VwGH 2007/06/0197

VwGH2007/06/019731.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. April 2007, Zl. MD/00/27892/2007/010 (BBK/5/2007), betreffend die Abweisung eines Baugesuches, zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
BStG 1921 §24;
BStG 1921;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
BStG 1921 §24;
BStG 1921;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, auf welchem sich der "Bauhof L" (Autobahnmeisterei) befindet. Auf diesem Grundstück stehen unter anderem zwei Streusalzsilos (Streugutsilos), die aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde erster Instanz vom 4. August 1999 bis zum 4. August 2004 baubehördlich bewilligt waren.

Mit dem beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 11. Oktober 2006 eingelangten Gesuch vom 9. Oktober kam die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung dieser beiden Silos ein; in einer begleitenden Eingabe heißt es, sie sei zwar der Auffassung, dass der Bauhof vom Anwendungsbereich des Baupolizeigesetzes ausgenommen und demgemäß eine Baubewilligung zur Errichtung (bzw. zum "Verbleib") der beiden Silos nicht erforderlich sei, das Gesuch werde dennoch "aus Vorsichtsgründen" eingebracht. Nach den Projektunterlagen handelt es sich dabei um überdachte Holzsilos mit einer Höhe von 18,7 m, einem Durchmesser von 5,5 m und einem Fassungsraum von (jeweils) 250 m3. Auf den (konischen) Silodächern ist jeweils in der Mitte eine Einstiegsluke situiert. Diese Silos stehen jeweils auf vier Stützen, der zylindrische Körper weist unten ebenfalls einen konischen (nach unten gerichteten) Abschluss auf, der in einer Höhe von 3,80 m über dem Boden endet; der Raum unterhalb, das ist zwischen den Stützen (mit einer "Durchfahrtsbreite" von 4,28 m), dient zum Befüllen der Fahrzeuge mit Streugut. Auf dem Dach befindet sich ein Schutzgeländer, das Dach kann von außen über seitlich angebrachte Leitern erreicht werden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Februar 2007 wurde das Baugesuch mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Silos die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige Höhe überschritten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Berufung und verschiedener gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, einleitend sei festzuhalten, dass die beiden Silos aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 4. August 1999 bis zum 4. August 2004 bewilligt worden seien. Seit 5. August 2004 mangle es diesen beiden Silos an der erforderlichen Baubewilligung. Es sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2007 bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag erlassen worden, gegen den das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. (Anmerkung: Das ist die zur hg. Zahl 2007/06/0158 protokollierte Beschwerde, dies nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof).

Der Beseitigungsauftrag sei von der belangten Behörde erlassen worden, weil es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um einen Bau im Sinn des § 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) handle, für den eine Bewilligung des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz erforderlich sei. Dass das Bundesstraßengesetz 1971 nicht anzuwenden sei und für die Silos eine Baubewilligung des Bürgermeisters erforderlich sei, sei damit "entschiedene Sache". Auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei daher nicht weiter einzugehen.

Grundsätzlich könne auch für bewilligungslos bestehende Bauten nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden. Im Beschwerdefall seien aber die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben, weil die bauliche Maßnahme nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan stehe:

Der maßgebliche am 3. Februar 1999 beschlossene und im Amtsblatt Nr. 6/1999 kundgemachte Bebauungsplan lege eine Bauhöhe von drei Geschossen fest, nicht jedoch Mindest- und Höchsthöhen für Sonderbauten. Damit komme § 33 Abs. 2 dritter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG) zur Anwendung, wonach bei einer Festlegung der Bauhöhe durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse dann, wenn ein solches höher als 3,50 m sei, jede 3,50 m der darüber hinausgehenden Höhe als ein weiteres Geschoss zu gelten hätten. Da es sich bei den Silos nicht um mehrgeschossige Bauwerke handle, sei das "erste Geschoss" (im Original unter Anführungszeichen) höher als 3,50 m, so dass alle weiteren 3,50 m als ein Geschoss zu gelten hätten. Die im Bebauungsplan festgelegten drei Geschosse bedeuteten somit eine zulässige Bauhöhe von 10,50 m. Da die Silos eine Höhe von 18,70 m aufwiesen, sei die zulässige Bauhöhe von 10,5 m überschritten. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob, wie von der Behörde erster Instanz angenommen, die Durchfahrtshöhe von 3,80 m von der Bauhöhe von 18,70 m abzuziehen wäre, weil auch dann die zulässige Bauhöhe von 10,50 m überschritten wäre. Damit widerspreche das Vorhaben den Festlegungen im Bebauungsplan. Eine gesetzliche Verpflichtung des Gemeinderates, Mindest- und Höchsthöhen für Sonderbauten festzulegen, bestehe nicht.

Der Umstand, dass die beiden Silos bereits mit Bescheid vom 4. August 1999 (befristet) bewilligt worden seien, damals keine Bedenken hinsichtlich der Bauhöhe bestanden hätten, und die Rechts- und Sachlage unverändert sei, sei nicht von Bedeutung, weil ein Bauwerber aus einer allenfalls zu Unrecht erteilten Baubewilligung keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren rechtswidrigen Baubewilligung ableiten könne.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie unter anderem die Verletzung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter geltend machte (Unzuständigkeit der Baubehörden der Gemeinde). Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 901/07-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen allein nicht die Einräumung schrankenlosen Ermessens bedeute, sondern dass bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung (hier des § 1 BauPolG) alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen seien, weiters, dass ein Silo für Bundesstraßenzwecke nur dann als bundeseigenes Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG zu beurteilen wäre, wenn dessen Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn die Gebietskörperschaft Bund wäre, was hier nicht zutreffe; daher bestünden gemäß § 2 BauPolG keine kompetenzrechtlichen Bedenken; schließlich wäre eine Änderung des Bebauungsplanes zwar möglich gewesen, sie sei jedoch nicht geboten gewesen.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung (unter anderem) betreffend "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei".

Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bezogene § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006, lautet:

"Bestandteile der Bundesstraßen

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung."

Der bezogene § 27 BStG 1971 lautet:

"Betriebe an Bundesstraßen

§ 27. (1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).

(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen."

Im Beschwerdefall ist weiters insbesondere das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40, in der Fassung LGBl. Nr. 96/2004 anzuwenden.

"Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 des Bautechnikgesetzes - BauTG, LGBl Nr 75/1976, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

4. die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen;

5. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;

6. der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;

6a. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß § 26 Abs 2 bzw § 28 Abs 3 des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;

6b. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;

7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;

8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.

(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:

1. Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

  1. 2. Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
  2. 3. Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

    4. Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;

    5. Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

  1. 6. Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
  2. 7. Telefonzellen;
  3. 8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;
  4. 9. Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
  5. 10. Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;

    11. Container für Schaltstationen udgl mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

  1. 12. Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;
  2. 13. Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;

    14. Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

  1. 15. Einzelöfen;
  2. 15a. Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;

    16. technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;

  1. 17. nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 20 cm Stärke (...)
  2. 18. Loggienverglasungen;
  3. 19. Markisen;
  4. 20. Solaranlagen (...);
  5. 21. Antennenanlagen (...);
  6. 22. nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;
  7. 23. Fernheizumformeranlagen;
  8. 24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland (...)

    25. Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen (...);

    26. Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

    27. Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.

(3) Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:

  1. 1. Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;
  2. 2. Bauten und sonstige Anlagen für Abwasseranlagen;
  3. 3. Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen sowie Abfalllager;

    4. Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 bewilligungspflichtig sind, wenn dafür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11 ROG 1998) ausgewiesen ist;

    5. Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m2

  1. 6. Lüftungsbauten (...);
  2. 7. Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (...);

    8. ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke."

    Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Baubehörden der Landeshauptstadt Salzburg seien unzuständig gewesen. Es handle sich hier um "Straßenbauten" (gemeint: Im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG), die Liegenschaft, auf der sich die Silos befinden, diene als Bauhof (Autobahnmeisterei) und sei somit im Sinne des § 3 BStG 1971 Bestandteil der Bundesstraße (Autobahn). Außerdem treffe die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass hinsichtlich dieser Frage "entschiedene Sache" vorliege.

    Letzteres ist richtig: Die Frage der Zuständigkeit der Baubehörden der Landeshauptstadt Salzburg war sowohl im baubehördlichen Auftragsverfahren (Beseitigungsauftrag) als auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht Hauptfrage, ein rechtskräftiger Abspruch (im Sinne der Entscheidung einer Hauptfrage) zur Zuständigkeitsfrage liegt nicht vor (vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2001/06/0049, zur Tiroler Bauordnung). Da es sich im Beschwerdefall um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt und der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung ausreicht, kommt dieser unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde keine entscheidende Bedeutung (etwa im Sinne eines wesentlichen Verfahrensmangels) zu.

