VwGH Ra 2021/22/0124

VwGHRa 2021/22/012421.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen das am 15. April 2021 mündlich verkündete und mit 27. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW‑151/060/12771/2020‑15, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J Z, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, Keplerplatz 12/23), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z7 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §54 Abs2
UniversitätsG 2002 §74 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220124.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Amtsrevisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 11. Juli 2019 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Da der Mitbeteiligte im letzten Studienjahr den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen habe, liege die besondere Erteilungsvoraussetzung für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht vor.

2 Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde eine Bestätigung des betreuenden Universitätsprofessors über den Dissertationsfortschritt des Mitbeteiligten vorgelegt.

3 Das Verwaltungsgericht Wien gab dieser Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer erteilt werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

4 Das Verwaltungsgericht gab zunächst die Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung zu seiner Dissertation wieder: Demnach beabsichtige der Mitbeteiligte, 250 Seiten zu verfassen, und habe bereits 100 Seiten geschrieben; mit dem Durcharbeiten der Literatur sei er mehr oder weniger fertig; er habe (nach seiner Einschätzung) im Studienjahr 2019/2020 ca. 20 % vom gesamten Arbeitsaufwand für das Doktoratsstudium geleistet; im Wintersemester (2019/2020) habe er an einem Seminar seines Dissertationsbetreuers teilgenommen und intensive Fachgespräche geführt.

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Mitbeteiligte betreibe das Doktoratsstudium Philosophie seit dem Sommersemester 2013 durchgehend. Die geforderten Leistungen im Ausmaß von 25 ECTS‑Punkten seien bereits vor dem Studienjahr 2019/2020 erbracht worden. Der Mitbeteiligte habe ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ zwei Fünftel seines Dissertationsvorhabens schriftlich vollendet und die Vorarbeiten (Literaturrecherche und ‑erarbeitung) zur Gänze abgeschlossen. Nach den Angaben des Dissertationsbetreuers in dessen Bestätigungsschreiben weise der Mitbeteiligte hervorragende philosophische und wissenschaftliche Qualitäten auf und seine Studienleistungen könnten in wissenschaftlicher Hinsicht nur positiv bewertet werden; trotz der zeitlichen Verzögerungen und der damit verbundenen Terminversäumnisse (verwiesen wurde auf Probleme aufgrund des Umzugs des Mitbeteiligten sowie auf die Corona‑Pandemie) gehe der Dissertationsbetreuer davon aus, dass der Mitbeteiligte sein Doktoratsstudium in spätestens zwei Jahren erfolgreich beenden könne.

6 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen zunächst darauf, dass ‑ wie sich aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergebe ‑ das Doktoratsstudium nicht in das Bewertungssystem mit ECTS‑Punkten einzubeziehen sei. Das vorliegende Doktoratsstudium dauere drei Jahre, wobei der Besuch von Lehrveranstaltungen nur im Ausmaß von 24 ECTS‑Punkten nachzuweisen sei. Aus einer Gegenüberstellung mit dem Bachelorstudium, für das eine Studiendauer von sechs Semestern vorgesehen sei und für das der Arbeitsaufwand 180 ECTS‑Punkte betrage, ergebe sich, dass der überwiegende Arbeitsaufwand des Doktoratsstudiums (und zwar im Ausmaß der nicht auf Lehrveranstaltungen entfallenden 156 ECTS‑Punkte) im Verfassen der Dissertation liege. Der Studienerfolg im Doktoratsstudium bestehe daher im Fortschritt der Dissertation. Bezogen auf das Bachelorstudium, bei dem sämtliche Leistungen in ECTS‑Punkten berechnet würden, mache die Vorgabe von 16 ECTS‑Punkten (gemäß § 74 Abs. 6 UG in Verbindung mit § 8 Z 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung [NAG‑DV]) nur etwa 25 % der durchschnittlichen Punktezahl für ein Studienjahr aus. Rechne man diesen Leistungsaufwand auf ein Doktoratsstudium um, ergebe sich ‑ so das Verwaltungsgericht unter näherer Darstellung des durchgeführten Berechnungsvorgangs ‑ für ein erfolgreiches Studienjahr im Doktoratsstudium eine Punktezahl von 13 ECTS‑Punkten (156 ECTS‑Punkte durch drei Jahre und davon 25 %).

Für den vorliegenden Fall leitete das Verwaltungsgericht daraus Folgendes ab: Auf Basis des Ermittlungsverfahrens sei von einer Studiendauer des Mitbeteiligten für sein Doktoratsstudium von zehn Jahren auszugehen. Durch den Fortschritt seines Dissertationsvorhabens habe der Mitbeteiligte eine „durchschnittliche Leistung von 15,6 ECTS pro Semester“ (gemeint vermutlich: pro Jahr) erbracht und liege somit über der „für einen ausreichenden Studienerfolg erforderlichen durchschnittlichen Sollpunkteanzahl von 13 ECTS[‑Punkten]“. Insofern sei die Frage, „ob die vom [Mitbeteiligten] angeführten 20% der Leistungen für die Dissertation tatsächlich im Studienjahr 2019/2020 erbracht wurden [...] oder im Sommersemester 2020 Verzögerungen aufgetreten sind, rechtlich nicht von Bedeutung.“

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Der Amtsrevisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Studienerfolg in einem Doktoratsstudium zu berechnen sei und ob eine Beurteilung des Studienerfolgs im Wege einer Umrechnung in ECTS‑Punkte erfolgen könne.

Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.

10 § 64 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:

„Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

[...]

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

[...]

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt [...]. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

[...]“

11 § 8 NAG‑DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[...]

8. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Student‘:

[...]

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; [...]

[...]“

12 Die maßgeblichen Regelungen des UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lauten auszugsweise:

„Ordentliche Studien

§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. [...]

(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master-, Erweiterungs- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System ‑ ECTS, 253/2000/EG , Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS‑Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS‑Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen. [...]

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. [...]

[...]

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

§ 72. (1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.

[...]

Zeugnisse

§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

[...]

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS‑Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

[...]“

13 Nach dem vorliegend maßgeblichen Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie (Stand: Juni 2018) umfasst das Studium eine Regelstudiendauer von drei Jahren (§ 4). Der Abschluss des Studiums setzt ‑ neben der Erbringung von Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlichen Aktivitäten im Ausmaß von 24 ECTS ‑ das Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung und die damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang, das Abfassen der Dissertation und deren positive Beurteilung und die öffentliche Defensio voraus; die genaue Festlegung der Lehrveranstaltungen und alle mit dem Verfassen und der Betreuung des Dissertationsvorhabens in Verbindung stehenden Konkretisierungen werden in einer entsprechenden Dissertationsvereinbarung festgehalten (§ 5). Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés beim studienrechtlich zuständigen Organ einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen (§ 6).

14 Nach § 64 Abs. 2 NAG haben Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG‑DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages (ua.) ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG (somit ein Nachweis über die positive Beurteilung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS‑Anrechnungspunkten) anzuschließen.

15 Wie sich § 54 Abs. 2 zweiter Satz UG entnehmen lässt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums (anders als bei einem Bachelor- oder Masterstudium) nicht in ECTS‑Anrechnungspunkten angegeben. Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw. nur sehr begrenzt (vgl. die vorliegend neben dem Verfassen einer Dissertation erforderliche Erbringung von Leistungen im Ausmaß von 24 ECTS‑Punkten) durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG nachgewiesen werden.

16 Allerdings ist die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg in § 8 Z 8 lit. b NAG‑DV ‑ wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt („insbesondere“) ‑ nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095, Pkt. 3.4.2.). So wird in § 64 Abs. 2 zweiter Satz NAG im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Durchführung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 7 NAG darauf abgestellt, ob der Drittstaatsangehörige „einen angemessenen Ausbildungsfortschritt“ nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt (vgl. zu der auch daraus abgeleiteten Maßgeblichkeit eines Fortschritts in der Ausbildung VwGH 19.5.2021, Ra 2020/22/0159, Rn. 15).

Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

17 Das Verwaltungsgericht hat aus dem insoweit maßgeblichen Curriculum (vgl. dazu, dass der verlangte Studienerfolg dem betriebenen Studium zurechenbar sein muss und dafür auch auf das relevante Curriculum abzustellen ist, erneut VwGH Ra 2020/22/0159, Rn. 11, mwN) zutreffend abgeleitet, dass das Verfassen der Dissertationsarbeit vorliegend den Hauptbestandteil des auf drei Jahre angelegten Doktoratsstudiums ausmacht.

18 Dem Verwaltungsgericht kann dem Grunde nach auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ‑ im Hinblick auf die (wie von ihm zutreffend dargestellt) im Bachelor‑ und Masterstudium gegenüber der Regelstudienzeit reduzierten Anforderungen an einen ausreichenden Studienerfolg nach dem NAG ‑ für einen solchen Studienerfolg im Doktorratsstudium nicht verlangt hat, dass in einem Studienjahr ein Drittel der für den Abschluss einer Dissertation notwendigen Arbeit erbracht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im zitierten hg. Erkenntnis Ra 2020/22/0159, Rn. 13, ebenfalls im Zusammenhang mit einem Doktoratsstudium darauf verwiesen, dass die gemäß § 74 Abs. 6 UG für ein Studienjahr geforderte Anzahl von 16 ECTS‑Anrechnungspunkten ‑ wie sich aus § 54 Abs. 2 UG erschließt ‑ einem Arbeitspensum im Umfang von 400 Echtstunden entspricht und es sich dabei um ca. ein Viertel jenes Regelarbeitspensums handelt, das in § 54 Abs. 2 UG im Ausmaß von 1500 Echtstunden für ein Studienjahr zugrunde gelegt wird. Insoweit lassen sich aus den Regelungen betreffend den Studienerfolgsnachweis in § 8 Z 8 lit. b NAG‑DV in Verbindung mit dem (wenn auch für Doktoratsstudien nicht unmittelbar einschlägigen) § 74 Abs. 6 UG zumindest gewisse Rückschlüsse auch für die Erbringung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium ziehen.

