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§ 23 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2005

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23.

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.