Normen
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
62011CJ0071 Y und ZVORAB
62017CJ0056 Fathi VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens zusammengefasst damit begründete, aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des BVwG wurde der Revisionswerber in Teheran geboren, wuchs dort auf und lebte etwa bis zu seinem 19. oder 20. Lebensjahr bei seinen Eltern. Nach seiner Eheschließung am 23. Februar 2010 wohnte er ‑ gemeinsam mit seiner Ehegattin ‑ weiterhin in Teheran in einer eigenen Wohnung. Die Scheidung erfolgte am 2. Juli 2015. Der Revisionswerber befand sich als Jugendlicher wegen Nichteinhaltung des Fastengebots 24 Stunden in Haft; es wurde eine Geldstrafe gegen ihn verhängt. Ferner wurde er in der länger zurückliegenden Vergangenheit mehrfach bezüglich der Einhaltung der islamischen Speisegebote (absolutes Verbot von Alkohol) kontrolliert und einmal ‑ vor etwa acht oder zehn Jahren ‑ nach einer Kontrolle ausgepeitscht. Er war in seinem Herkunftsstaat jedoch weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.
5 Nach seiner Einreise in Österreich besuchte der Revisionswerber zunächst etwa ein oder zwei Wochen eine protestantische Kirche. Anschließend fand er Zugang zur römisch-katholischen Kirche, wo er zunächst in der Betreuung durch das Institut St. Justinus im Rahmen von mehreren Aufenthalten in Mariazell einen viermonatigen Vorkatechumenat absolvierte. Daraufhin erfolgte am 29. November 2016 nach dem Rituale Romanum die Aufnahme in den Katechumenat der katholischen Kirche, und wurde er schließlich auf diesem Weg Mitglied der römisch-katholischen Kirche und am 7. Jänner 2018 in Heiligenkreuz im Wienerwald getauft.
6 Der Revisionswerber war zunächst ab 14. Dezember 2016 bis 11. August 2017 in M wohnhaft. Bereits zuvor ab Oktober 2016 besuchte er in der dortigen Pfarrgemeinde regelmäßig Gottesdienste, pflegte einen guten Kontakt zum dortigen Pfarrer und engagierte sich bei Pfarraktivitäten, wie etwa dem Pfarrcafe und Hilfsdiensten. Seit 3. November 2017 hatte er seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in P, wo er zunächst Gottesdienste in einer bestimmten Pfarrgemeinde besuchte. Anfang Februar 2018 bezog er eine von der Pfarre P bereitgestellte Einzimmerwohnung in einer anderen Pfarrgemeinde und nimmt ca. seit April 2018 an den Gottesdiensten und dem Gemeinschaftsleben in dieser Pfarrgemeinde teil. Ein- oder zweimal besuchte er dabei auch religiöse Runden, nämlich die sogenannte „Männergruppe“, und verrichtet in dieser Pfarrgemeinde Hilfsdienste.
7 Weiters führte das BVwG ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ aus, eine bereits im Iran bestehende persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund eines Interesses am Christentum sei nicht glaubhaft. Abgesehen von oberflächlichen Informationen habe er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum gehabt. Er habe ‑ entgegen seinem Vorbringen ‑ in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, keine Bibel besessen und sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt oder diesen Glauben praktiziert. Er habe vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam würden ihm auch nicht unterstellt.
8 Ungeachtet der in Österreich erfolgten Taufe habe sich der Revisionswerber auch nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen dreieinhalb Jahren habe er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er sei aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, und der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden. Seine Hinwendung zum Christentum erweise sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen solle. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Revisionswerber missioniere derzeit nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
9 Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Revisionswerbers jemand (z. B. seine Familienangehörigen) im Herkunftsstaat Kenntnis habe, könne es sich nur um Personen handeln, die er selbst informiert und von denen er nichts zu befürchten habe. Die Behörden im Herkunftsstaat hätten von seiner ‑ nicht aus innerer Überzeugung erfolgten ‑ Konversion keine Kenntnis, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie von seinem christlichen Engagement und seiner Taufe im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den religiösen Aktivitäten des Revisionswerbers in Österreich Kenntnis hätten oder erlangen sollten, liefe er nicht ernstlich Gefahr im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Revisionswerber würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
10 Beweiswürdigend führte das BVwG aus, größeres Gewicht als einzelne Wissenslücken des Revisionswerbers über das Christentum hätte der Umstand, dass er ‑ trotz eingehender Befragung ‑ weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Verhandlung vor dem BVwG schlüssig darlegen habe können, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere.
11 So habe er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum römisch-katholischen Glauben gerichtet gewesen seien, weitgehend oberflächlich und gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet. So habe er zum Beispiel auf die Frage „Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?“ lapidar einfachsten Inhalt christlicher Lehre wiedergegeben: „Er ist der Sohn Gottes.“ Auf die Fragen, wann und in welcher Situation er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, habe er relativ allgemein und teils (vgl. insbesondere die letzten beiden Sätze der Aussage) phrasenhaft geantwortet: „Das ist nicht auf einmal passiert. Wie ich davor erzählt habe, ich war noch jung, als ich begonnen habe, den Islam mit anderen Religionen zu vergleichen. Ich kann Ihnen als Beispiel einen Vorfall schildern. Ich war noch in der Schule, ich war 14 oder 15 Jahre alt, es war Fastenzeit. Ich war krank und musste Medikamente nehmen. Als mich der Direktor gesehen hat, hat er mich bestraft. Ich hatte Angst vor dem islamischen Gott. Wenn man den Koran ansieht, darin steht nur über Krieg, Vergeltung, Gewalt von Hölle und von dem Feuer dort. Man hat nur Angst im Islam, vor Gott und dem Glauben.“
12 Keinen Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung weise auch die Antwort auf die Frage auf, wann er sich für das Christentum entschieden habe bzw. seit wann er sich selbst als Christ fühle und bezeichne („Ich habe einen Freund gehabt, dieser hat mir in dieser Richtung viel geholfen. Als ich diesen Weg fand, war er eine große Hilfe für mich. Seit diesem Zeitpunkt, als ich begonnen habe, richtig zu glauben, sehe ich mich als Christ. Ich habe mich sehr verändert, seither.“). Auch verwundere, dass es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen sei, vor dem BVwG präzise anzugeben, wann er sich entschieden habe, dem christlichen Glauben beizutreten, handle es sich bei einem Glaubenswechsel doch um ein einschneidendes Ereignis, welches eine deutliche Zäsur im Leben eines Menschen darstelle. Ähnlich oberflächlich seien die Aussagen des Revisionswerbers zur Frage gewesen, warum er sich ausgerechnet für die römisch-katholische Kirche entschieden habe.
13 Auch in der Antwort auf die Frage, warum er sich habe taufen lassen, komme kein nennenswerter persönlicher Bezug zum Christentum zum Ausdruck. Die Antwort des Revisionswerbers („Egal, ob ich katholisch oder eine andere Richtung wähle, ein Christ sollte oder muss getauft werden.“) lasse keineswegs erkennen, dass und weshalb es ihm ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes persönliches Bedürfnis (gewesen) wäre, sich taufen zu lassen, sondern er habe zu verstehen gegeben, dass er die Taufe als Akt der Pflichterfüllung betrachtet.
14 Die Aussagen des Revisionswerbers „zur Bedeutung des christlichen Glaubens, den Auswirkungen und den Veränderungen in seinem Leben durch das Christentum“ wertete das BVwG als „plattitüdenhaft“. Die angegebenen „Allgemeinplätze“ („Christen, Jesus bedeutet Erlöser, Erlösung. Als ich diesen Weg ausgesucht habe, hat es mir geholfen, ich hatte früher kein einfaches Leben. Ich habe früher Angst vor Gott gehabt und auch vor meinem Weiterleben. Seit ich meine Richtung gewechselt habe, weiß ich, dass mich Gott nicht bestraft, sondern er hilft mir bei diesem Weg, welchen ich ausgesucht habe.“) ließen nicht auf eine wahrhaftige christliche Überzeugung schließen. Er sei zwar sichtlich bemüht gewesen, einen persönlichen Bezug herzustellen, habe jedoch kein einziges konkretes Beispiel genannt und sei in seinen Äußerungen ausgesprochen kryptisch geblieben.
15 Warum sich der Revisionswerber für die römisch-katholische Glaubensgemeinschaft entschieden habe, habe er ebenso nicht schlüssig erörtern können, sondern sich in seiner Antwort weitgehend auf die Empfehlung seiner Bekannten beschränkt, die ihm von ihrer Kirche erzählt hätten.
16 Seine Antwort, wie er den christlichen Glauben nun in Österreich lebe, lasse ebenso wenig den Schluss zu, der Revisionswerber identifiziere sich mit dem Christentum. Die Verrichtung von Hilfstätigkeiten für Freunde und in der Kirche erwiesen sich in der Gesamtschau als der Versuch, öffentlichkeitswirksam ‑ zum Zweck der Asylerlangung ‑ eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren. Hilfsbereitschaft lasse generell keineswegs zwingend auf eine christliche Überzeugung oder Einstellung schließen, denn Hilfsbereitschaft gelte auch außerhalb christlicher Religionen als Tugend und könne durchaus auch anderen als christlichen Motiven entspringen. Dass die Hilfsbereitschaft des Revisionswerbers ausgerechnet christlich motiviert wäre, sei nicht zu erkennen. Den Empfehlungsschreiben der Pfarrer J, H und B sei hauptsächlich zu entnehmen, dass der Revisionswerber durchwegs über positive Charaktereigenschaften verfüge.
17 Auch die Angaben des vom BVwG als Zeugen einvernommenen Pfarrers B ließen nicht den Schluss zu, dass sich der Revisionswerber tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Die Frage, warum sich der Revisionswerber ausgerechnet der römisch-katholischen Kirche anschließen habe wollen, habe der Zeuge nicht beantworten können („Das weiß ich nicht.“). Ferner seien die Angaben des Zeugen, wie der Revisionswerber den christlichen Glauben lebe, vielfach allgemein gehalten und erlaubten nur wenig Rückschlüsse auf dessen tatsächliche Glaubensüberzeugung („Er kommt in den Gottesdienst und das regelmäßig. Ich meine damit jeden Sonntag und Feiertag. [Er] feiert gerne mit und hält auch Kontakte in der Pfarre, er hat sehr gute Kontakte. Er ist von den Leuten auch wirklich gern gesehen. [Er] ist sehr hilfsbereit, das ist für mich Ausdruck des christlichen Glaubens, er strahlt auch aus, dass er in sich ein guter Mensch ist.“). Auch die Antwort auf die Frage, obder Pfarrer im Laufe der Zeit beim Revisionswerber eine Veränderung habe feststellen können, enthalte keinen Bezug zu dessen religiöser Überzeugung. Der Zeuge habe diese Frage verneint und lediglich eine allgemeine Charakterisierung seines Verhältnisses zum Revisionswerber getroffen. Schließlich habe der Zeuge zwar geschildert, dass er glaube, dass der katholische Glaube für den Revisionswerber wirklich von Bedeutung sei. Selbiges gelte für den Besuch des Gottesdienstes, zumal der Revisionswerber auch immer zur Kommunion gehe. Soweit er dies sehen könne, handle es sich bei der Lebensweise des Revisionswerbers um eine christliche. Was den Zeugen dazu veranlasse, all dies zu glauben, lasse sich der Aussage jedoch nicht (nachvollziehbar) entnehmen. Letztlich habe der Zeuge diesbezüglich nur anführen können, dass der Revisionswerber an den Gottesdiensten und dem Gemeinschaftsleben in der Pfarre teilnehme und zur Kommunion gehe. Hier gelte, dass die ‑ wenn auch regelmäßige und häufige ‑ Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen keineswegs Ausdruck einer (tiefen) religiösen Überzeugung sein müsse und konkret im Falle des Revisionswerbers auch nicht sei, auch wenn der Zeuge diesen äußeren Vorgängen eine größere Bedeutung beimesse.
18 Ebenso wenig ließen die Angaben des vom BVwG als Zeugen einvernommenen Pfarrers H die Annahme zu, dass sich der Revisionswerber tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Danach gefragt, warum sich der Revisionswerber ausgerechnet der katholischen Kirche anschließen habe wollen, habe sich der Zeuge lediglich auf Erzählungen des Revisionswerbers betreffend dessen angebliche religiöse Einstellung und Praxis im Iran gestützt, die sich jedoch als nicht glaubhaft erwiesen hätten („[Er] hat mir erzählt, dass [er] mit dem muslimischen Glauben nicht mehr zurechtkam. Er erzählte, dass er schon im Iran über einen Freund oder so vom Christentum erfahren hatte. Für ihn war das die Möglichkeit, ein neues und sinnvolles Leben zu führen. Den muslimischen Glauben hielt [er] nicht mehr aus. Als im Iran bekannt wurde, dass [er] Christ werden will, musste [er] das Land verlassen.“). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Revisionswerber sich für einen Beitritt zur römisch-katholischen Kirche entschieden habe, habe sich in den Aussagen des Zeugen nicht erkennen lassen. Ebenso seien die Angaben des Zeugen, wie der Revisionswerber den christlichen Glauben lebe, vielfach allgemein gehalten und erlaubten nur wenig Rückschlüsse auf die tatsächliche Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers („In den Monaten[,] in denen [er] bei uns war, ist [er] regelmäßig zu den Gottesdiensten gekommen. Das ist für uns das Herzstück des christlichen Glaubens und zur Verbindung zu Gott. Dadurch entwickelt man auch die Fähigkeit, den Menschen mit Liebe und Toleranz zu begegnen.“)
19 Das BVwG stelle nicht in Abrede, dass der Revisionswerber außenwirksam am Leben der katholischen Kirche teilnehme und öffentlichkeitswirksam religiöse Erklärungen abgebe. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Aussagen und des Aussageverhaltens des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen sei das BVwG jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Revisionswerber nicht tatsächlich vom Islam abgewandt habe, dass er nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität sei.
20 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehle, ob es sich bei einem Taufschein um eine „öffentliche bzw. eine gleichgestellte öffentliche Urkunde“ im Sinne der ZPO handle. Dem Taufschein komme voller Beweis zu, was jedoch vom BVwG verkannt worden sei. Des Weiteren wendet sich die Revision gegen die durchgeführte Beweiswürdigung sowie die dabei unterstellte Scheinkonversion in Österreich und macht dazu Begründungsmängel geltend.
21 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, mwN).
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
25 Sofern die Revision moniert, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob es sich bei einem Taufschein um eine „öffentliche bzw. eine gleichgestellte öffentliche Urkunde“ im Sinne der ZPO handle, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein Taufschein bescheinigt die erfolgte Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit des Getauften zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Die Wirksamkeit dieses nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Aktes wird dadurch unter Beweis gestellt. Sie wurde vom BVwG im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht in Zweifel gezogen. Insofern geht das Revisionsvorbringen, der Beweiswert des Taufscheins sei nicht beachtet worden, ins Leere (vgl. auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538). Dem Faktum der Taufe bzw. der Mitgliedschaft in der römisch‑katholischen Glaubensgemeinschaft käme aus asylrechtlicher Sicht nur dann Bedeutung zu, wenn bereits der (formale) Religionswechsel für sich betrachtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat nach sich ziehen würde, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Konvertit diesen ernsthaft oder nur zum Schein vorgenommen hat. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt.
26 Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C‑71/11 und C‑99/11, Y und Z, in ständiger Rechtsprechung bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. jüngst VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).
27 Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 5.9.2012, C‑71/11 und C‑99/11, Rz 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß ‑ aus opportunistischen Gründen ‑ zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würden.
28 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN).
29 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens‑ bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, oder VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441).
30 Die Ermittlung und Bewertung solcher Gesichtspunkte im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich. Demnach sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C‑56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C‑56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200403_2bvr183815.html , Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14).
31 Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG erfolgt vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. in diesem Sinne auch dt. BVerfG, a.a.O., Rz 31, unter Hinweis auf EGMR 15.1.2013, Nr. 48420/10 u.a., Eweida u.a. v. United Kingdom, Rz 81; sowie EGMR 8.4.2014, Nr. 70945/11 u.a., Magyar Keresztény Mennonita Egyhaz u.a. v. Ungarn, Rz 76).
32 Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
33 Dazu macht die Revision geltend, dass der Revisionswerber einen Taufschein der römisch-katholischen Kirche vorgelegt habe. Die Taufe sei dabei erst nach einer 18‑monatigen Vorbereitungszeit und nur aufgrund der konkreten Einschätzung der römisch-katholischen Kirche erfolgt, dass er tatsächlich zum katholischen Glauben gefunden habe, diesen Glauben auch in Hinkunft praktizieren und als Mitglied der Glaubensgemeinschaft nach außen hin vertreten werde. Zudem hätten die priesterlichen Zeugen übereinstimmend angegeben, dass er regelmäßig den Gottesdienst besuche, sich öffentlich in seinem Umfeld zum christlichen Glauben bekannt habe und sich auch gegen Widerstände zu diesem Weg entschlossen habe. Das BVwG habe diese Aussagen der Zeugen in einer unvertretbaren Weise ignoriert, sodass eine zeugenschaftliche Einvernahme damit de facto auch unterbleiben hätte können.
34 Es sei dem Erkenntnis ‑ trotz Aufstellung schlichter Behauptungen ohne nachvollziehbaren Begründungswert über dutzende Seiten ‑ in keiner Weise nachvollziehbar zu entnehmen, weswegen sämtliche Bestätigungen der römisch-katholischen Kirche (sowohl des Taufscheins wie auch der Zeugenaussagen) über die Ernsthaftigkeit des Glaubens des Revisionswerbers nicht zu dessen Gunsten zu würdigen gewesen seien. Dass gerade Zeugenaussagen eine zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der inneren Einstellung und der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zukomme, habe der Verwaltungsgerichtshof dagegen in ständiger Rechtsprechung festgehalten (Hinweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).
35 Angesichts der ausführlichen Angaben des Revisionswerbers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, der zeugenschaftlichen Einvernahmen zweier Pfarrer und der unzähligen Unterlagen bleibe es auch am Maßstab eines objektiven Dritten letztlich offen, wie der Beweis des inneren Glaubenswandels überhaupt erbracht werden könne.
36 Dass der Revisionswerber ohne besonderen Bildungshintergrund die Glaubensgrundsätze nur in einfachen Worten wiedergeben habe können, sei „denklogisch“. Wenn der Richter sodann behaupte, dass der Revisionswerber keine inneren Beweggründe nachvollziehbar schildern habe können, um von der Ernsthaftigkeit zu überzeugen, so bleibe auch dies mit Blick auf die Niederschrift haltlos. Der Revisionswerber habe ‑ im Übrigen auch für das BVwG glaubhaft ‑ ausgeführt, dass er im Iran durch den Glauben Gewalt erfahren habe, während ihn das Christentum mit Liebe erfülle („Ich habe keine Angst vor meinem Gott“).
37 Mit diesen Ausführungen zeigt die Revision im Ergebnis eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende unschlüssige Beweiswürdigung auf.
38 Dem BVwG ist zwar zuzugestehen, dass es den Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend befragt und sich anschließend im angefochtenen Erkenntnis über viele Seiten mit den Angaben des Revisionswerbers und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Pfarrer auseinandergesetzt hat. Diese Auseinandersetzung ist jedoch ‑ wie die Revision zu Recht aufzeigt ‑ letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers erfolgt.
