VwGH Ra 2022/01/0240

VwGHRa 2022/01/024025.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der G W in S, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Juli 2022, Zl. 405‑11/301/1/6‑2022, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10a Abs1
StbG 1985 §10a Abs1 Z1
StbG 1985 §10a Abs1 Z2
StbG 1985 §10a Abs2 Z3
StbG 1985 §12 Z3 idF 2009/I/122
StbG 1985 §5 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010240.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 27. Juli 2015 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 Staatsbürgergesetz 1985 idgF (StbG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 1 und § 10a Abs. 2 Z 3 leg. cit. abgewiesen.

2 Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem von der Revisionswerberin vorgelegten und über Auftrag der belangten Behörde ergänzten amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. T. ergebe sich, dass die Erbringung der Nachweise der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 und der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung aufgrund der Minderbegabung (als Analphabetin) der Revisionswerberin nicht möglich seien; aus medizinischer Sicht liege jedoch kein Hinweis auf eine physische oder psychische Erkrankung vor. Auch aus dem zusätzlich eingeholten Gutachten des (als nichtamtlichen Sachverständigen bestellten) Dr. D. gehe hervor, dass bei der Revisionswerberin keine organischen oder psychischen Erkrankungen, insbesondere keine Sprach- oder Hörminderung, vorlägen.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht), in der sie wörtlich ausführte:

„ ...Auf Grund einer intellektuellen Minderbegabung ... im Grenzbereich zur Intelligenzminderung (Grenzbegabung) habe ich eine verminderte Lernfähigkeit. Dies führt in Verbindung mit der fehlenden Ausbildung und Beschulung zur dauerhaften Unfähigkeit die geforderte Integrationsprüfung Deutsch B1 positiv abzulegen. Ich kann gar nicht lesen und vergesse oft Dinge. Es liegt keine organische oder psychische Erkrankung vor. Dies wurde durch Sachverständige festgestellt. ...

Eine verminderte Lernfähigkeit auf Grund einer intellektuellen Minderbegabung an der Grenze zur Intelligenzminderung ist einer psychischen Erkrankung durchaus gleichwertig. Meine Lernbehinderung stellt ebenso eine Sprachbehinderung dar. Durch die Einschränkung der Ausnahmebestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG explizit nur auf physische oder psychische Erkrankungen ergibt sich in meinem Fall eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Durch diese unsachliche Ungleichbehandlung verstößt § 10a Abs 2 Z 3 StbG meiner Ansicht nach gegen das BVG Rassendiskriminierung. ...“

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ unter Hinweis auf die „insoweit unbedenkliche Aktenlage“ ‑ aus, die Revisionswerberin habe bislang unter anderem keinen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG über ausreichende Deutschkenntnisse erbracht; die Ursache hiefür sei weder auf einen physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand noch auf Sprach- oder Hörbehinderungen zurückzuführen, was von der Revisionswerberin auch nicht bestritten werde. Die bei der Revisionswerberin vorhandene Grenzbegabung beruhe als individuelles Defizit nicht auf einer gesundheitlichen Störung, sondern primär auf der bislang fehlenden Beschulung; Analphabetismus mache für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar.

6 Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG seien Fremde von den Nachweisen nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG ausgenommen, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach‑ oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich sei und wenn dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werde. Wie in den ‑ näher zitierten ‑ Materialien klargestellt werde, ergebe sich daraus eine Nachweispflicht des Staatsbürgerschaftswerbers.

7 Mangels Vorlage von Nachweisen gemäß § 10a Abs. 1 StbG bzw. § 10a Abs. 2 Z 3 StbG sei das Vorliegen von weiteren Verleihungsvoraussetzungen nicht zu prüfen gewesen.

8 Die Bedenken, dass die Revisionswerberin durch § 10a Abs. 2 Z 3 StbG im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt sei bzw. die Bestimmung gegen das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verstoße, teile das Verwaltungsgericht ‑ aus näher genannten Gründen ‑ nicht. Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lägen gegenständlich nicht vor.

9 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2829/2022‑5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

10 Begründend führte der VfGH aus, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Revisionswerberin auf Grund ihres Gesundheitszustandes § 10a Abs. 2 Z 3 StbG erfülle, nicht anzustellen seien.

11 Mit weiterem Beschluss vom 10. Jänner 2023, E 2829/2022-7, trat der VfGH über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

12 Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entfall der mündlichen Verhandlung und zur Verletzung der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sowie das „Fehlen einer Rechtsprechung, ob der Nachweis iSd § 10[a] Abs. 2 Z 3 StbG ausschließlich durch ein amtsärztliches Gutachten erbracht werden darf“, vor.

17 Gemäß § 10a Abs. 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

18 Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 leg. cit. sind von den Nachweisen nach Abs. 1 „Fremden“ ausgenommen, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach‑ oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und wenn dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

19 Die ‑ auch vom Verwaltungsgericht zitierten ‑ Materialien zu § 10a Abs. 2 Z 3 StbG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38), ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP  49, führen aus:

„Die Adaptierung dieser Ausnahmebestimmung wird auch im Hinblick auf die Änderungen in § 14b NAG vorgenommen. Es wird dabei klargestellt, dass Personen deren physischer oder psychischer Gesundheitszustand dauerhaft schlecht ist, von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind. Dies muss von Fremden durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.“

20 Die Erbringung des Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/01/0425, Rn. 10, mit Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2010/01/0030).

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass in Fällen, in denen nach dem StbG Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ sind, dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast obliegt (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 63, mwN, zum Nachweis der Identität gemäß 5 Abs. 3 StbG).

22 Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ sind (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19, zu dem nach § 10 Abs. 1b StbG durch ein „ärztliches Gutachten“ zu erbringenden Nachweis einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit; vgl. weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, Punkt 4, zu § 12 Z 3 zweiter Satz StbG idF BGBl. I Nr. 122/2009).

23 Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die nach § 10a Abs. 1 StbG bzw. Abs. 2 Z 3 leg. cit. geforderten Nachweise.

24 Den Verleihungswerber trifft demnach zunächst hinsichtlich des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen des §10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG die Beweispflicht (vgl. dazu auch VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0075; 21.7.2021, Ra 2020/01/0268, Rn. 10; 26.1.2023, Ro 2021/01/0001 bis 0006, Rn. 12 und 19).

25 Ebenso ist der Verleihungswerber ‑ gegebenenfalls ‑ hinsichtlich des Vorliegens der in Abs. 2 Z 3 leg. cit. normierten Umstände beweispflichtig (vgl. auch die zitierten Materialien, argum. „von Fremden“; vgl. weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG).

26 Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vgl. weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle ‑ wie hier ‑ einer (bloßen) „intellektuellen Minderbegabung“ bzw. „verminderten Lernfähigkeit“ sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.

27 Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes ‑ der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) ‑ erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach‑)ärztlichen Gutachten reicht nicht (vgl. demgegenüber etwa § 10 Abs. 1b StbG: „ärztliches Gutachten“).

28 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Sie hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes im Sinne des Abs. 2 Z 3 leg. cit. vorgelegt; sie hat (in der Beschwerde) vielmehr eingeräumt, dass keine „organische oder psychsiche Erkrankung“ vorliege. Das Verwaltungsgericht hat demnach in der Sache das Verleihungsansuchen zu Recht abgewiesen.

29 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2023/01/0134, mwN; zum Entfall der mündlichen Verhandlung vgl. abermals VwGH Ro 2021/01/0001 bis 0006, Rn. 17 ff; zur Begründungspflicht vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/01/0133, Rn. 10, mwN).

30 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2023

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