Normen
UGB §105
UGB §161
VergnügungssteuerG Wr 2005 §14 Abs2
VergnügungssteuerG Wr 2005 §17 Abs3
VergnügungssteuerG Wr 2005 §19 Abs1
VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §9
VStG §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150098.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am 24. April 2016 wurden in einem von der H & Co KG betriebenen Cafe zwei Geräte (als Glücksspielgeräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt.
2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 11. November 2016 wurde der H & Co KG für den Monat April 2016 Vergnügungssteuer in Höhe von 2.800 EUR für das Halten zweier Spielapparate vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, die Abgabepflichtige halte in ihrem Betrieb seit April 2016 zwei Spielapparate, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne. Die Apparate seien nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden; der Aufforderung zur Anmeldung habe die Abgabenpflichtige nicht Folge geleistet.
3 Die H & Co KG erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Es handle sich um keine Glücksspielgeräte.
4 Am 21. April 2017 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Der Revisionswerberin werde zur Last gelegt, sie habe es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der H & Co KG unterlassen, zwei im Betrieb (an einer näher genannten Anschrift) gehaltene (näher bezeichnete) (Geld‑)Spielapparate für den Monat April 2016 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.
5 Die Revisionswerberin erklärte hiezu, die H & Co KG habe gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer Beschwerde erhoben; über diese Beschwerde sei noch nicht entschieden. In ihrem Lokal seien keine Glücksspiele angeboten worden; es seien auch keine Gewinne in Aussicht gestellt worden. Sie beantrage die Einstellung des Strafverfahrens.
6 Mit Straferkenntnis vom 1. August 2017 legte der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin zur Last, sie habe es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der H & Co KG (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum 23. November 2016 unterlassen, zwei im Betrieb (an einer näher genannten Anschrift) gehaltene, (näher bezeichnete) (Geld‑)Spielapparate jeweils für den Monat April 2016 mit dem Betrag von (jeweils) 1.400 EUR zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit den genannten Beträgen verkürzt und jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG), in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG. Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG wurden hiefür zwei Geldstrafen in Höhe von je 700 EUR (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden) verhängt. Ferner wurden der Revisionswerberin Kosten von jeweils 70 EUR auferlegt. Ausgesprochen wurde, dass die H & Co KG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
7 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde. 8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als das Verfahren betreffend einen (näher genannten) Apparat eingestellt wurde. Betreffend den anderen Apparat wurde der Spruch des Straferkenntnisses insoweit abgeändert, als an die Stelle der Wortfolge: "Sie haben es als unbeschränkt haftende
Gesellschafterin der Komplementärin der (H & Co KG) (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin)" die Wortfolge "Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der (H & Co KG) (als Lokalinhaberin)" trete. Im Übrigen werde das Straferkenntnis bestätigt; die verhängte Geldstrafe betrage somit 700 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden). Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden mit 70 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens seien nicht zu entrichten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die H & Co KG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, die H & Co KG habe am näher genannten Standort ein Cafe betrieben. Sie habe als Lokalinhaberin im April 2016 einen (Geld‑)Spielapparat mit näher genannter Gerätebezeichnung gehalten. Die Revisionswerberin sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H KG gewesen, welche Komplementärin der H & Co KG gewesen sei. Die Revisionswerberin habe es bis zum 23. November 2016 unterlassen, den im genannten Betrieb gehaltenen (Geld‑)Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert für den Monat April 2016 mit dem Betrag von 1.400 EUR zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Die Revisionswerberin sei für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für den genannten Spielapparat verantwortlich gewesen. Sie habe durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse; sie habe keine einschlägigen Vorstrafen. Die Zahlung der Vergnügungssteuer sei bis dato nicht erfolgt, es sei aber die Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt worden.
10 Mit dem (Geld‑)Spielapparat hätten Spiele, hauptsächlich Glücksspiele, darunter auch virtuelle Walzenspiele abgespielt werden können. Für dieses Gerät sei keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden.
11 Die das Cafe betreibende Gesellschaft habe einen Spielapparat spielbereit für Dritte gehalten. Da die Gesellschaft weder Konzessionär, Bewilligungsinhaber nach GSpG noch dessen Vertriebspartner gewesen sei, sei Vergnügungssteuerpflicht eingetreten.
