VwGH Ra 2021/02/0039

VwGHRa 2021/02/00392.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in F, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dr. Neumann‑Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2020, LVwG‑S‑1846/001‑2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §23
KFG 1967 §4 Abs6 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020039.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber folgender Übertretungen schuldig erachtet:

„1. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG der Firma P... diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte zulässige Höhe des Anhängers von 4 Meter um 22 cm überschritten wurde.

...

4. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG der Firma P..., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. ...“

2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, zu Spruchpunkt 4. § 103 Abs. 1 Z 1, § 23 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 in Verbindung mit § 18a Abs. 2 KDV in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 verletzt. Dafür wurden über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 zu 1. eine Geldstrafe von € 150,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 4. eine Geldstrafe von € 50,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.

3 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass zur Tatzeit die Fahrzeugkombination (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) im Bereich des Sattelanhängers eine Gesamthöhe von 4,22 m aufgewiesen habe, was dadurch verursacht gewesen sei, dass der an und für sich nicht zu hoch gebaute Anhänger auf Grund eines Defektes der Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger (Verstell‑Mechanismus) nicht entsprechend abgesenkt habe werden können. Des Weiteren sei das Sattelzugfahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln für die indirekte Sicht ausgerüstet gewesen, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken hätte können, auch wenn das Fahrzeug voll besetzt oder beladen gewesen wäre.

4 In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Tatanlastung unter Spruchpunkt 4. bei dem hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung eingesetzt werde, jedenfalls von einer Fahrzeugklasse N auszugehen sei. Demnach müsse das Fahrzeug mit geeigneten Rückspiegeln ausgerüstet sein.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision unter anderem, weil Spruchpunkt 4. entgegen § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht umschreibe und zu Spruchpunkt 1. ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, zumal sich die Überschreitung der zulässigen Höhe des Anhängers aus der Begründung nicht ergebe.

9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

10 Gemäß § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

11 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

12 Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zum Ganzen VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).

13 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird Spruchpunkt 4. diesen Anforderungen nicht gerecht. Es wird dort lediglich der Gesetzestext wiedergegeben, ohne dem Revisionswerber konkret vorzuwerfen, aus welchen Gründen die Rückspiegel den im Gesetz genannten Erfordernissen nicht entsprechen.

14 Indem das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die dem Revisionswerber im Spruchpunkt 4. vorgeworfene Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, nicht nachgekommen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

15 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Zuordnung des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Fahrzeugklasse N aus den Feststellungen nicht ergibt.

16 Im Spruchpunkt 1. hat das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber vorgeworfen, der Anhänger habe die größte zulässige Höhe von 4 m um 22 cm überschritten.

17 Gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

18 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis war der Anhänger „an und für sich nicht zu hoch gebaut“, sondern ergab nur in Kombination mit dem Zugfahrzeug aufgrund einer defekten Verbindung „eine Gesamthöhe von 4,22 m“.

19 § 4 Abs. 6 Z 1 KFG stellt bei der größten zulässigen Höhe auf die Abmessung des Anhängers ab, somit auf dessen bauliche Höhe. Diese war nach den Feststellungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

20 Die Bestrafung des Revisionswerbers im Spruchpunkt 1., demzufolge die zulässige Höhe des Anhängers um 22 cm überschritten worden sei, erweist sich daher als rechtswidrig.

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Juni 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte