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BGBl I 19/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Bundesgesetz: 36. KFG-Novelle
(NR: GP XXVI RV 471 AB 480 S. 60 . BR: AB 10121 S. 889 .)

19. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 32 entfällt das Wort „stillstehenden“ samt dem darauf folgenden Beistrich.

2. In § 2 Z 34 entfällt die Wortfolge „bei stehendem Fahrzeug“.

3. In § 2 Z 35 entfällt das Wort „stehenden“.

4. In § 4 wird nach Abs. 7b folgender Abs. 7c eingefügt:

„(7c) Bei Fahrzeugen, die mit rein elektrisch angetriebenen Hilfsaggregaten ausgestattet sind, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die notwendige Batteriemasse der jeweiligen alternativen Antriebstechnik des Hilfsaggregates erforderliche und im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angegebene Gewicht, höchstens jedoch um 1 000 kg, angehoben.“

5. In § 11 Abs. 6 wird der Ausdruck „zollgesetzlichen Vorschriften“ ersetzt durch den Ausdruck „zollrechtlichen Vorschriften“ und die Wortfolge „oder einer Zollfreizone“ entfällt.

6. In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. b entfällt der Beistrich nach dem Wort „Eigenschutzes“ sowie die Wortfolge „der Militärstreife“.

7. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f lautet:

„f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,“

8. § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;“

9. In § 20 Abs. 5 lit. c entfällt die Wortfolge „oder den Bergrettungsdienst“.

10. § 20 Abs. 5 lit. i lautet:

„i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,“

11. In § 24 Abs. 2a lautet der einleitende Teil des zweiten Satzes:

„Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:“

12. In § 26a Abs. 4, § 29 Abs. 8 und § 124 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.

13. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.“

14. Nach § 30a Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Ein Duplikat des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank darf nur ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“

15. § 30a Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten; bei Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl L 171 vom 29.6.2007, S. 1 und der Verordnung (EU) 2017/1151 , ABl L 175 vom 7.7.2017, S. 1 unterliegen, ist die Eingabe von Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nicht zulässig.“

16. In § 30a Abs. 8 vierter Satz wird das Wort „eingegeben“ ersetzt durch „eingegebenen“.

17. Dem § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wird der Verlust eines Bescheides über die Einzelgenehmigung glaubhaft gemacht, darf ein Duplikat erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“

18. Dem § 31a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung § 31 Abs. 8.“

19. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

  1. 1. diese Änderungen

    a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

    b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

    c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

  2. 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
  3. 3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“

20. In § 33 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

21. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,

  1. 1. ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden,
  2. 2. ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt ist und
  3. 3. ob, soweit dies durch den Sachverständigen beurteilt werden kann, weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden;

    hierbei sind, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in Kraft waren; später erlassene Vorschriften dürfen ebenfalls eingehalten werden.“

22. Nach § 33 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.“

23. In § 33 Abs. 7 wird der Ausdruck „6“ ersetzt durch „6a“.

24. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.“

25. In § 37 Abs. 2c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.“

26. § 44 Abs. 1 lit. a lautet:

„a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,“

27. In § 44a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 57c Abs. 4c“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Abs. 4b“.

28. In § 45 Abs. 3 Z 1 wird am Ende der Z 1.4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 1.5 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 1.6 angefügt:

  1. „1. 6. ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17.01 - Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17.11 - Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17.14 - Kfz-Lackierung,

17.15 - Kfz-Elektronik,

17.40 - Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17.45 - Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.46 - Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.47 - Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

29. § 47 Abs. 4 vierter Satz lautet:

„Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt.“

30. In § 57a Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „oder das historische Fahrzeug“ eingefügt.

31. Dem § 57c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank sind ermächtigt, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges die in der Datenbank enthaltenen pseudonymisierten Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann. Für jede Abfrage ist ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Zum Zwecke der Verrechnung kann eine Registrierung der Person mittels eines Registrierungsformulares vorgesehen werden und es dürfen Vorname, Nachname sowie Firma bei juristischen Personen und Adresse für längstens ein Jahr gespeichert werden.“

32. In § 58a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 57c Abs. 4b“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 57c Abs. 4c“.

33. § 78 samt Überschrift entfällt.

34. In § 83 wird der Ausdruck „Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ ersetzt durch „zollrechtlichen Vorschriften“.

35. Nach § 101a wird folgender § 101b samt Überschrift eingefügt:

„Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

§ 101b. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen der Fahrzeuge kann auch mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen erfolgen. Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Gesamtgewichte, Achslasten oder Abmessungen darf die Behörde jeweils räumlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Überschreitung des jeweiligen Gesamtgewichtes, der Achslasten oder der Abmessungen eines Fahrzeuges festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieser Überschreitung hinaus ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Identifizierung dieses Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer vom System festgestellten Übertretung.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des kontrollierten Fahrzeuges.

