VwGH 83/07/0230

VwGH83/07/023013.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der österreichischen Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1981, Zl. 710.269/02-OAS/79, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Aalpe, vertreten durch den Obmann WK, in G), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §22 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §22 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §7;
WWSLG Tir 1952 §9;
ZPO §393;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §22 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §22 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §7;
WWSLG Tir 1952 §9;
ZPO §393;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 17. März 1977 wurde gemäß § 41 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), ein Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan für die (auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 6. Oktober 1863 Nr. 62/1) zugunsten der mitbeteiligten Agrargemeinschaft auf bundesforsteigenen Grundparzellen lastenden Weiderechte erlassen, der folgendermaßen lautet:

"I. Berechtigte Liegenschaft

Berechtigte Liegenschaft ist die im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehende Liegenschaft in EZ. 177 II KG X. II. Verpflichtete Grundstücke

Verpflichtet sind nachstehende in EZ. 75 II KG X vorgetragene, im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stehende Grundparzellen: Grundparzelle 2707, 2708, 2709, 2710, 2711, 2716, 2718, 2719, 2720, 2725, 2727 und 2728. III. Beschaffenheit und Umfang der Weiderechte

Auf Grund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 6. Oktober 1863, Nr. 62/1, bestehen zu Gunsten der Agrargemeinschaft A 128 Kuh-, 32 Galtrinder- und 8 Pferdegrasrechte auf den belasteten Grundstücken.

IV. Ablösung durch Abtretung von Grund

Von den unter Punkt III angeführten Grasrechten, das sind 158,4 Normalrindergräser (NRG), werden 48 Normalrindergräser gemäß § 19 WWSG in Grund und Boden in der Form abgelöst, daß das im beiliegenden Lageplan mit B, C, D, E, F bezeichnete Servitutsgebiet, d.s. die Grundparzelle 2719, ein Teil der Grundparzelle 2711, ein Teil der Grundparzelle 2728 und die Grundparzelle 2727 im Gesamtausmaß von ca. 159 ha unter Mitübertragung allfälliger bücherlicher Lasten der Agrargemeinschaft A ins Eigentum übertragen werden. V. Neuregulierung

Auf der im Lageplan mit A bezeichneten Teilfläche der Grundparzelle 2711 wird ein Weiderecht mit 158,4 Normalrindergräsern mit einer Weidezeit von 18 Tagen neu einreguliert. Von dieser Weidezeit sind 10 Tage im Frühjahr und 8 Tage im Herbst auszuüben, wobei der bisherige urkundliche Auftriebstag 15. Juni und Abtriebstag erster Sonntag im Oktober aufrecht bleibt.

VI. Entschädigung für nicht zustehende Nutzungen

Die Anträge der österreichischen Bundesforste auf Zuerkennung eines Wertausgleiches für die auf den Abtretungsflächen stockenden Holzbestände und des auf diese Flächen entfallenden kapitalisierten Jagdpachterlöses werden gemäß § 23 Abs. 1 und 2 WWSG abgewiesen.

VII. Weidefreistellungen

Die bisher mit dem unter Punkt III beschriebenen Weiderechte belasteten Grundparzellen 2707, 2708, 2709, 2718, 2725 sowie die nicht in die Ablösefläche einbezogenen Teile der Grundparzelle 2728 und 2711 sind ab Rechtskraft dieses Bescheides von der Weide freizustellen und die Weiderechte grundbücherlich zu löschen. VIII. Zaunerrichtung und Erhaltung

Soferne zwischen den Ablösungsflächen und den weidefreigestellten Gebieten Zäune zur Abhaltung der Weidetiere erforderlich sind, sind diese Zäune erstmalig von den Österreichischen Bundesforsten und der Agrargemeinschaft A je zur Hälfte zu erstellen. Die Erhaltung obliegt der Agrargemeinschaft A."

Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung als die nach § 5 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 idF des BGBl. Nr. 476/1974 (in der Folge kurz: AgrBehG 1950) eingerichtete Berufungsbehörde gab der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung mit Erkenntnis vom 5. April 1978 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §§ 7, 8, 13 lit. f, 14 Abs. 3, 18, 19, 22, 23 und 27 WWSG (nur) dahin Folge, daß der Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan am 17. März 1977 in seinen Abschnitten IV, V und VII wie folgt abgeändert wurde:

"Punkt IV Ablöse durch Abtretung von Grund und Boden

Von den unter Punkt III des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grasrechten (Weiderechten), d.s. 158,4 Normalrindergräser, werden gemäß § 19 WWSG 58,5 Normalrindergräser in Grund und Boden in der Form abgelöst, daß die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan mit B (Grundparzelle 2719 mit 94,9369 ha), C (Teil der Grundparzelle 2711/1 mit 51.2425 ha), D (Teil der Grundparzelle 2728 mit 16,8138 ha), E (Teil der Grundparzelle 2728 im Bereich Hohljoch mit 3,2846 ha) und F (Grundparzelle 2727 mit 10,0933 ha) bezeichneten Flächen im Gesamtausmaß von 176,3701 ha unter Mitübertragung allfälliger bücherlicher Lasten in das Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen werden.

