VwGH Ra 2019/06/0121

VwGHRa 2019/06/01217.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der Mag. C B, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Mai 2019, 405-3/449/1/6- 2019, betreffend Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; oberste Verwaltungsbehörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3
BauRallg
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060121.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 6. September 2018, mit dem über die Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) zuzüglich Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren verhängt worden war, als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG aus, die Revisionswerberin habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der K GmbH zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. X, KG H, drei nicht fahrbare Stahlcontainer zumindest seit 21. Jänner 2018 ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung aufgestellt gewesen seien. In gegenständlicher Angelegenheit seien bereits ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag und ein Feststellungsbescheid erlassen worden. Die Aufstellung der Baucontainer sei baubewilligungspflichtig (wurde näher ausgeführt); der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 1 Z 1 BauPolG sei daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht genüge fahrlässiges Verhalten. Die Revisionswerberin habe nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsstrafnorm nicht möglich gewesen wäre. Dass die Revisionswerberin davon ausgegangen sei, es liege keine baurechtliche Bewilligungspflicht vor, könne sie nicht exkulpieren.

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin zunächst vor, das LVwG verkenne die in § 1 BauPolG vorgesehenen Voraussetzungen der Bewilligungspflicht nach dem BauPolG. Eine Rechtsprechung zu der Frage, ob eine baurechtliche Bewilligungspflicht für die Aufstellung eines Baustellencontainers zur Zwischenlagerung ohne sonstige Nutzung gegeben sei, liege nicht vor.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Diese Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht für die Stahlcontainer wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 17. Juli 2018, 405-3/374/1/13- 2018, betreffend den baupolizeilichen Auftrag für die Stahlcontainer rechtskräftig dahin gehend entschieden, dass diese baurechtlich bewilligungspflichtig sind. Mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/06/0227, wies der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück. Strittig war die Qualifikation der Stahlcontainer als Bau im Sinn des § 1 BauPolG, wobei auch diesem Verfahren zugrunde lag, dass die Stahlcontainer lediglich zwischengelagert und keinerlei weiteren Verwendung zugeführt wurden. Die von der Revisionswerberin aufgezeigte Rechtsfrage ist somit bereits geklärt; das angefochtene Erkenntnis steht mit der hg. Rechtsprechung im Einklang. Diesbezüglich ist auch kein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel zu erkennen.

6 Dem Revisionsvorbringen, das LVwG habe nicht geprüft, ob eine gesonderte Baubewilligung erforderlich sei, wenn die Container auf einem behördlich bewilligten Bauhof gelagert würden, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich eine klare Rechtslage vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satzteil iVm Abs. 3 BauPolG ersetzt eine gewerberechtliche Genehmigung nicht eine Bewilligungspflicht nach dem BauPolG (vgl. die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht2, § 2 Rn. 83, mit Hinweisen auf hg. Rechtsprechung), sodass diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist.

7 Die Revision rügt weiter eine mangelnde Konkretisierung des Straferkenntnisses vom 6. September 2018 hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung, die vom LVwG nicht aufgegriffen worden sei.

Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine dahingehende Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nach § 44a VStG wurde in der Revision indes nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/02/0152, Rn. 7).

8 Wenn die Revision eine rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite der Revisionswerberin entsprechend den vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen durch das LVwG vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine solche Beurteilung des Einzelfalls im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0044, Rn. 6; 17.6.2019, Ra 2019/22/0096, Rn. 8, mwN). Das LVwG führte zur subjektiven Tatseite aus, die Revisionswerberin habe nichts vorgebracht, wonach ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsstrafnorm nicht möglich gewesen wäre; ihre Ansicht, das Aufstellen der Container auf einer Lagerfläche im gewerberechtlichen Sinn bedürfe keine Bewilligung, könne sie nicht exkulpieren. Angesichts des rechtskräftigen baubehördlichen Beseitigungsauftrages und eines Feststellungsbescheides betreffend die baubehördliche Bewilligungspflicht der Stahlcontainer kann diese Beurteilung des LVwG nicht als unvertretbar angesehen werden.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2019

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