VwGH Ra 2019/03/0013

VwGHRa 2019/03/001311.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. G H in K, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. September 2018, Zl. KLVwG-1/14/2018, betreffend Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss), den Beschluss gefasst:

Normen

RAO 1868 §16 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030013.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Antrag vom 25. Jänner 2017 begehrte der Revisionswerber eine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die als Verfahrenshelfer des Angeklagten X in mehreren näher bezeichneten Strafverfahren "im Jahr 2016" erbrachten anwaltlichen Leistungen. Diesen Antrag begründete der Revisionswerber zusammengefasst damit, dass der Angeklagte X mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Verfahren, die gegen ihn zu Vorgängen vor 2007 und jeweils zum Nachteil eines Unternehmens der HGAA geführt worden seien, beantragt habe. Die "Bereitschaft (des Revisionswerbers) als Verfahrenshelfer zur Verfügung zu stehen", habe sich ebenfalls "auf die ungeteilte Gesamtverteidigung" bezogen. "Entgegen dem Konnexitätsgebot" seien die Anklagen gegen X mehrfach gesondert eingebracht bzw. nachfolgend gesondert verhandelt worden. Soweit das Prozessgericht die Verfahrenshilfe für einzelne, zu den diversen Teilkomplexen getrennt geführte Hauptverfahren gesondert bewilligt habe, habe es keiner weiteren, über das umfassende Erstbegehren hinausgehenden Antragstellung (auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) bedurft. Die Bestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten seien ebenso ohne Notwendigkeit gesondert ergangen. 2 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (belangte Behörde) vom 21. September 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO (nur) hinsichtlich dessen Verteidigung im Strafverfahren 73 Hv 69/15g (fortgeführt unter der Zahl 73 Hv 1/16h) im Zeitraum vom 14. Jänner 2016 bis zum 13. Dezember 2016 abgewiesen.

3 Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe in seinen Anträgen nicht nur Leistungen verzeichnet, die in der gegenständlichen Verfahrenshilfesache VS 527/15 (Verfahren 73 Hv 69/15g) erbracht worden seien, sondern auch solche, die in anderen Verfahrenshilfesachen erbracht worden seien. Das Landesgericht Klagenfurt (im Folgenden: LG) habe mit drei verschiedenen Beschlüssen die drei genannten Verfahrenshilfen für den Angeklagten X bewilligt und sei der Revisionswerber in weiterer Folge von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten konsequenterweise auch mit drei separaten Beschlüssen zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden. Es lägen somit drei selbständig geführte Strafverfahren und drei voneinander unabhängige Verfahrenshilfesachen vor. Ob sich die Strafverfahren inhaltlich überschneiden, habe der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht zu entscheiden. Selbst wenn die Strafverfahren entgegen dem Konnexitätsgebot gesondert geführt worden wären, biete § 16 Abs. 4 RAO keine gesetzliche Grundlage für eine Verbindung mehrerer Verfahrenshilfesachen. Daher sei der Anspruch auf Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO ausschließlich anhand jener Leistungen zu beurteilen, die im Verfahren 73 Hv 69/15g (VS 527/15) erbracht worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Leistungen stünde eine Sonderpauschalvergütung jedoch nicht zu, weil im vorliegenden Verfahren an (genau) zehn Verhandlungstagen insgesamt 99 halbe Verhandlungsstunden absolviert worden seien. Demgegenüber setze § 16 Abs. 4 RAO voraus, dass der bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig werde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

5 Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen: Der Angeklagte X habe mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 einen Antrag auf Verfahrenshilfe für eine Mehrzahl von anhängigen Verfahren, die im Zusammenhang mit Vorgängen zum Nachteil eines Unternehmens der HGAA vor 2007 stünden, gestellt. Dazu sei ausgeführt worden, die Verfahrenshilfe möge für alle Strafverfahren wegen Konnexität gemäß §§ 26 und 37 StPO gemeinsam bewilligt werden. Mit Beschluss des LG vom 2. Dezember 2015 sei dem Angeklagten für das Verfahren 73 Hv 69/15g die Beigebung eines Verteidigers bewilligt und - daran anknüpfend - der Revisionswerber von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zum Verteidiger des Angeklagten X bestellt worden. Dem Angeklagten X sei auch in anderen Verfahren vor dem LG von den jeweils zuständigen Richterinnen und Richtern mit näher bezeichneten Beschlüssen die Beigebung eines Verteidigers bewilligt worden und sei in diesen Angelegenheiten jeweils der Revisionswerber von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zum Verteidiger bestellt worden. Dabei sei der Revisionswerber in jedem einzelnen Verfahren, in dem er zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei, zuvor gefragt worden, ob er bereit sei, die Vertretung zu übernehmen, was dieser bejaht habe.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Für die Bestimmung einer Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO sei jeweils das Verfahren, für welches Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, maßgeblich und könne aus dem Gesetzeswortlaut nicht abgeleitet werden, dass im Falle von mehreren Verfahren, in welchen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt worden sei, sämtliche Leistungen zusammenzuzählen seien und ausgehend von diesem Ergebnis eine Sondervergütung zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall seien bereits beim LG getrennte Verfahren gegen den Angeklagten X geführt worden, sodass auch die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 StPO in den einzelnen Verfahren von der jeweils zuständigen Richterin bzw. dem jeweils zuständigen Richter entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge die Bestellung des Revisionswerbers als Verfahrenshilfeverteidiger vorgenommen. Da der Revisionswerber vor jeder Bestellung gefragt worden sei, ob er die Vertretung übernehme, müsse ihm auch klar gewesen sein, dass es sich um getrennte Verfahren handle.

