Normen
AVG §19
SPG 1991 §38a Abs8
SPG 1991 §84 Abs1b Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010134.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen den Revisionswerber wurde am 19. Februar 2022 von Organen der belangten Behörde ein Betretungs‑ und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verhängt. Der Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung gemäß § 38a Abs. 8 erster Satz SPG kam der Revisionswerber in weiterer Folge nicht nach.
2 Mit „Ladungsbescheid“ der belangten Behörde vom 5. April 2022 wurde der Revisionswerber daher ‑ unter „Androhung der Vorführung“ ‑ gemäß § 38a Abs. 8 SPG iVm § 19 AVG zum Erscheinen vor einer näher genannten Dienststelle der belangten Behörde am 12. April 2022, 14.00 Uhr, zum Zweck der Durchführung einer Gewaltpräventionsberatung aufgefordert.
3 Mit „Vorführungsbescheid (Vollstreckungsverfügung)“ der belangten Behörde vom 28. April 2022 wurde gemäß § 19 AVG und § 10 VVG die mit dem genannten Bescheid vom 5. April 2022 angedrohte zwangsweise Vorführung des Revisionswerbers vor die belangte Behörde verfügt („[d]a Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet haben“). Am 2. Mai 2022 erfolgte sodann die Vorführung des Revisionswerbers vor die belangte Behörde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen den erwähnten Bescheid vom 28. April 2022 erhobene Beschwerde ab (I.) und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (II.).
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung einer Teilnahme an einer Gewaltpräventionsmaßnahme (mittels Ladungs‑ und Vollstreckungsbescheides) „mit dem SPG nicht in Einklang zu bringen ist und eine unzulässige Umgehung der in § 84 SPG diesbezüglich vorgesehenen näher geregelten Verfahrens darstellt.“
10 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).
11 Das ist hier der Fall:
12 Gemäß § 38a Abs. 8 SPG hat der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs‑ und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs‑ und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
13 Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
14 Gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 SPG begeht ein Gefährder (§ 38a), der einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
15 Bei der revisionsgegenständlichen Anordnung der Vorführung des Revisionswerbers vor die belangte Behörde (zum Zweck der Durchsetzung der Verpflichtung, einer zuvor ausgesprochenen Ladung Folge zu leisten), handelt es sich um die Anordnung eines „Zwangsmittels“ (vgl. § 19 Abs. 3 letzter Satz AVG) und nicht um die Verhängung einer Strafe.
16 § 38a Abs. 8 erster Satz SPG normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht § 38a Abs. 8 letzter Satz iVm § 19 AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG auch eine Verwaltungsübertretung dar. Die Ladung bzw. Anordnung der Vorführung zur Gewaltpräventionsberatung gemäß § 38a Abs. 8 SPG kommt demnach unabhängig von bzw. neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 SPG in Betracht.
17 In diesem Sinn führen auch die Materialien zu § 38a SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I Nr. 105 (IA 970/A, 26. GP 27), aus (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof hinzugefügt):
„Durch die Nichtkontaktaufnahme bzw. Nichtteilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung verwirklicht der Betroffene eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Zusätzlich hat die Sicherheitsbehörde ihn zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung ... in die Behörde zu laden. ... Ein Ladungsbescheid hat Zwangsmittel (etwa Vorführung) anzudrohen .... Kommt der Gefährder seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, begeht er erneut eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 ...“
18 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
