VwGH Ra 2020/09/0072

VwGHRa 2020/09/00725.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des X Y in W, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2020, Zl. W146 2219988‑1/4E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §123
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art7 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090072.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Jahr 1963 geborene Revisionswerber steht als Exekutivbeamter im Dienstgrad eines Oberst in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Z, deren Personalabteilung er leitete. Seit 1. Dezember 2018 war der Revisionswerber dem Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt.

2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Mai 2019 wurde gegenüber dem Revisionswerber Folgendes ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Gegen den leitenden Polizeibeamten Oberst XY, wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl.Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Leiter der Personalabteilung der LPD Z, Oberst XY, ist ‑ nach derzeitigem Ermittlungsstand ‑ verdächtig:

1. Er habe veranlasst, dass der Mitarbeiterin in der Personalabteilung GrInsp AB, im Zeitraum von 01.06.2017 bis 07.02.2018, Funktionszulage nach § 74 Abs. 5 GehG und Verwendungszulage nach § 75 GehG in der Höhe von insgesamt € 2.039,25 angewiesen wurde, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen ‑ nämlich die Ausübung einer E2a/4 Funktion ‑ zu keiner Zeit gegeben waren.

2. Er habe es unterlassen, das verpflichtende jährliche ‚LED‑Mitarbeitergespräch‘ zu führen und zwar

a. in den Jahren 2016 bis 2018 (dreimal) mit seinem Mitarbeiter Chefinspektor CD und

b. in einem noch zu bestimmenden Zeitraum vor 2018, zweimal mit seinem Mitarbeiter Chefinspektor EF.

3. Er habe im Dienst im Jahre 2017, seinen Mitarbeiter Chefinspektor GH beleidigt und dadurch seine menschliche Würde verletzt, indem er zu ChefInsp CD gesagt haben soll: ‚GH ist a faule Sau, was der in einer Woche macht, könnte ich an einem halben Tag erledigen‘.

4. Er habe zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, seinen Mitarbeiter ChefInsp IJ beleidigt und dadurch seine menschliche Würde verletzt, indem er zu ChefInsp CD gesagt haben soll, er sei zu dumm den Fachbereich zu leiten und er dafür sorgen werde, dass er weg komme.

Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43a BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen,

§ 45a BDG, nämlich mit jedem seiner Mitarbeiter einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.“

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2020 wurde einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2.b. und 4. ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren in diesen Punkten gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingestellt wurde.

4 Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt 1 der letzte Halbsatz zu lauten habe: „... obwohl die tatsächliche Ausübung als stellvertretende Leiterin des Fachbereiches FB03 in einer E2a/4 Funktion zu keiner Zeit gegeben war.“ Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E 1792/2020‑9, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

7 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030; 25.9.2019, Ra 2018/09/0115; 24.1.2019, Ra 2018/09/0210).

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165, mit Verweis auf VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; 21.6.2000, 99/09/0012).

11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst „die Unzuständigkeit des Senats 3“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres behauptet und vorgebracht, der Revisionswerber sei seit 1. Dezember 2018 dem Bundesminister für Inneres als Dienstbehörde und nicht der Landespolizeidirektion Z unterstanden, sodass die Zuständigkeit des Senates 1 gegeben gewesen wäre. Es liege „zu dieser Konstellation“ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

12 Mit diesem Vorbringen wird schon mangels jeglicher fallbezogener Darlegungen unter Einbeziehung der Regelungen der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2019 eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0121, mwN). Entgegen der ‑ dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen offenbar zugrundeliegenden ‑ Annahme des Revisionswerbers knüpft die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2019 die Verteilung der Geschäftsfälle auf die einzelnen Senate nicht etwa daran, welche Dienstbehörde für den Beamten (im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache) zuständig ist, sondern (im hier relevanten Zusammenhang) vielmehr daran, ob der betreffende Beamte einer Landespolizeidirektion oder dem Bundesministerium für Inneres angehört. Dass und aus welchen Gründen der Revisionswerber, der dem Bundesministerium für Inneres ab 1. Dezember 2018 lediglich dienstzugeteilt war, der Landespolizeidirektion Z (im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache) nicht im Sinne der genannten Geschäftsverteilung angehört haben sollte, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.

13 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Willkür“ ab. Der Revisionswerber zitiert dazu Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und nimmt mit näheren Darlegungen den Standpunkt ein, der belangten Behörde (gemeint offenbar: dem Verwaltungsgericht) sei nach Maßgabe dieser Judikatur Willkür vorzuwerfen.

14 Dem ist zu erwidern, dass es sich insofern nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. VwGH 6.2.2020, Ra 2020/14/0025; 12.9.2017, Ra 2017/01/0267). Gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit dem oben genannten Beschluss vom 22. September 2020 abgelehnt.

15 In der Zulässigkeitsbegründung wird auch vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, ab. Es treffe nicht zu, dass die Akten erkennen hätten lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten habe lassen. Der Revisionswerber führt dazu im Wesentlichen aus, aus näher bezeichneten Urkunden bzw. Zeugeneinvernahmen hätte sich die Tatsachenwidrigkeit der erhobenen Vorwürfe ergeben.

16 Dem ist zu erwidern, dass der Revisionswerber ‑ der in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll ‑ damit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Bezug auf die Einleitung von Disziplinarverfahren unberücksichtigt lässt (vgl. etwa den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102, mit Verweis auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, VwSlg. 19038 A). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt, besteht die Rechtssache in einem Fall wie dem vorliegenden doch in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes. Eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ist ‑ entgegen der dem Revisionsvorbringen offenbar zugrundeliegenden Ansicht des Revisionswerbers ‑ nicht vorzunehmen.

17 Soweit der Revisionsweber im Verfahren vorgenommene Erhebungen iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979 als „nicht gesetzeskonform“ rügt, wird damit weder eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargelegt noch wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss aber schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094; 29.1.2020, Ra 2019/09/0115).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision erweist sich zudem auch aus folgenden Gründen als unzulässig:

20 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 29.1.2020, Ra 2019/09/0079; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).

21 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen Rechten aus Art 83 Abs 2 B‑VG, Art 7 B‑VG, Art 41 GRC und Art 6 EMRK“ verletzt.

22 Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B‑VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B‑VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit auch eine Verletzung einzelner Artikel der Grundrechte‑Charta der Europäischen Union behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte‑Charta erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte‑Charta überhaupt (vgl. 

23 VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0078, mwN).

24 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2021

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