    Ob nun das Grundstück, auf welchem sich die Silos befinden, als Teil einer Bundesstraße anzusehen ist, ist im Beschwerdefall nicht von Bedeutung; maßgeblich ist, ob die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Silos für Streusalz in den Anwendungsbereich der Sbg. Bauvorschriften (insbesondere unter deren Baubewilligungspflicht) fällt. In diesem Zusammenhang muss der Inhalt des angeführten Kompetenztatbestandes für Bundesstraßen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG näher untersucht werden, ob sich daraus allenfalls eine komptenzrechtlich gebotene Einschränkung der Sbg Bauvorschriften ergibt. Der Verfassungsgerichtshof hat zu diesem Kompetenztatbestand (vgl. dessen Erkenntnisse VfSlg. Nr. 4022/1961, 4349/1963, 4605/1963, 5677/1968 und 6770/1972) ausgehend von dem im Versteinerungszeitpunkt (am 25. Oktober 1925) geltenden Bundesstraßengesetz 1921, BGBl. Nr. 387, bereits ausgesprochen, dass Regelungen betreffend die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers von Bundesstraßen, betreffend die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße, betreffend die Durchführung von Bundesstraßenprojekten, weiters betreffend die Verkehrssicherung von Bundesstraßen und die Enteignung für Zwecke von Bundesstraßen (vgl. dazu auch Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4, S. 46), Gegenstand dieses Kompetenztatbestandes sind. Die gesetzliche Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie beispielsweise Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr, muss als in den Kompetenztatbestand für Bundesstraßen fallend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch Giese, Salzburger Baurecht, 2006, S. 198). So wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass auch der Kompetenztatbestand für Bundesstraßen, wie die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen" bezüglich Eisenbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt, Sonderbaurechtskompetenzen des Bundes mit einschließt (vgl. Resch, Verkehrsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht I, 2002, 808).

    Aus dem BundesstraßenG 1921 kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (die in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenköper für eine Bundesstraße stehen) auf Grundstücken, die den Zwecken einer Bundesstraße mittelbar dienen (wie sie nunmehr in § 3 BStrG 1971 als Bestandteile der Bundesstraße aufgezählt sind), allein dem Kompetenztatbestand für Bundesstraßen unterliegen sollte. So sah § 24 dieses Gesetzes vor, dass bauliche Anlagen, wie Vorbauten, Freitreppen, Geschäftsportale, Luftschächte, Kellereinwurfsöffnungen, die über die Straßenfluchtlinie vorspringen, auf Grundstücken entlang einer Bundesstraße der Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung bedurften, selbst wenn deren Herstellung nach der Bauordnung nur mit Genehmigung der Baubehörde erfolgen durfte. Der Bundesstraßengesetzgeber brachte damit in dieser Bestimmung vielmehr zum Ausdruck, dass er die baurechtliche Kompetenz betreffend die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen auf Grundstücken, die nahe einer Bundesstraße gelegen sind, nicht in Anspruch nahm, sondern akzeptierte. Aus dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG kann somit im vorliegenden Fall keine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Sbg. Bauvorschriften abgeleitet werden.

    Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass es sich bei diesen Silos um "Bauten" im Sinne des " 1 BauPolG handle. Dem ist zu entgegnen, dass das BauPolG einen weiten Begriff des "Baus" normiert. Die Silos bilden im Sinne dieser Definition einen Raum (Behältnis) zur Unterbringung von Sachen (dass sie nicht zum Aufenthalt von Menschen dienen, ist evident). Jeder Silo kann auch, weil er über eine Einstiegsluke verfügt, von Menschen "betreten" werden (was nicht zu Aufenthaltszwecken erforderlich ist, weil das Gesetz hier differenziert). Dass ein allfälliges "Betreten" nur zur allfälligen Revisions-, Kontroll- oder Reparaturzwecken erfolgt, schadet nicht, auch nicht, dass ein solches "Betreten" nur damit möglich sein sollte, dass Leitern eingehängt werden müssen. Das Erfordernis der Betretbarkeit zielt vielmehr auf eine gewisse Mindestgröße des Raumes ab. Demnach gelten gemäß den Gesetzesmaterialien folgerichtig auch Klär-, Sicker-, Senk-, Jauche- und Güllegruben als Bauten im Sinne des BauPolG (siehe dazu Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 9 zu § 1 BauPolG, mit Wiedergabe der Gesetzesmaterialien). Zu einem Kanalschacht bzw. Revisionsschacht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, Zl. 2000/06/0109) und den beiden Silos besteht ein deutlicher Unterschied schon aufgrund der Dimension und der Art der Objekte. Sähe man diese beiden Silos nicht als "Bau" im Sinne des § 1 BauPolG an, bestünde vor dem Hintergrund der baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Tatbestände des § 2 BauPolG ein sachwidriges Defizit, weil schon aus Sicherheitsgründen diese Silos gewissen statischen Anforderungen zu entsprechen haben und sturm- und kippsicher sein müssen.

    Zutreffend haben daher die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein solches im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG (Errichtung von oberirdischen Bauten) handelt.

    Dass die beiden Silos als "Bauten" zu hoch im Sinne des § 33 ROG in Verbindung mit dem Bebauungsplan sind, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, verweist aber darauf, dass sie schon einmal baubehördlich (wenngleich befristet) bewilligt worden seien. Daraus ist nichts zu gewinnen: Einen solchen Anspruch auf neuerliche Bewilligung, wie ihn sich die Beschwerdeführerin vorstellt, gibt es nicht; maßgeblich ist vielmehr, ob (nach der hier erforderlichen Beurteilung ohne Bedachtnahme auf die frühere Bewilligung) die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, was aber nicht der Fall ist.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 31. Jänner 2008

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