VwGH Ra 2018/16/0074

VwGHRa 2018/16/007411.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der S AG in S, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2017, W183 2122442-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), in der Sache zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §25 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160074.L00

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Dezember 2015, 100 Jv 76/14d-33, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin hatte der H. GmbH & Co KG einen Kredit gewährt, wofür Regina H. der Revisionswerberin im Jahr 2007 ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag von EUR 2.410.000,-- in Form einer Simultanhypothek ob ihrer Liegenschaften EZ 32 GB A und EZ 135 GB W einräumte.

Über Antrag der H. GmbH & Co KG wurden - nach entsprechender Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümerin - mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 19. März 2009 Grundstücke der EZ 135 GB W von der EZ 135 abgeschrieben und, unter Mitübertragung des Pfandrechts zugunsten der Revisionswerberin, der hiefür neu eröffneten EZ 217 GB W zugeschrieben. Weitere Grundstücke oder Grundstücksteile wurden der neueröffneten EZ 217 nicht zugeschrieben. Unter einem wurde ob der neu eröffneten Einlage EZ 217 das Eigentumsrecht für die H. GmbH & Co KG einverleibt.

2 Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Saalfelden für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Dezember 2014 wurden der H. GmbH & Co KG und der Revisionswerberin eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 28.920,-- zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben, wogegen die Revisionswerberin Vorstellung mit der Begründung erhob, sie sei an den verfahrensgegenständlichen Vorgängen in keiner Form beteiligt gewesen.

3 Mit Bescheid vom 31. Dezember 2015 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der Revisionswerberin - zur ungeteilten Hand mit der aus dem Zahlungsauftrag vom 1. Dezember 2014 zahlungspflichtigen H. GmbH & Co KG - für die gegenständliche Eintragung eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 2.410.000,-- , im Betrag von EUR 28.920,-- vor.

Begründend führte dieser Bescheid im Kern aus, nach "Bemerkung 6 zu § 25 GGG" sei auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, wenn der Liegenschaftseigentümer um die Einverleibung des Pfandrechtes ansuche. Im gegenständlichen Fall sei daher auch die Revisionswerberin zahlungspflichtig. Lediglich für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sehe das GGG (in Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG) eine Befreiungsbestimmung vor. Werde eine neue Einlagezahl eröffnet und mit dem ab- und zugeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht gemäß § 3 Liegenschaftsteilungsgesetz als Simultanhypothek in die neue Einlagezahl übertragen, liege nur dann keine gebührenpflichtige Eigentums- und Pfandrechtseinverleibung in der neuen Einlagezahl vor, wenn damit kein Eigentümerwechsel verbunden sei. Nur dann könne das durch die Ab- und Zuschreibung in der neuen Einlagezahl einzutragende Simultanpfandrecht als von der Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG erfasst angesehen werden. Da es im vorliegenden Fall zu einem Eigentümerwechsel gekommen sei und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiung fehle, könne die Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung kommen. Für die Anwendung der (partiellen) Gebührenbefreiung nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG in Ansehung von Simultanhypotheken fehle das notwendige zeitliche Naheverhältnis der Pfandrechtseintragung.

4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vertrat die Revisionswerberin die Ansicht, es liege keine Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts im Sinn der TP 9 lit. b Z 4 GGG vor, weil das Pfandrecht seit 2007 durchgehend und unverändert an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bestanden habe. Durch den Vorgang des Abschreibens dieser beiden Teilgrundstücke aus dem Gutsbestand der EZ 135 in eine neu eröffnete EZ 217 habe sich an dem Bestand des Pfandrechts nichts geändert. Auch der Wechsel des Eigentums an diesen Grundstücken führe zu keiner Änderung des Pfandrechtes. Die belangte Behörde sehe die Gebührenpflicht zu Unrecht in Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG begründet. Weder habe die Revisionswerberin den Antrag auf Eintragung gestellt noch habe ihr die verfahrensgegenständliche Eintragung zum Vorteil gereicht, sodass sie auch nicht gemäß § 25 Abs. 1 GGG zahlungspflichtig sei.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes sowie Zitierung aus dem GGG sowie aus dem GBG folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht:

"Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100).

