VwGH Ra 2019/09/0118

VwGHRa 2019/09/011829.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Steiermark vom 3. Mai 2019, LVwG 30.17-1048/2019-2, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung einer Forderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090118.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 stellte der Revisionswerber im Hinblick auf eine Zahlungsaufforderung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde betreffend eine über ihn verhängte Geldstrafe nach dem Glücksspielgesetz einen Antrag auf Aussetzung der Forderung, bis Klarheit darüber herrsche, welcher Geldbetrag sich in den beschlagnahmten Geräten befunden habe, wie dieser zu verwenden sei und welcher Restbetrag der offenen Strafe von ihm noch zu begleichen sei.

2 Mit Bescheid vom 9. November 2018 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, mwN). 7 Unter der Überschrift "Revisionspunkte" macht der Revisionswerber geltend, er erachte sich in seinem Recht auf Anrechnung des Geldes, das sich in den beschlagnahmten Automaten befunden habe, auf seine Strafe verletzt. Zudem erachtet er sich in seinem Recht verletzt, dass das Eintreibungsverfahren nicht bis zu einer Klärung unterbrochen worden sei, wieviel Geld sich in den Automaten befunden habe und wieviel auf seine Strafen anzurechnen sei.

8 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten auf Anrechnung des Geldes und Unterbrechung des Eintreibungsverfahren.

9 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

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