VwGH Ra 2020/20/0231

VwGHRa 2020/20/02317.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Rechtssache der Revision des D B B in K, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2020, W117 2168666‑2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
MRK Art8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200231.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und unter einem festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2016, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 1575 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. April 2017 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 14 Jahre erhöht.

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2017 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Revisionswerber nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den Revisionswerber wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

5 Die gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2018, Ra 2017/18/0419, zurückgewiesen.

6 Mit Bescheid vom 10. April 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war und bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sie auch im Rahmen der gegenständlichen Revision nicht bekämpft werden kann. Insofern ist das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen, ohne die in der Judikatur zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dafür herausgearbeiteten Voraussetzungen zu prüfen, unbeachtlich.

12 In Bezug auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz rügt die Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe veraltete Länderberichte herangezogen und das Parteiengehör verletzt. Damit macht sie Verfahrensmängel geltend, deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/20/0062, mwN). Eine entsprechende Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen, zumal die Revision nicht konkret vorbringt, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und was der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hätte, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können. Auch die pauschale und nicht näher begründete Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe aus seinen Feststellungen unrichtige Schlussfolgerungen gezogen, genügt den dargestellten Erfordernissen an die Relevanzdarlegung nicht.

13 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich mit der „Covid‑19 Situation“ ‑ insbesondere hinsichtlich der unzureichenden medizinischen Behandlung und des Infektions‑ bzw. Sterberisikos ‑ im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen, macht sie erneut einen Verfahrensmangel geltend, ohne dessen Relevanz aufzuzeigen. Exzeptionelle und konkret auf den ‑ nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gesunden ‑ Revisionswerber Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, werden nicht dargetan (vgl. dazu VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188).

14 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zudem damit, dass die Abwägung nach Art. 8 EMRK und die negative Zukunftsprognose angesichts des sechzehnjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers, seiner beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Inland nicht nachvollziehbar seien. Zudem seien das Wohlverhalten des Revisionswerbers, die Tatumstände und die Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171 bis 0174, jeweils mwN).

16 Auch entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446, mwN).

17 Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0162, mwN).

18 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung neben dem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, dessen Deutschkenntnissen, seinen beruflichen Integrationsbemühungen ‑ inklusive der im Rahmen des Strafvollzuges absolvierten Ausbildung ‑ und seinen Bindungen zum Herkunftsstaat insbesondere auch, dass die Ehefrau, seine sieben Kinder, die Mutter und der Bruder des Revisionswerbers in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Der Revisionswerber sei jedoch wegen versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien aufgrund der heimtückischen Begehung der Tat, die vom Revisionswerber aus nichtigem Anlass begangen worden sei, auf 14 Jahre angehoben worden sei. Zudem sei der Revisionswerber nicht geständig gewesen und er habe seine Tat in der Beschwerde erneut damit zu rechtfertigen versucht, dass er von dem Opfer mit einem Messer angegriffen worden wäre und er sich lediglich verteidigt hätte, was aber bereits vom Oberlandesgericht Wien als nicht zutreffend erachtet worden sei. Da der Revisionswerber seinen Aufenthalt nicht dazu genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren ‑ der Revisionswerber könne keine signifikanten Zeiten legaler Erwerbstätigkeit nachweisen und habe im überwiegenden Zeitraum Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen ‑, und angesichts der besonders schweren Straffälligkeit, sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der Revisionswerber stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des FPG dar.

19 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelingt es der Revision mit dem bloßen Verweis auf Umstände, die vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin bereits berücksichtigt wurden, weder darzutun, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte, noch dass die fallbezogen vorgenommene Beurteilung in Bezug auf die Interessenabwägung oder in Bezug auf die Gefährdungsprognose in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

20 Sofern die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychologie und Psychiatrie zur Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Revisionswerbers einzuholen, übersieht sie, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht obliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0155; 28.1.2020, Ra 2019/20/0580; jeweils mwN). Aufgrund welcher konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Beweisantrag ‑ die Einholung eines Gutachtens wird erstmals in der Revision angeregt ‑ gehalten gewesen wäre, von der Notwendigkeit weiterer amtswegiger Erhebungen auszugehen, wird in der Revision allerdings nicht dargetan.

21 Auch der im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers stehende Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR vom 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, 1638/03, und vom 22. April 2004, Radovanovic gegen Österreich, 42703/98, erweist sich nicht als zielführend, weil sich der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt entscheidungswesentlich von den Sachverhalten der zitierten Fälle unterscheidet. So wertete der EGMR in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten - nahezu ausschließlich Vermögensdelikte - als Ausdruck jugendlicher Delinquenz, wobei neben dem jungen Alter entscheidungswesentlich war, dass die Straftaten im Wesentlichen nicht gewalttätiger Natur gewesen seien (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/20/0249). In der Rechtssache Radovanovic gegen Österreich sah der EGMR in der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eine Verletzung von Art. 8 EMRK, wobei er dem Umstand, dass der größte Teil der Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer, der die ihm zu Last gelegte Tat als Jugendlicher begangen habe, bedingt nachgesehen worden sei, besonderes Gewicht beimaß.

22 Ein Abweichen von der ins Treffen geführten Rechtsprechung des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, 31753/02, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der EGMR erachtete in dieser Rechtssache die Ausweisung eines Migranten zweiter Generation als zulässig, wenn dem Fremden schwerwiegende strafbare Handlungen zur Last zu legen sind. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde der Fremde u.a. wegen versuchten schweren Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Warum das Fehlverhalten des Revisionswerbers und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts anders zu beurteilen gewesen wäre, legt die Revision nicht dar.

23 Wenn die Revision meint, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Abwägung nach Art. 8 EMRK und die bei der Verhängung des Einreiseverbotes erforderlichen Gefährdungsprognose einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, ist ihr zwar insofern zuzustimmen, als bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber noch keine absolute (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/20/0114, mwN).

24 Die Revision legt in ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, dass kein solch eindeutiger Fall vorliege und damit das Bundesverwaltungsgericht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht alle in der Revision vorgebrachten Umstände in seine Entscheidung einbezogen hat, vermag die Revision keine weiteren, zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Tatsachen anzuführen, die vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend hätten festgestellt werden müssen, um zum Schluss zu kommen, dass nicht von einem eindeutigen Fall und damit von der Verhandlungspflicht auszugehen gewesen wäre.

25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2020

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