39 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, liegen im vorliegenden Fall zahlreiche äußere, objektive Umstände vor, die für eine (ernstgemeinte) Konversion des Revisionswerbers sprechen. So hat sich der Revisionswerber unbestrittenermaßen einem 18-monatigen ernsthaften Vorbereitungskurs einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft unterzogen, bevor er die Taufe empfangen hat. Zudem hat das BVwG die Angaben des Revisionswerbers sowie die diesbezüglichen Aussagen der beiden Pfarrer als glaubwürdig erachtet, dass der Revisionswerber bereits seit seiner Ankunft in Österreich und unabhängig von umzugsbedingten Ortswechseln regelmäßig Gottesdienste und andere Veranstaltungen in den jeweiligen örtlichen katholischen Pfarrgemeinden besucht und damit bereits über eine längere Zeitspanne sein Glaubensinteresse ungebrochen untermauert hat.
40 Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung jedoch, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. etwa mwN VfGH 23.9.2019, E 450/2019; VfGH 27.2.2018, E 2958/2017; und VfGH 12.12.2013, U 2272/2012; sowie VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091, und VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441).
41 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Dem widerspricht eine Argumentation des BVwG, die die mangelnde Überzeugungskraft des Beweggrundes zur Konversion genügen lässt und die übrigen Umstände wie das Wissen um das Christentum, die Besuche der Gottesdienste und die religiösen Aktivitäten sowie die Aussagen von Zeugen unter Hinweis auf ihre vor dem Hintergrund der mangelnden Überzeugung des Beweggrundes anzunehmende Irrelevanz vollständig und ausdrücklich außer Acht lässt (vgl. idS zuletzt VfGH 23.9.2019, E 450/2019).
42 Die diesbezügliche Einvernahme des Revisionswerbers hat zudem ‑ entgegen der Annahme des BVwG ‑ nicht ergeben, dass der Revisionswerber keinerlei persönliche Motive für seinen Glaubenswechsel angeben konnte. So hat das BVwG selbst festgestellt, dass der Revisionswerber in seiner Kindheit seine bisherige Religion als furchteinflößend und strafend erlebt hat. Dazu hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber sich als Jugendlicher wegen Nichteinhaltung des Fastengebots 24 Stunden in Haft befand und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. Ferner wurde er in der länger zurückliegenden Vergangenheit mehrfach bezüglich der Einhaltung der islamischen Speisegebote (absolutes Verbot von Alkohol) kontrolliert und einmal ‑ vor etwa acht oder zehn Jahren ‑ nach einer Kontrolle ausgepeitscht. Insbesondere vor diesem persönlichen Hintergrund, den das BVwG selbst als glaubhaft beurteilt und seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat, kann die Erklärung des Revisionswerbers zur Bedeutung des christlichen Glaubens für sein Leben aber nicht als „plattitüdenhaft“ abgetan werden („Ich habe früher Angst vor Gott gehabt und auch vor meinem Weiterleben. Seit ich meine Richtung gewechselt habe, weiß ich, dass mich Gott nicht bestraft.“).
43 Im Übrigen ist der Revision zuzustimmen, dass ‑ wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441 sowie VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0455) ‑ keine überzogenen Erwartungshaltungen seitens des Verwaltungsgerichts anzulegen sind, wenn ein Revisionswerber ohne besonderen Bildungshintergrund seine Glaubensgrundsätze in nur einfachen Worten in der Lage ist auszuführen.
44 Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten ‑ so wie offenbar auch im Revisionsfall ‑ Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).
45 Wenn dem BVwG, wie es in seiner Begründung ausführt, die Aussagen der beiden einvernommenen Priester zu oberflächlich geblieben seien, wäre es an ihm gelegen gewesen, gegebenenfalls durch gezielte Nachfragen bei den Zeugen mehr über den Revisionswerber und seine Glaubenseinstellung zu erfahren. Im Übrigen hat Pfarrer H bei seiner Einvernahme zur Ernsthaftigkeit des Revisionswerbers auch ausgesagt, dass dieser aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum Probleme mit muslimischen Mitbewohnern gehabt habe, für die diese Hinwendung „eine Art Verrat“ gewesen sei, weshalb die Pfarre letztlich bei einer neuen Quartiersuche geholfen habe.
46 Ergeben sich aber letztlich auch im Zuge einer detaillierteren Befragung von Zeugen keine klaren Hinweise für eine „Scheinkonversion“, so kann das BVwG im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer solchen ausgehen.
47 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
48 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Juni 2020
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