VwGH 2007/06/0158

VwGH2007/06/015831.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Jänner 2007, Zl. MD/00/53757/2006/011 (BBK/21/2006), betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG, zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art144 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art144 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, auf welchem sich der "Bauhof L" (Autobahnmeisterei) befindet. Auf diesem Grundstück stehen u.a. zwei Streusalzsilos (Streugutsilos), die auf Grund eines Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde erster Instanz vom 4. August 1999 bis zum 4. August 2004 baubehördlich bewilligt waren.

Die belangte Behörde trug mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz - BauPolG, auf, binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides die zwei ohne Baukonsens bestehenden Streusalzsilos auf dem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, die bis zum Ablauf des 4. August 2004 mit dem Bescheid vom 4. August 1999 bewilligt waren, zu beseitigen.

Ein diesbezüglich gestelltes Bauansuchen der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2007 abgewiesen (dagegen erhob die Beschwerdeführerin gleichfalls Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die zu Zl. 2007/06/0197 protokolliert ist).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 348/07-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem angeführten Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0197, über die beiden auch im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen abgesprochen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht begründet erachtet. Weiters hat er die Versagung der beantragten Baubewilligung für die beiden Salzsilos als rechtens erkannt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Die beiden verfahrensgegenständlichen Streusilos stellen somit bewilligungspflichtige Bauten im Sinne des Sbg. BauPolG dar.

Gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen, wenn die bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist. Wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, besteht für die verfahrensgegenständlichen Salzsilos nach dem Auslaufen der befristet erteilten Baubewilligung am 4. August 2004 keine baurechtliche Bewilligung mehr. Mit dem Auslaufen der befristet erteilten Baubewilligung sind die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. so zu qualifizieren, dass sie nunmehr ohne Bewilligung ausgeführt sind. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und der auf diesem Grundstück befindlichen verfahrensgegenständlichen Streusalzsilos ist. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag erweist sich daher als rechtmäßig, die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. Jänner 2008

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