Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020048.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0109, mwN). Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0236, mwN).
6 Behauptet die revisionswerbende Partei bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0054, mwN).
7 Nach der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision sei die Revision wegen eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der "bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie zudem des Landesverwaltungsgerichtes Wien)" zulässig, weil das Verwaltungsgericht rechtsirrig von der Ansicht ausgegangen sei, dass es sich bei der der mitbeteiligten Partei angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handle. Die revisionswerbende Partei unterlässt es jedoch gänzlich, diese Behauptung mit einer nach Geschäftszahl und Datum bestimmten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu belegen, weshalb es ihr nicht gelingt, konkret auf den vorliegenden Fall bezogen aufzuzeigen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Auf die unter dem Punkt "IV. Revisionsgründe" - teilweise bloß wörtlich - wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofes war nicht weiter einzugehen, weil damit dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit nicht entsprochen wird.
8 Die Revision ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Oktober 2018
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