Wenn die Einverleibung des Pfandrechts aufgrund von zwei Grundbuchsgesuchen durchgeführt wurde, die in einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden, kann keine Rede davon sein, dass die Eintragung gleichzeitig beantragt worden wäre, weshalb (k)ein Raum für eine Gebührenbefreiung bleibt. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 unter E 26 zu TP 9 GGG angeführte Judikatur des VwGH).

Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr befreit.

Dieser Befreiungstatbestand für die Eintragungsgebühr unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Eigentums- und Pfandrecht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Bemerkung 18a zu TP 9 GGG.

Die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper bewirkt - im Falle einer Verschiedenheit der Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer der EZ, zu deren Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies geht auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von der Eintragungsgebühr befreit sind. Für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei allein entscheidend, dass in den Grundbuchseingaben die Abschreibung und Zuschreibung derjenigen Grundstücke, über die der Antragsteller jeweils Kaufverträge abgeschlossen hatte, beantragt worden ist und dass diese Eintragungen vom Gericht bewilligt und auch vollzogen worden sind (VwGH 26.6.2003, 2003/16/0049).

Ist mit der Abschreibung und Neueröffnung einer EZ ein Eigentumswechsel verbunden, greift die Gebührenbefreiung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG nicht (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0219; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 TP 9 GGG E 29a).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).

Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Einleitend ist festzuhalten, dass aus § 2 Z 4 GGG folgt, dass die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage jene zum 20.03.2009 ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Anm. 10 zu TP 9 GGG nicht existierte, ist auf die diesbezüglichen Argumente der (Revisionswerberin) nicht näher einzugehen.

In EZ 217 Grundbuch W wurde auf Antrag des Vertreters der H. GmbH & Co. KG vom Bezirksgericht Saalfelden eine Simultanhypothek zugunsten der (Revisionswerberin) im Höchstbetrag von EUR 2.410.000,00 eingetragen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 28.920,00) beträgt, auch entstanden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen der Abschreibung von Grundstücken, der Mitübertragung eines auf dem ursprünglichen Grundstück bestehenden Höchstbetragspfandrechtes und dessen Eintragung in die neu eröffnete EZ, wobei für diese als Eigentümer andere Personen einverleibt werden als für die ursprüngliche EZ, die Gebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG entsteht (vgl. zuletzt VwGH 28.3.2014, Zl. 2013/16/0218 und 0219).

Die Ausnahmeregelung der Anm. 7 zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil vor der Eintragung in EZ 217 Grundbuch W bereits andere Einlagezahlen von der Simultanhypothek umfasst waren und somit die Eintragung weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig (gegenständlich liegt ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr vor) begehrt wurde.

Die Ausnahmeregelung der Anm. 12 zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil es im gegenständlichen Fall im Rahmen der Abschreibung des Grundstücks zu einer Änderung des Eigentumsrechts kam.

Als Pfandgläubigerin gereicht es der (Revisionswerberin) zum Vorteil, auch in der neuen EZ 217 Grundbuch W die Simultanhypothek eingetragen zu haben (vgl. dazu auch die Judikatur unter 3.2.2.).

3.2.4. In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30. Juni 2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine ‚Exzessivität' der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.

3.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen war. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben."

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Feber 2018, E 3556/2017-5, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 In der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer rechtswidrigen Eintragungsgebühr bzw. Nichtvorschreibung einer Eintragungsgebühr, zu deren Zahlung sie nach dem GGG nicht verpflichtet sei, verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision begründet sie damit, unstrittig sei, dass sie nicht Antragstellerin der Abschreibung eines Teilgrundstückes von der verpfändeten Liegenschaft gewesen sei. Die Anwendung des § 25 Abs. 1 lit. a GGG komme daher nicht in Betracht, ebenso wenig jene der lit. c leg. cit., weil es sich um keine Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung handle. Allenfalls könnte daher § 25 Abs. 1 lit. b GGG zur Anwendung gelangen, jedoch sei aus Sicht der Revisionswerberin kein Vorteil durch den grundbücherlichen Vorgang gegeben. Zu der hier entscheidungsrelevanten Frage sei - soweit ersichtlich - noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen beschäftigten sich nicht mit dieser Frage. Zwar werde im Erkenntnis 86/16/0026 ausgeführt, dass auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sei, wenn der Grundeigentümer um die Einverleibung des Pfandrechtes ansuche; dabei sei aber zu beachten, dass im Revisionsfall lediglich die Abschreibung eines Teilgrundstückes unter Mitübertragung des bereits einverleibten Pfandrechtes erfolgt sei, weshalb diese Entscheidung nicht einschlägig sei. Auch die Entscheidung Ra 2017/16/0002 gehe auf die Frage, ob und in welcher Form für die Pfandgläubigerin ein Vorteil mit der Mitübertragung des Pfandrechts verbunden sei, nicht ein.

Die Revisionswerberin beantragt, in der Sache selbst zu erkennen und festzustellen, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr zu Unrecht erfolgt sei, in eventu (offenbar gemeint:) die Vorschreibung der Eintragungsgebühr ersatzlos aufzuheben und Aufwandersatz zuzusprechen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz als unbegründet abzuweisen.

Weiters hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er - unter Hinweis auf seine zu Ra 2017/16/0002 erstattete Revisionsbeantwortung - vorbringt, sollte der Verwaltungsgerichtshof bei der zu Ra 2017/16/0002 und Ra 2017/16/0119 vertretenen Ansicht bleiben, sodass auch die revisionsgegenständliche Eintragung eine solche zum Erwerb eines Pfandrechts sei, wäre nach Ansicht des Bundesministers eine Auslegung des § 25 GGG geboten, die in der von § 3 Abs. 1 Liegenschaftsteilungsgesetz beschriebenen Konstellation keinen Vorteil im Sinne des § 25 Abs. 1 (richtig:) lit. b GGG für die Pfandgläubigerin erkenne.

 

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

10 Gemäß Tarifpost 9 (Grundbuchssachen) lit. b (Eintragung in das Grundbuch) Z 4 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes einer Gebühr in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

Gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur ein Mal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderungen des Eigentumsrechtes befreit.

Nach § 25 Abs. 1 GGG ("Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr") sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:

a. derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung), pfandweise Beschreibung, Einreihung stellt,

  1. b. derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  2. c. bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

    11 Während § 2 Z 4 GGG den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht und (vorliegend:) TP 9 lit. b Z 4 GGG den Anknüpfungsgegenstand, die Grundlage für die Gebührenbemessung und die Höhe der Gebühr in sachlicher Hinsicht regelt, regelt § 25 Abs. 1 GGG die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr in Grundbuchsachen in persönlicher Hinsicht.

    12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 12. September 2017, Ra 2017/16/0119, und 19. Oktober 2017, Ra 2017/16/0002, ausgesprochen, dass aufgrund der nach § 2 Z 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erhoben wird, wenn eine Abschreibung eines Grundstückes unter Mitübertragung eines Pfandrechtes und unter Anmerkung der Simultanhaftung erfolgt. Wird bei einer Liegenschaft, welche durch Abschreibung eines Grundstückes von einer anderen Liegenschaft und Zuschreibung einer neu geschaffenen Einlagezahl entsteht, ein von der anderen Liegenschaft "mitübertragenes Pfandrecht" eingetragen, so dient - so das zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2017 - diese Eintragung im Sinn des GGG dem Erwerb des Pfandrechtes an dieser neuen Liegenschaft.

    Die von den damaligen Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung relevierten ausschließlich die Frage der sachlichen Gebührenpflicht, insbesondere die der Anwendbarkeit von sachlichen Ausnahmetatbeständen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten war, auch zur Frage der persönlichen Gebührenpflicht nach § 25 Abs. 1 GGG Stellung zu nehmen. Die vorliegende Revision releviert dagegen die Frage der persönlichen Zahlungspflicht nach § 25 Abs. 1 GGG, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht veranlasst sieht, sich aus Anlass dessen mit seiner Rechtsprechung zur Frage der sachlichen Gebührenpflicht auseinander zu setzen.

    13 Zur der nun aufgeworfenen Frage der (persönlichen) Zahlungspflicht nach § 25 Abs. 1 lit. b GGG:

    Die Justizverwaltungsbehörden, aber auch das Verwaltungsgericht sahen die Zahlungspflicht der Revisionswerberin als Pfandgläubigerin offenbar übereinstimmend in der - nunmehr von Dokalik herausgegebenen - Manz'schen Großen Ausgabe Die Gerichtsgebühren13 (2017), unter FN 6 zu § 25 GGG wiedergegebenen Ansicht begründet, "(s)ucht daher der Liegenschaftseigentümer um die Einverleibung des Pfandrechts an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig". Eine nähere Begründung oder Bezugnahme auf eine Quelle für diese Ansicht ist dieser Fundstelle ebenso wenig wie den von Tschugguel/Pötscher, Stabentheiner oder Wais/Dokalik herausgegebenen Vorauflagen der Manz'schen Großen Ausgaben Die Gerichtsgebühren zu entnehmen.

    Mayerhofer zitiert in der Manz'schen Großen Ausgabe Die Gerichtsgebühren2 (1965) unter E 1 zu § 28 GJGebGes (u.a.) das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1960, 0471/59, folgender Maßen: Die Eintragungsgebühr sei sowohl von demjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung stelle, als auch von demjenigen zu entrichten, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Die Verpflichtung zur Entrichtung treffe also grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stelle. In einem solchen Fall seien deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

    14 Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 28 GJGebGes (4.7.1960, 0471/59, 4.7.1960, 0501/59 und 18.2.1985, 85/15/0088) sowie zu § 25 Abs. 1 GGG (2.7.1987, 86/16/0106, 11.12.1986, 86/16/0026, und 19.5.1988, 87/16/0036) die Ansicht vertreten hat, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr sowohl von demjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung gestellt hat, als auch von demjenigen zu entrichten sei, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche, und damit eine persönliche Gebührenpflicht des Pfandgläubigers nach § 28 lit. b GJGebGes sowie § 25 Abs. 1 lit. b GGG bejahte, hatten die zitierten Erkenntnisse ausschließlich Beschwerdefälle zum Gegenstand, in denen nicht zweifelhaft war, dass die verfahrensgegenständlichen Eintragungen dem Pfandgläubiger tatsächlich zum Vorteil gereichten, weil es sich durchwegs um die erstmalige Verschaffung eines Pfandobjektes handelte. Weder hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass etwa auch die bloße Veränderung in Grundbuchskörpern nach § 3 LiegTeilG dem Pfandgläubiger zum Vorteil gereicht noch kann aus der zitierten Judikatur eine dahingehende Schlussfolgerung gezogen werden.

    15 Die Solidarverpflichtung der nach § 25 Abs. 1 GGG Zahlungspflichtigen ist nach den konkreten persönlichen Gegebenheiten zu beurteilen, sodass eine Zahlungspflicht desjenigen, der weder einen Antrag auf Eintragung, pfandweise Beschreibung oder Einreihung (§ 25 Abs. 1 lit. a GGG) gestellt hat noch als Verpflichteter (§ 25 Abs. 1 lit. c GGG) heranzuziehen ist, für den Erwerb eines Pfandrechtes nur dann in Betracht kommt, wenn die Eintragung etwa durch die erstmalige Verschaffung eines oder durch die Vergrößerung des Pfandobjektes zum Vorteil gereicht.

    16 Im vorliegenden Revisionsfall hatte allerdings die Revisionswerberin schon im Verwaltungsverfahren eingewendet, weder einen Antrag hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Eintragungen gestellt zu haben, noch einen Vorteil aus diesen Eintragungen erlangt zu haben. Auch haben weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf dieses Vorbringen Feststellungen eines solchen Vorteiles zugunsten der Revisionswerberin getroffen noch behaupten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen solchen Vorteil, sodass kein Anhaltspunkt für eine Zahlungspflicht der Revisionswerberin nach § 25 Abs. 1 lit. b GGG gegeben ist.

    17 Da somit im Revisionsfall die persönliche Zahlungspflicht der Pfandgläubigerin ausscheidet, erweist sich die Sache damit als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG als Entscheidung in der Sache das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern ist, dass der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben ist. Davon bleibt der (auch) gegenüber der Antragstellerin ergangene Zahlungsauftrag vom 1. Dezember 2014 unberührt.

    18 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

    Wien, am 11. September 2018

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