(4) Pseudonymisierte Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts-, Achslast- und Abmessungskontrollen dürfen von den Behörden und dem Straßenerhalter für statistische Zwecke genutzt werden. Weiters dürfen die pseudonymisierten Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts- und Achslastkontrollen vom Bundesministerium für Inneres für die im § 101 Abs. 7a angeführte Berichtspflicht genutzt werden.“

36. Nach § 102 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 1a erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“

37. In § 102 Abs. 3, § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 105 Abs. 7 lit. e, in der Überschrift zu § 108a, in § 108a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 wird das Wort „Lenkerberechtigung“ durch das Wort „Lenkberechtigung“ ersetzt.

38. Dem § 102 Abs. 3b wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben.“

39. In § 102 Abs. 8a lautet der dritte Satz:

„Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.“

40. In § 102 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.“

41. § 102 Abs. 10c Z 3 lautet:

  1. „3. eine auffällige Markierung, die der UN-Regelung Nr. 48 entspricht,“

42. In § 102 Abs. 12 zweiter Satz wird das Wort „Zwangsmaßnamen“ ersetzt durch „Zwangsmaßnahmen“

43. Nach § 102a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 4 erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.“

44. § 103 Abs. 3a und 3b entfallen.

45. § 103 Abs. 6 entfällt.

46. In § 106 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.“

47. In § 106 Abs. 5 Z 1 und Z 2 wird jeweils der Wert „150 cm“ ersetzt durch „135 cm“.

48. In § 108 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „des Mangels der körperlichen“ ersetzt durch die Wortfolge „mangelnder gesundheitlicher“.

49. § 109 Abs. 1 lit. d lautet:

„d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht für weitere Standorte (§ 111 Abs. 1) ein Fahrschulleiter bestellt wird,“

50. § 109 Abs. 1 lit. g wird folgende Wortfolge angefügt:

„und umgekehrt ersetzt eine Lenkpraxis auf Fahrzeugen der Klasse D eine solche auf Fahrzeugen der Klasse C für Bewerber um eine Fahrschulbewilligung der Klasse C;“

51. § 109 Abs. 1 lit. j entfällt.

52. § 111 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.“

53. In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.

54. § 113 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in § 111 Abs. 1 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 und hinsichtlich weiterer Standorte des § 111 Abs. 1 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen. Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.“

55. § 113 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die im § 109 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist;“

56. Die Überschrift des § 114 lautet:

„Betrieb der Fahrschule“

57. In § 114 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch das Wort „Klassen“.

58. § 114 Abs. 4a lautet:

„(4a) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf Schulfahrten und Prüfungsfahrten mit Schulfahrzeugen (§ 112 Abs. 3) sowie auf Fahrten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern keine Anwendung. Dies gilt auch für Fahrten zur Verbringung des Schulfahrzeuges zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt zurück, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes für Schulungszwecke ist jedoch erforderlich.“

59. § 114 Abs. 5 entfällt.

60. Nach § 116 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Bei Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind oder
  2. 2. ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert worden ist.“

61. § 117 Abs. 2 lautet:

„(2) § 116 Abs. 2, 6, 6a und 7 gelten sinngemäß.“

62. Dem § 132 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, die vor dem 1. Juli 2019 genehmigt worden sind, dürfen noch bis längstens 30. September 2019 durchgeführt werden.“

63. In § 134 Abs. 1c wird vor dem Wort „unmittelbar“ das Wort „in“ eingefügt.

64. Nach § 134a wird folgender § 134b samt Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 134b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

65. Dem § 135 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Z 32, Z 34 und Z 35, § 4 Abs. 7c, § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 und Z 8, Abs. 5 lit. c und lit. i, § 24 Abs. 2a, § 26a Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 30a Abs. 5 und Abs. 8, 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, § 34 Abs. 2, § 44 Abs. 1 lit. a, § 44a Abs. 1, § 45 Abs. 3 Z 1, § 47 Abs. 4, § 57a Abs. 5, § 58a Abs. 7, § 83, § 102 Abs. 3, Abs. 3b, Abs. 8a, Abs. 9 Z 4, Abs. 10c Z 3 und Abs. 12, § 103 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 105 Abs. 7 lit. e, § 106 Abs. 3 und Abs. 5, § 108 Abs. 2, die Überschrift zu § 108a, § 108a Abs. 1, § 109 Abs. 1 lit. g, § 112 Abs. 3, § 114 Abs. 1 und 4a, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 122a Abs. 1 Z 2, § 124 Abs. 1, § 132 Abs. 33, § 134 Abs. 1c und § 134b samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; zugleich treten § 78 samt Überschrift und § 103 Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 6 außer Kraft;
  2. 2. § 101b, § 102 Abs. 1b, § 102a Abs. 4a, § 116 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. April 2019;
  3. 3. § 57c Abs. 10, § 109 Abs. 1 lit. d und j, § 111 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 und Abs. 3 und die Überschrift des § 114 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Juli 2019; zugleich tritt § 114 Abs. 5 außer Kraft;
  4. 4. § 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4b, § 31 Abs. 8, § 31a Abs. 9 und § 37 Abs. 2c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2019 mit 1. Oktober 2019.“

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