Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z6;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34;
ZPO §393 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z6;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34;
ZPO §393 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Schriftsatz vom 24. August 2009 beantragte die beschwerdeführende Partei die behördliche Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), ob die auf den folgenden Grundstücken aufgebrachten Baurestmassen Abfälle im Sinn des AlSAG seien und ob sie dem Altlastenbeitrag unterlägen:
Grundstücke Nr. 260/1, 260/2, 260/3, 260/4, 260/5, 260/6, 261/1, 261/2, 261/3, 266, 267/2, 246/26, 267/1, 253 und 262/1, alle KG S. sowie Grundstücke Nr. 835, 840/1 und 840/3, alle KG P.
2. Aufgrund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei vom 18. Februar 2011 erließ der Landeshauptmann von Steiermark (LH) einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 AlSAG betreffend die Grundstücke Nr. 260/1, 260/2, 260/3, 260/4, 260/5, 260/6, 261/1, 261/2, 261/3, 266, 267/2 und eines Teils der Grundstücke Nr. 246/26 und 267/1, KG S., und die Grundstücke Nr. 835, 840/1 und 840/3, KG P.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2012 gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge; allerdings änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides des LH dahin ab, dass über Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG festgestellt wurde, dass die ab dem zweiten Quartal 2007 bis 24. August 2009 auf den Grundstücken Nr. 260/1, 260/2, 260/3, 260/4, 260/5, 260/6, 261/1, 261/2, 261/3, 266, 267/2, Teil von Grundstück Nr. 246/26 und Teil von Grundstück Nr. 267/1, KG S., und auf den Grundstücken Nr. 835, 840/1 und 840/3, KG P., aufgebrachten Baurestmassen Abfälle seien und diese Abfälle der Altlastenbeitragspflicht unterlägen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der einer Feststellung nach § 10 AlSAG zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0215) - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen aus, der LH habe zwar - wie die Berufung vorbringe - über die auf den Grundstücken Nr. 253 und 262/1 KG S. vorgenommenen Aufschüttungen nicht abgesprochen und damit den Feststellungsantrag nicht zur Gänze erledigt, dies begründe allerdings keine Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH, weil gegenständlich keine unteilbare Sache vorliege. Der belangten Behörde als der Berufungsbehörde sei es auch verwehrt, insoweit über die Sache des Erstbescheides hinauszugehen.
Der LH sei zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den gegenständlichen Baurestmassen um Abfälle im objektiven Sinn handle, wogegen sich die beschwerdeführende Partei auch nicht wende. Darüber hinaus fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der Baurestmassen deren nicht hätten entledigen wollen, weshalb die Beurteilung der gegenständlichen Materialien als Abfälle (gemeint: im subjektiven Sinn) auch keinen Bedenken begegnet.
Die vorliegend gegebene Verwendung von Abfällen zur Durchführung einer Geländeanhebung sei in der Absicht erfolgt, sie dauernd am Gelände zu belassen, und stelle damit eine langfristige Ablagerung von Abfällen dar; dies erfülle den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 AlSAG, und zwar in der Variante des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG, sodass für den hier in Rede stehenden Fall der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG in Betracht zu ziehen sei.
Die darin normierte Ausnahme von der Beitragspflicht für mineralische Baurestmassen sei allerdings u.a. davon abhängig, dass die mit den Abfällen vorgenommene Maßnahme zulässig sei. In dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Hinweis auf § 7 Abs. 1 AlSAG) müssten daher alle allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen sowohl für die Vornahme der Verfüllung selbst als auch für die damit in Zusammenhang stehende Baumaßnahme vorliegen.
Die von den gegenständlichen Aufschüttungen betroffenen Grundstücke lägen in dem mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1962, BGBl. Nr. 41/1962, festgelegten weiteren Schongebiet zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen. Diese nach den §§ 34 und 54 WRG 1959 erlassene Verordnung bestimme in ihrem § 6, dass im weiteren Schongebiet alle in § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 der Verordnung aufgezählten Maßnahmen sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürften. Als solche bewilligungspflichtige Maßnahme sei in § 3 Z. 6 der Verordnung die "Ablagerung von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie zum Beispiel Müll", genannt.
Die solcherart erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Aufschüttung der Baurestmassen sei allerdings nicht erteilt worden.
Zu dem weiteren Berufungsvorbringen zur Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung, wonach "unter Müll" im Sinn der Verordnung etwas völlig anderes zu verstehen sei als unter "qualitätsgesichert recyclierten Baurestmassen" 45 Jahre später und der Schutzzweck der zitierten Norm der Verordnung darin liege, das Grundwasser im Einziehungsbereich des Wasserwerkes Feldkirchen zu schützen, führte die belangte Behörde aus, dass § 3 Z. 6 der zitierten Verordnung keine taxative Aufzählung mit Blick auf "Müll" vornehme, sondern jegliche Ablagerung von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig seien, unter die Bewilligungspflicht stelle. Ob recyclierte Baurestmassen als "Müll" im Sinn des § 3 Z. 6 der Verordnung zu qualifizieren seien oder nicht, könne daher dahingestellt bleiben.
Da nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 bereits die bloße Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens genüge, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen, sei die "Bewilligungspflicht nach § 3 Z. 6" der angeführten Verordnung bereits dann gegeben, wenn die "Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern", insbesondere des Grundwassers, zu bejahen sei.
Aus dem gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 ergebe sich in Form eines generellen Gutachtens der Stand der Technik betreffend den Umgang mit Baurestmassen. Danach könnten recyclierte Baurestmassen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt und nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, den das ursprüngliche Material gedient habe, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hänge vielmehr von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab. Vor diesem Hintergrund sei bei der Ablagerung von recyclierten Baurestmassen die "Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Auslaugen der Abfälle nicht ausgeschlossen", sodass die gegenständlichen Maßnahmen nach § 6 iVm § 3 Z. 6 der angeführten Verordnung vom 25. Jänner 1962 bewilligungspflichtig seien. Mangels Vorliegen einer derartigen wasserrechtlichen Bewilligung seien die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG nicht erfüllt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 hat die beschwerdeführende Partei weiteres Vorbringen erstattet, zu dem die belangte Behörde auf ihre Gegenschrift verwiesen hat.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Auf den beitragspflichtigen Sachverhalt sind (angesichts des unstrittigen Zeitraumes zwischen dem zweiten Quartal 2007 und der Antragsstellung am 24. August 2009) folgende Bestimmungen anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0215):
"Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (1)(...)
(...)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen."
Altlastensanierungsgesetz (AlSAG):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) (...)
(...)
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
(...)
Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
(...)
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
(...)
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
(...)
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder (…) durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
(...)"
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl. Nr. 41/1962 (im Folgenden: Schongebietsverordnung):
"Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1. Im Gebiet der Stadtgemeinde Graz und der Gemeinden Feldkirchen, Pirka, Seiersberg und Gössendorf wird ein Grundwasserschongebiet festgelegt, das sich in ein engeres (§ 2) und ein weiteres (§ 5) gliedert.
(...)
§ 3. Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(...)
6. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie zum Beispiel Müll;
(...)
§ 6. Im weiteren Schongebiet (§ 5) bedürfen alle im § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 aufgezählten Maßnahmen sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(...)"
3.1. Die Beschwerde will zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus ableiten, dass dieser entgegen § 59 Abs. 1 AVG über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 24. September 2009 nicht zur Gänze abgesprochen habe. Schon der LH habe in seinem Bescheid vom 10. Februar 2012 nicht über die vom Antrag auch umfassten Grundstücke Nr. 253 und 262/1, KG S., abgesprochen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege "eindeutig eine Sache vor", weil es bei dem verfahrenseinleitenden Antrag "um die selbe Antragstellerin, die selbe Grundeigentümerin, die selbe Maßnahme, das selbe verwendete Material und den selben Zeitraum" gegangen sei. Es stehe der Behörde nicht frei, nach Belieben nur über einen Teil des Feststellungsantrages zu entscheiden und sich die weitere Entscheidung auf unbestimmte Zeit vorzubehalten.
3.2. Zwar ist nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 100 ff).
Die von der belangten Behörde als Berufungsbehörde mit Blick auf den erstbehördlichen Bescheid des LH vertretene Auffassung, dass angesichts des auf verschiedenen Grundstücken aufgebrachte Baurestmassen betreffenden Antrages der Ausspruch nach § 10 Abs. 1 AlSAG betreffend die Baurestmassen auf einem Grundstück von dem weiters zu treffenden Feststellungsausspruch betreffend die auf anderen Grundstücken gelagerten Baurestmassen trennbar ist, ist nicht zu beanstanden. Durch den vom LH somit zulässigerweise erlassenen Teilbescheid über die oben (unter I.2.) angeführten Grundstücke war allerdings die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt und der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine darüber hinaus gehende Entscheidung verwehrt (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59 ff).
In der gesonderten Entscheidung über trennbare Punkte nach § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG liegt im Übrigen - im Gegensatz zu der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - gerade kein "Zwischenbescheid". Dieser wäre nämlich ein - analog zu § 393 Abs. 1 ZPO vorgenommener - Ausspruch über den Grund des Anspruchs, welcher in weiterer Folge der gesamten Rechtssache zugrunde zu legen wäre; ein derartiger Zwischenbescheid ist allerdings dem AVG fremd (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1984, Zl. 83/07/0230 = VwSlg 11.357A, mwN).
Im Fall der Säumnis des LH mit einer Entscheidung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 253 und 262/1, KG S., stand der beschwerdeführenden Partei im Übrigen die Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG (bzw. ab 1. Jänner 2014 einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG) offen.
4.1. Im Weiteren wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG mit der Begründung verneint hat, dass für die Ablagerungen auf den gegenständlichen Grundstücken eine nach § 6 iVm § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege.
Dazu bringt die Beschwerde vor, dass nach der genannten Bestimmung der Schongebietsverordnung "Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind", für wasserrechtlich bewilligungspflichtig erklärt würden. Indem die belangte Behörde unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 WRG 1959 für eine derartige Bewilligungspflicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens genügen lasse, verkenne sie allerdings die Rechtslage: Die (u.a.) aufgrund der Ermächtigung des § 34 Abs. 2 WRG 1959 erlassene Verordnung stelle gerade nicht darauf ab, ob ein bestimmter Stoff abstrakt für Grundwasser schlechthin nachteilig sein könnte, sondern darauf, ob der abzulagernde Stoff für das im Schongebiet vorkommende Grundwasser nachteilig sei. Die belangte Behörde dehne daher den Anwendungsbereich der Verordnung auf unzulässige Weise zu Lasten des Normadressaten aus.
4.2. Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dargelegt:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass die gegenständlichen Baurestmassen Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegen. Gegen diese Annahmen bestehen auch keine Bedenken des Gerichtshofes.
Bei der Beurteilung, ob diese Baurestmassen gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG von der Beitragspflicht ausgenommen sind, ist die belangte Behörde zunächst zutreffend von der hg. Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine zulässige Verwendung von Abfällen im Sinn des AlSAG auch nach dieser Bestimmung u.a. voraussetzt, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173 = VwSlg 16.353A, vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0117, mwN, sowie vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0031, mwN; zu dem damit übereinstimmenden Erfordernis auch für das Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2015, Zl. 2012/07/0047).
Auf dieser - an sich zutreffenden - Grundlage liegt dem angefochtenen Bescheid im Weiteren allerdings die Auffassung zugrunde, § 6 iVm § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung schreibe für die gegenständlichen Aufbringungen von Baurestmassen eine wasserrechtliche Bewilligung bereits dann vor, wenn die "Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern, insbesondere des Grundwassers", zu bejahen sei. Da bei der Ablagerung von recyclierten Baurestmassen die Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Auslaugen der Abfälle "nicht ausgeschlossen" sei, handle es sich dabei um ein nach § 6 iVm § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung bewilligungspflichtiges Vorhaben, sodass mangels wasserrechtlicher Bewilligung die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG nicht erfüllt seien.
§ 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung bezieht allerdings das Tatbestandselement "für das Grundwasser nachteilig" nicht auf die Ablagerung, sondern auf die Stoffe, sodass dieses Tatbestandselement stoffbezogen zu verstehen ist. Somit ist bei der Auslegung des § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung danach zu fragen, ob ein bestimmter Stoff - unabhängig vom konkreten Ort seiner Ablagerung - grundsätzlich "nachteilig für das Grundwasser" ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Stoff, von dem wegen seiner Beschaffenheit möglicherweise Gefahren für das Grundwasser ausgehen. Auch ein solcher Stoff ist "nachteilig für das Grundwasser".
Für eine solche Auslegung spricht auch die Ermächtigungsnorm für die gegenständliche Schongebietsverordnung, nämlich § 34 Abs. 2 WRG 1959, der zur Schaffung von - etwa gegenüber § 32 WRG 1959 - zusätzlichen Bewilligungstatbeständen für Maßnahmen ermächtigt, die die Beschaffenheit des Wasservorkommens zu gefährden vermögen. Für tatsächliche Gefährdungen bedurfte es nicht der Möglichkeit zusätzlicher Bewilligungstatbestände, weil tatsächliche Gefährdungen bereits durch die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 erfasst sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat allerdings die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den Bescheid des LH vorgebracht, es handle sich vorliegend um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen, welche für das Grundwasser nicht nachteilig seien und deshalb für die Errichtung einer Ausgleichs- und Tragschicht unbedenklich verwendet werden könnten; dazu verwies die beschwerdeführende Partei auf die von ihr vorgelegten "Prüfprotokolle einer befugten Fachanstalt".
Mit diesen im Akt ersichtlichen Prüfberichten hat sich die belangte Behörde allerdings ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass eine Bewilligungspflicht nach § 6 iVm § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung bereits deshalb vorliege, weil - ganz allgemein - bei der Ablagerung von recyclierten Baurestmassen die "Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Auslaugen der Abfälle nicht ausgeschlossen" sei, nicht befasst. Diese auf die Beschaffenheit des konkret abgelagerten Stoffes nicht Bedacht nehmende Auffassung der belangten Behörde wird aufgrund des Gesagten vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverodnung 2008.
Wien, am 28. Mai 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)