 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Baubehörde den Bauwerber lediglich auf einen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen hat, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Baubehörden oder des LVwG, den Bauwerber zu beraten, welche Änderungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig machen könnten (vgl. etwa VwGH 16.2.2021, Ro 2021/06/0001, mwN).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte