Normen
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art144 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art144 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, auf welchem sich der "Bauhof L" (Autobahnmeisterei) befindet. Auf diesem Grundstück stehen u.a. zwei Streusalzsilos (Streugutsilos), die auf Grund eines Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde erster Instanz vom 4. August 1999 bis zum 4. August 2004 baubehördlich bewilligt waren.
Die belangte Behörde trug mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz - BauPolG, auf, binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides die zwei ohne Baukonsens bestehenden Streusalzsilos auf dem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, die bis zum Ablauf des 4. August 2004 mit dem Bescheid vom 4. August 1999 bewilligt waren, zu beseitigen.
Ein diesbezüglich gestelltes Bauansuchen der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2007 abgewiesen (dagegen erhob die Beschwerdeführerin gleichfalls Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die zu Zl. 2007/06/0197 protokolliert ist).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 348/07-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In dem angeführten Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:
"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass
- die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen allein nicht die Einräumung schrankenlosen Ermessens bedeutet, sondern dass bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung (hier: § 1 Sbg. BaupolizeiG 1997) alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen sind (VfSlg. 15.447/1999);
- ein Silo für Bundesstraßenzwecke nur dann als bundeseigenes Gebäude iSd Art. 15 Abs. 5 B-VG zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 15. Jänner 1985, 84/05/0185), wenn dessen Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn die Gebietskörperschaft Bund wäre (vgl. VfSlg. 17.147/2004), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft; daher bestehen gegen § 2 Sbg. BaupolizeiG 1997 keine kompetenzrechtlichen Bedenken."
In der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Salzsilos nicht um einen Bau im Sinne des BauPolG 1997, weiters seien im vorliegenden Fall für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft das BundesstraßenG 1971 anzuwenden und nicht die Salzburger Bauvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0197, über die beiden auch im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen abgesprochen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht begründet erachtet. Weiters hat er die Versagung der beantragten Baubewilligung für die beiden Salzsilos als rechtens erkannt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
Die beiden verfahrensgegenständlichen Streusilos stellen somit bewilligungspflichtige Bauten im Sinne des Sbg. BauPolG dar.
Gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn die bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist. Wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, besteht für die verfahrensgegenständlichen Salzsilos nach dem Auslaufen der befristet erteilten Baubewilligung am 4. August 2004 keine baurechtliche Bewilligung mehr. Mit dem Auslaufen der befristet erteilten Baubewilligung sind die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. so zu qualifizieren, dass sie nunmehr ohne Bewilligung ausgeführt sind. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und der auf diesem Grundstück befindlichen verfahrensgegenständlichen Streusalzsilos ist. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag erweist sich daher als rechtmäßig, die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Jänner 2008
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