7 Aus dem Umstand, dass nur ein Verfahrenshilfeantrag, in welchem sämtliche Verfahren angeführt worden seien, gestellt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass für die Beurteilung nach § 16 Abs. 4 RAO sämtliche Verfahren als "Einheit" anzusehen seien; maßgeblich sei nämlich nicht, ob ein oder mehrere Verfahrenshilfeanträge gestellt, sondern ob vom Gericht ein oder getrennte Verfahren geführt werden. Ein "Konnexitätsgebot" sei der Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO nicht zu entnehmen. Auch seien die Motive für die Zustimmung der Übernahme weiterer Verfahrenshilfefälle bei der Beurteilung nach § 16 Abs. 4 RAO unbeachtlich. Daher sei in der gegenständlichen Angelegenheit ein Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO in jedem einzelnen Verfahren gesondert zu prüfen und könne nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Verfahren eine solche Vergütung zugesprochen werden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht lediglich darüber abgesprochen, ob dem Revisionswerber für die Verteidigung des Angeklagten X im Verfahren 73 Hv 69/15g eine Vergütung zustehe. In dem genannten Gerichtsverfahren hätten zehn Verhandlungstage mit einem Verhandlungsaufwand von 99 halben Verhandlungsstunden stattgefunden, womit die in § 16 Abs. 4 RAO normierte Schwelle nicht überschritten worden sei.

8 Zum Beschwerdevorbringen, die vom LG nach § 285 Abs. 4 StPO gewährte Fristverlängerung zur Erstellung von Gegenausführungen wäre bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs mit zu berücksichtigen gewesen, erwiderte das Verwaltungsgericht, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gegenausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde in § 16 Abs. 4 RAO nicht erwähnt würden. Zudem sei dem Revisionswerber die Fristverlängerung nach § 285 Abs. 4 RAO (erst) am 16. Jänner 2017 bewilligt worden. Daher sei diese bei der gegenständlichen Ermittlung des Vergütungsanspruchs zu Recht nicht berücksichtigt worden.

9 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht etwa, dass sämtliche vom Revisionswerber geltend gemachten Leistungen abgewiesen worden seien. Im Spruch der behördlichen Entscheidung sei vielmehr klar zum Ausdruck gebracht worden, dass nur über den Vergütungsanspruch hinsichtlich des Strafverfahrens 73 Hv 69/15g abgesprochen worden sei. Es gebe keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, gleichzeitig über alle im Vergütungsantrag angeführten Verfahren abzusprechen, sodass es zulässig gewesen sei, den gegenständlichen Bescheid - eingeschränkt auf das Strafverfahren 73 Hv 69/15g - zu erlassen.

10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2018, E 4034/2018-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

11 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. etwa VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

16 In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/01/0045, mwN). Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (VwGH 10.2.2017, Ra 2016/03/0100, mwN). Zudem muss in den Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0200, mwN).

17 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:

18 Die Revision macht zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Jahresbegriff in § 16 Abs. 4 RAO. Diese - anspruchsbegründende und nicht - verkürzende - Bestimmung dürfe nicht zum Nachteil des Anspruchswerbers ausgelegt werden, um Vergütungsansprüche nicht willkürlich zu verkürzen.

19 Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er "innerhalb eines Jahres" mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 (wenn er also zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte) für alle "jährlich" darüber hinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtanwaltskammer. Der Vergütungsantrag ist bei sonstigem Ausschluss bis "spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres" bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.

20 Schon ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist - auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - klar, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zu Grunde liegt:

Auch wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, besteht ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird; durch die Fallfrist des § 16 Abs. 4 dritter Satz RAO wird der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres seinen Vergütungsantrag einzubringen.

