VwGH Ra 2018/06/0227

VwGHRa 2018/06/022719.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der K GmbH in A, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Juli 2018, 405- 3/374/1/13-2018, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung, Mozartplatz 9, 5010 Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060227.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 5. März 2018, mit welchem ihr der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten drei nicht fahrbaren Stahlcontainer auf einem näher bezeichneten Grundstück aufgetragen worden war, mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Begründung hat das Verwaltungsgericht das für die Qualifikation der gegenständlichen Stahlcontainer als Bau im Sinn des § 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG unter anderem erforderliche Kriterium, dass der durch ihn geschaffene Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient, als erfüllt angesehen, zumal in dem am gegenständlichen Grundstück noch vorgefundenen Container Gegenstände wie eine Biertischgarnitur, ein Bürostuhl, ein Bürotisch sowie Polierpläne vorhanden gewesen seien und die Container somit jedenfalls der Unterbringung von Sachen dienten.

6 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, gegenständlich sei die Frage zu entscheiden gewesen, ob ein auf einem Grundstück lediglich zwischengelagerter, keinerlei weiterer Verwendung zugeführter Stahlcontainer, in dessen Inneren einige Büromöbel vorgefunden worden seien, die Tatbestandsvoraussetzungen eines Baus im Sinn des Salzburger Baurechts erfülle. Das Verwaltungsgericht habe unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur die Bauteneigenschaft der Container bejaht und dabei verkannt, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechungslinie auf die sich hier stellende Rechtsfrage nicht übertragbar sei. Bei den im fraglichen Container vorgefundenen Fahrnissen handle es sich rechtlich um Zubehör, ohne welches der Container seine Funktion als Baustellencontainer nicht entfalten könne. Bei den vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen (Heustadl und Glashaus) habe jeweils kein Zubehör vorgelegen, weshalb die diesbezügliche Judikatur auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Weiters fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob das Vorhandensein solchen unabdingbaren Zubehörs zu einer Hauptsache bereits als "Unterbringung von Sachen" im Inneren der Hauptsache im Sinn des Salzburger Baurechts verstanden werden müsse und somit eine Baubewilligungspflicht für die Hauptsache auslöse.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Das Vorbringen der Revisionswerberin, die vom Verwaltungsgericht herangezogene hg. Judikatur (VwGH 30.4.1998, 97/06/0111, und VwGH 6.7.1981, 1645/79) sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus der hg. Judikatur klar, dass der von der Revisionswerberin offenbar vertretenen Ansicht, wonach Räume, die zur Unterbringung von Sachen dienen, dann nicht als Bau im Sinn des Salzburger Baurechts anzusehen seien, wenn der Raum ohne die darin befindlichen Sachen seine Funktion nicht entfalten könne, gerade nicht zu folgen ist. So ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 30.4.1998, 97/06/0111, davon aus, dass es sich bei dem dort gegenständlichen Glashaus, welches der Unterbringung von Sachen, nämlich der Aufzucht von Pflanzen und Setzlingen, diente, um einen Bau im Sinn des BauPolG handelte; dies obwohl das betreffende Glashaus seine Funktion ohne Pflanzen und Setzlinge wohl nicht entfalten könnte. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zwei Streugutsilos, die der Unterbringung von Sachen, nämlich dem Streusalz, dienten, als Bau im Sinn des BauPolG qualifiziert (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197); dies obwohl ein Streugutsilo ohne darin gelagertes Streugut wohl ebenso seiner Funktion beraubt wäre. In beiden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorhandensein der zur Entfaltung der Funktion des betreffenden Raumes erforderlichen Sachen als Unterbringung von Sachen im Sinn des § 1 BauPolG angesehen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2018

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