19 Des Weiteren bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, allfällige Bestätigungen des Dissertationsbetreuers über den Studienfortschritt bei der Beurteilung des Studienerfolgs miteinzubeziehen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten hg. Erkenntnis Ra 2020/22/0159, Rn. 15, ausgesprochen, dass den dort beigebrachten Schreiben des Dissertationsbetreuers bezogen auf das dort gegenständliche Doktoratsstudium die Bescheinigung eines Studienerfolgs im Sinn eines Studienfortschritts nicht zu entnehmen gewesen sei. Aus dieser fallbezogenen Beurteilung lässt sich umgekehrt aber nicht der Schluss ziehen, dass der Bestätigung eines Dissertationsbetreuers für die Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium schon dem Grunde nach keine Bedeutung zukommen kann. Im hg. Erkenntnis VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 11 f, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr anerkannt, dass das Vorbringen einer Studierenden betreffend ihren Studienfortschritt im Zusammenhang mit (dort) ihrer Bachelorarbeit ungeachtet der Nichterfüllung der erforderlichen 16 ECTS‑Punkte für die nach Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 im Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein kann und deshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen.

20 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zwar in seinen Feststellungen die Angaben des Mitbeteiligten und des Betreuers über den Dissertationsfortschritt des Mitbeteiligten wiedergegeben. In seiner rechtlichen Beurteilung hat es die Erbringung des erforderlichen Studienerfolgs aber allein aus einer schematischen Berechnung unter Zugrundelegung der für ein Bachelorstudium insgesamt zu erbringenden Leistungen (180 ECTS‑Punkte in drei Jahren), der im NAG für einen Studienerfolg in einem derartigen Studium für ein Studienjahr nachzuweisenden ECTS‑Punkte (16 ECTS‑Punkte) und der Dauer des gegenständlichen Doktoratsstudiums (von drei Jahren) abgeleitet. Ein rein schematisches Abstellen auf das Verhältnis von den für den Studienerfolgsnachweis zu erbringenden ECTS‑Punkten zu den das Arbeitspensum für die Regelstudienzeit abbildenden Anrechnungspunkten wird den Vorgaben im Zusammenhang mit der Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium aber nicht gerecht.

21 Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr auf Basis der maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften inhaltlich beurteilen müssen, ob ein angemessener Fortschritt hinsichtlich des Verfassens der Dissertationsarbeit des Mitbeteiligten vorliegt. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände des Abschlusses der Literaturrecherche sowie des Ausmaßes der bereits schriftlich vorliegenden Teile der Dissertation können ‑ auch wenn es sich beim Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht um einen rein linearen Prozess handelt ‑ dafür zwar Anhaltspunkte liefern; es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht diese Umstände in seinen rechtlichen Erwägungen berücksichtigt hat. Im Hinblick auf das gegenständlich maßgebliche Curriculum wären auch Aspekte wie die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Einreichung eines schriftlichen Exposés, die Genehmigung, der Inhalt und die Einhaltung der Dissertationsvereinbarung sowie die Erstellung der damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. All das hätte auch Gegenstand einer Bestätigung (oder allenfalls Befragung) des Dissertationsbetreuers sein können. Eine (wie vorliegend) allgemein gehaltene positive Beurteilung der Studienleistungen und der wissenschaftlichen Qualitäten ist für sich genommen hingegen noch nicht geeignet, einen konkreten Studienerfolg im Sinn eines maßgeblichen Studienfortschrittes zu bescheinigen.

22 Vor allem aber ist dem Verwaltungsgericht anzulasten, dass es für seine Beurteilung eine durchschnittlich (berechnet über eine angenommene Studiendauer von zehn Jahren) erbrachte Leistung herangezogen und die Frage der konkret im maßgeblichen Studienjahr 2019/2020 erbrachten Studienleistung als nicht von Bedeutung erachtet hat.

23 Nach ständiger hg. Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung des Studienerfolgs ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG‑DV nicht gedeckt (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0047, Rn. 6; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093, Rn. 12; jeweils mwN).

24 Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium ‑ wie dargestellt ‑ anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS‑Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit ‑ im Rahmen einer konkreten Entscheidung ‑ im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht im Wege einer Durchschnittsbetrachtung unter Heranziehung der angenommenen Gesamtstudiendauer die Erbringung eines ausreichenden Studienerfolgs bejahen dürfen, sondern es hätte das Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises konkret für das hier maßgebliche Studienjahr 2019/2020 prüfen müssen.

25 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 21. Juni 2022

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