21 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der angesprochenen Frage abhängig sein soll, bezieht sich die angefochtene Entscheidung doch ohnehin (bloß) auf "innerhalb eines Jahres" vom Revisionswerber erbrachte und verrechnete Leistungen (nämlich im Zeitraum vom 14. Jänner 2016 bis zum 13. Dezember 2016 im Strafverfahren 73 Hv 69/15g, bzw. 73 Hv 1/16h ) und kam auch die genannte Fallfrist nicht zum Tragen.

22 Die Revision macht weiter geltend, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, welche Bedeutung die Bestimmung des § 37 Abs. 3 StPO auf den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO habe. Mit der "jeweils vollzogenen Verbindungsbestimmung" sei die Einheit des "konkreten" Strafverfahrens hergestellt worden und seien die abgesonderten Verhandlungen zu einzelnen Anklagefakten für die Beurteilung des Verfahrensbegriffs in § 16 Abs. 4 RAO nicht beachtlich. 23 § 37 StPO regelt die Zuständigkeit des Zusammenhanges und bestimmt in seinem Abs. 1 (u.a.), dass im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen ist; nach Abs. 3 sind die Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen anhängig ist. 24 Im gegenständlichen Fall wurde nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dem Angeklagten X in mehreren, zu eigenen Zahlen geführten Strafverfahren mit Beschlüssen der jeweils zuständigen Richter ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben und davon ausgehend von der belangten Behörde der Revisionswerber - jeweils mit seinem Einverständnis - für die einzelnen in Rede stehenden Verfahren mit separaten Bescheiden zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt. Dass tatsächlich eine Verbindung der einzelnen Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 StPO vor Erbringung der verzeichneten Leistungen durch den Revisionswerber erfolgt sei, wird von der Revision nicht geltend gemacht.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht aber alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die selbständig geführten Verfahren in einem Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088, mwN). 26 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der angesprochenen Frage für die Entscheidung über die Revision relevant sei.

27 Die Revision moniert weiters, die vom LG gewährte Fristverlängerung zur Erstellung einer Gegenausführung gemäß § 285 Abs. 4 StPO sei bei der Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO zu Unrecht außer Acht geblieben. Zur - im Sinne der Waffengleichheit gebotenen - analogen Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auf Fälle der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Beschwerdeschrift iSd § 285 Abs. 4 letzter Satz StPO fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. 28 Damit übersieht sie, dass die besagte Fristverlängerung schon deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil diese dem Revisionswerber erst am 16. Jänner 2017 bewilligt wurde und damit außerhalb des Zeitraums lag, für den der Revisionswerber seinen Anspruch - insoweit in Einklang mit § 16 Abs. 4 RAO ("abgelaufene(s) Kalenderjahr") - geltend gemacht hatte (der Vergütungsantrag bezog sich auf die "im Jahr 2016" erbrachten Verteidigungsleistungen). Beruht aber das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang mit dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095; 11.5.2017, Ra 2016/04/0032, jeweils mwN).

29 Die Revision macht zudem geltend, die Erlassung einer Teilentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers anstatt eines Abspruchs über den gesamten Vergütungsantrag nach § 16 Abs. 4 RAO stehe in Widerspruch zu näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

30 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil die zitierten Entscheidungen sich mit der Zulässigkeit einer Teilentscheidung gar nicht befassen. Abgesehen davon ist es der Behörde wie auch dem Verwaltungsgericht gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nicht verwehrt, gesondert - sofern eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint - über einzelne Punkte zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass die vom Revisionswerber im Jahr 2016 in mehreren Verfahren erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei der Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO zu Recht nicht zusammengezählt wurden, vermag die Revision nicht darzulegen, dass die in § 59 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzungen zur getrennten Behandlung des Vergütungsantrags - hier in Bezug auf das Strafverfahren 73 Hv 69/15g (fortgeführt zur Zahl 73 Hv 1/16h) - nicht gegeben waren (vgl. zur Zulässigkeit der Erlassung gesonderter Bescheide nach § 59 Abs. 1 AVG etwa VwGH 28.5.2015, 2012/07/0272; 17.9.2018, Ra 2017/03/0094). 31 Mit dem Vorbringen schließlich, das angefochtene Erkenntnis lasse jegliche Begründung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Art. 4 und Art. 6 EMRK vermissen und widerspreche daher "höchstgerichtlicher Judikatur", wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 7.8.2018, Ra 2018/11/0150; 29.10.2018, Ra 2018/02/0048, jeweils mwN). Zu ergänzen ist der Vollständigkeit halber bloß, dass die Revision selbst davon ausgeht, (nur) die Verweigerung eines Vergütungsanspruchs für über 50 Verhandlungsstunden bzw. zehn Verhandlungstage hinausgehende Leistungen sei als unzulässige "Zwangs- bzw. Pflichtarbeit" zu beurteilen; mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aber nicht über die genannte Grenze überschreitende Leistungen abgesprochen, sodass die von der Revision gesetzte Prämisse für die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht besteht.

32 Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2019

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