Punkt V Neuregulierung

Auf der im Lageplan mit A bezeichneten Teilfläche der Grundparzelle 2711 und 2716 im Gesamtausmaß von 137,9857 ha (95,2831 ha aus Grundparzelle 2711/1 und 78,7026 ha aus Grundparzelle 2716) werden 158,4 Normalrindergräser mit einer Weidezeit von 9 Tagen neu einreguliert. Von dieser Weidezeit sind 5 Tage im Frühjahr und 4 Tage im Herbst auszuüben, wobei der bisherige urkundliche Auftriebstag, der 15. Juni, und der Abtriebstag, Rosenkranzsonntag, aufrecht bleiben.

Punkt VII Weidefreistellungen

Die bisher mit dem unter Punkt III des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen mit Weiderechten belasteten Grundparzellen 2707, 2708, 2710, 2711/2, 2718, 2720 und 2725 sowie jene Teile der Grundparzelle 2711/1, 2716 und 2728, auf denen die Weiderechte nicht neu einreguliert werden (im Lageplan blau lasiert mit a, b, c, d und e bezeichnet), sind von der Weide freizustellen und diese vorbezeichneten Weiderechte grundbücherlich zu löschen."

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 1981 gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 teilweise, und zwar insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie die Feststellung der Normalrindergräser in Abschnitt IV bekämpfte; im übrigen gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 1 AgrBehG 1950 und §§ 37 und 66 Abs. 2 AVG 1950 sowie §§ 13 lit. f, 18 Abs. 2 bis 4, 19 Abs. 1, 22 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis 3 und 26 Abs. 1 lit. b und c WWSG jedoch statt, hob das angefochtene Erkenntnis im Abschnitt IV, mit Ausnahme der Feststellung der Normalrindergräser, sowie in den Abschnitten V bis VIII auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Agrarbehörde zurück.

Die teilweise Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß hinsichtlich der Feststellung im Spruchabschnitt IV, wonach die unter Punkt III des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grasrechte (Weiderechte) insgesamt 158,4 NRG (Normalrindergräser) ergäben, eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vorliege. In diesem Umfang sei die Berufung an den Obersten Agrarsenat gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 unzulässig.

Mit Erkenntnis vom 21. Juni 1983, Zl. B 664/81, hat der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin lediglich gegen den zurückweisenden Abspruch im angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erhobene Beschwerde abgewiesen und sie gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei. Dieses Erkenntnis begründete der Verfassungsgerichtshof im wesentlichen damit, daß die Feststellung der Normalrindergräser und der übrige normative Bescheidinhalt einer Trennung nach Punkten im Sinne des (im agrarbehördlichen Verfahren anzuwendenden) § 59 Abs. 1 AVG 1950 zugänglich seien. Die (grundsätzliche) Festsetzung der Normalrindergräser und die (wenngleich davon ausgehende) Ablösung und Neuregulierung dieser Gräserrechte stünden nach Lagerung des konkreten Falles keineswegs in unteilbarem Zusammenhang, denn die Festsetzung der Gräserrechte könne sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Beziehung durchaus für sich allein bestehen, möge auch ein solcher Ausspruch die Grundlage (Vorstufe) für weitere agrarbehördliche Maßnahmen bilden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid im oben angeführten Umfang beim Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und macht als Beschwerdepunkt geltend, daß die belangte Behörde durch die Verweigerung einer Sachentscheidung über die Berufung, soweit darin die Feststellung der Normalrindergräser in Abschnitt IV bekämpft worden sei, die Beschwerdeführerin in ihrem aus § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 erfließenden Recht auf eine solche Sachentscheidung verletzt habe, weil entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vorgelegen und gegen ein solches in seinem gesamten Umfang die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig sei. Mit Rücksicht auf den komplexen Bescheidinhalt sei eine Teilrechtskraft hinsichtlich der Feststellung der Normalrindergräser nicht eingetreten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Berufung auf die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Rechtsansicht die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 endet in Angelegenheiten der Bodenreform der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in den dort unter Z. 1 bis 5 aufgezählten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig; zu diesen Fällen zählt gemäß Z. 4 unter anderem die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten.

Nach § 59 Abs. 1 AVG 1950, der gemäß § 1 AgrVG 1950 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden Anwendung findet, hat der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung die Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Feststellung der Normalrindergräser von den übrigen Bescheidpunkten des durch den Landesagrarsenat teilweise abgeänderten erstinstanzlichen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes vom 17. März 1977 im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 trennbar ist und aus diesem Grunde infolge eingetretener Teilrechtskraft des insofern bestätigenden Bescheides des Landesagrarsenates nicht mehr mit Berufung an den Obersten Agrarsenat bekämpft werden konnte.

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt.

Im Beschwerdefall ist die strittige Feststellung der Normalrindergräser innerhalb des mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 20. September 1973 rechtskräftig gemäß § 39 WWSG eingeleiteten Servituten-, Neuregulierungs- und Ablösungsverfahrens getroffen worden.

Grundlage der Servitutenverfahren (Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten) ist gemäß § 7 Abs. 1 WWSG das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen. Gegenstand der Regulierung ist nach § 9 Abs. 1 WWSG die Feststellung a) der belasteten Grundstücke; b) der berechtigten Liegenschaft; c) der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte; und d) der Gegenleistungen. Nach § 9 Abs. 2 WWSG bezweckt die Neuregulierung im ursprünglichen im § 7 bezeichneten Rahmen sowohl die Ergänzung als auch Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsrechte abgelöst werden können, ist in den §§ 18 bis 30 WWSG geregelt. Für die Ablösung von Weiderechten im besonderen sieht § 22 Abs. 2 WWSG vor, daß der Ermittlung des Weidefutterbedarfes die Rasse, das Alter, das Gewicht und die Leistung jener Viehgattung und Viehzahl zugrunde zu legen sind, wie sie vorhanden waren, als die Weiderechte festgelegt wurden (urkundliches Vieh). Nach § 22 Abs. 3 WWSG ist das urkundliche Vieh auf der Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf eines Normalrindes ist eine Weidegrasmenge mittlerer Güte anzusehen, die als Trockenfutter durchschnittlich 12 kg wiegt.

Die im gegenständlichen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan getroffene Feststellung der Normalrindergräser betrifft den Umfang der zu regulierenden bzw. abzulösenden Rechte und damit eine der Hauptfragen des Servitutenverfahrens. Eine Erledigung dieser Frage mit gesondertem Feststellungsbescheid im Zuge des Servitutenverfahrens - worauf die von der belangten Behörde vertretene Auffassung hinausliefe - sieht das Gesetz nicht vor; sie ist daher nach dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 AVG 1950 in dem das Verfahren abschließenden Bescheid vorzunehmen.

Eine Trennung der Entscheidung über das Ausmaß der Normalrindergräser einerseits und über die sonstigen Anordnungen im Zuge der Neuregulierung und Ablösung muß im Beschwerdefall - abgesehen davon, daß die Agrarbehörde zweiter Instanz eine derartige Trennung zwischen der Feststellung der Normalrindergräser und der Normierung der Ablöseverpflichtung gar nicht vorgenommen hat - schon daran scheitern, daß zwar über die Feststellung des Umfanges von Nutzungsrechten getrennt von deren weiterer Behandlung abgesprochen werden kann - § 38 Abs. 2 WWSG sieht dies für solche Feststellungen außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens sogar ausdrücklich vor -, daß aber die Entscheidung, welche Nutzungsrechte abgelöst bzw. in welcher Form diese neu reguliert werden sollen, unabdingbar das Feststehen des Umfanges der umgerechneten Grasrechte in Form der Lösung einer Hauptfrage des Servitutenverfahrens voraussetzt.

Einer gesonderten Feststellung des Umfanges der Nutzungsrechte im Rahmen eines Servitutenverfahrens steht überdies entgegen, daß dem Verwaltungsverfahren die Einrichtung eines dem § 393 ZPO entsprechenden "Zwischenbescheides" fremd ist (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, S 134; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, S 317; Hellbling, Kommentar Band I/S. 341; ähnlich Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1969, Zl. 1639/68).

Kommt man somit zu dem Ergebnis, daß die Fragen des Umfangs der Rechte und ihrer Neuregulierung bzw. Ablösung in einem so engen Zusammenhang miteinander stehen, daß die Entscheidung über sie nur gemeinsam in dem das Servitutenverfahren abschließenden Bescheid zulässig ist, dann zählt die Frage der Normalrindergräser im Beschwerdefall untrennbar zu der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", über die mit diesem Bescheid abgesprochen wurde. Da der Landesagrarsenat in dieser Angelegenheit eine abändernde Entscheidung getroffen hat, war somit auch die in der Berufung ausdrücklich bekämpfte Feststellung der Normalrindergräser "Sache" des von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin macht schon aus diesem Grunde entgegen der im angefochtenen Bescheid und vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Auffassung, aber in Übereinstimmung mit der ihr im Bescheid des Landesagrarsenates erteilten Rechtsmittelbelehrung, zutreffend geltend, daß sie durch die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, wonach auch im Falle einer Trennbarkeit der oben behandelten Absprüche ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vorgelegen sei, gegen welches - ähnlich wie im Falle der zivilprozessualen Revision - nach § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 die Berufung jedenfalls im vollen Umfang zulässig gewesen wäre.

Aufwandersatz wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beantragt.

Wien, am 13. März 1984

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