12 Die H & Co KG sei jedenfalls als Betreiberin des Cafes und somit Inhaberin des für das Halten benützten Raumes, in dem der Spielapparat am 24. April 2016 im Rahmen einer Amtshandlung vorgefunden worden sei, vergnügungssteuerpflichtig.
13 Die Revisionswerberin sei als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H KG, welche Komplementärin der H & Co KG gewesen sei, gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
14 Die Revisionswerberin habe die Vergnügungssteuer objektiv verkürzt, da sie es unterlassen habe, den Spielapparat zu den vorgesehenen Terminen zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Abgabe für April 2016 in Höhe von 1.400 EUR zu entrichten.
15 Da feststehe, dass die H & Co KG Betreiberin des Cafes sei und somit jedenfalls als Inhaberin iSd § 13 Abs. 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig gewesen sei, sei der Spruch des Straferkenntnisses insoweit zu berichtigen gewesen.
16 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die (außerordentliche) Revision.
17 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG), LGBl. Nr. 56, in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 45/2013 (vgl. § 6 Abs. 2 des nunmehr als Wiener Glücksspielautomatenabgabeg esetz bezeichneten Gesetzes idF LGBl. Nr. 63/2016), lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: (...)
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
(...)
§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. (...)
§ 14. (...)
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. (...)
§ 17. (...)
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6). (...)
§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
(2) Übertretungen der §§ 6 Abs. 7, 14 Abs. 1, 2, 4 und 7 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Straftat im ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden."
22 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit zunächst geltend, die Tathandlung sei im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausreichend konkretisiert. Strafbar sei es nur, keine Steuer für das Halten von Spielapparaten zu entrichten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei. Dies hätte im Spruch angeführt werden müssen.
23 § 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0065, mwN).
24 Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242, mwN).
25 Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG, sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall nicht revisibel (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301, mwN).
26 Eine in einer anderen als der gemäß § 44a Z 2 VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275, mwN).
27 Der Umstand, dass es sich um Apparate handle, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei, muss demnach (wie auch die übrigen in § 6 VGSG genannten näheren Voraussetzungen für das Vorliegen eines Spielapparates) nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden, zumal diese Voraussetzungen nicht in der verletzten Verwaltungsvorschrift angeführt sind (vgl. hingegen etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186) und diese auch nicht insoweit differenziert (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Dass die in § 6 VGSG genannten Voraussetzungen aber - entsprechend den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts - erfüllt sind, wird in der Revision nicht bestritten.
28 Der Verwaltungsgerichtshof kann demnach nicht erkennen, dass im Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei (vgl. auch VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0886). Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Tatumschreibung die Revisionswerberin an ihrer Verteidigung hätte hindern können oder die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde.
29 Weiters macht die Revision geltend, das Gericht habe die Art der Organfunktion der Beschuldigten, der zufolge sie zur Vertretung der H & Co KG nach außen berufen sei und die im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht in eindeutiger Weise beschrieben gewesen sei, außerhalb der Verjährungsfrist geändert. Hätte das Bundesfinanzgericht dies nicht getan, wäre das Straferkenntnis wegen Verstoß gegen § 44a VStG aufzuheben gewesen.
30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, mwN).
31 Die Bestimmungen des § 44a VStG gelten für den Spruch des Straferkenntnisses. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN).
32 Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abgewichen, wenn es die angeführte Spruchkorrektur - auch nach Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013) - vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN).
33 Dass die - auf Einwand der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung ("Unkonkret ist weiters die Funktion der (Revisionswerberin), zumal ihr der Tatvorwurf als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der (H & Co KG) gemacht wird; dies ist eine Widersprüchlichkeit, zumal die Komplementärin die unbeschränkt haftende Gesellschaftern ist") erfolgte - Abänderung durch das Bundesfinanzgericht unzutreffend sei, wird im Rahmen der Zulässigkeitsgründe, aber auch sonst in der Revision, nicht geltend gemacht. Es ist aber darauf zu verweisen, dass die Formulierung im erstinstanzlichen Straferkenntnis korrekt war: Die Revisionswerberin war (wie auch aus den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts hervorgeht) nicht - unmittelbar - unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der H & Co KG, sondern vielmehr der H KG, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der H & Co KG ist (vgl. - zur möglichen Gesellschafterstellung einer OG oder einer KG an einer OG oder einer KG - Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 2/129; sowie Schörghofer, aaO, Rz 2/713; U. Torggler in Wiener Kommentar zum UGB, 34. Lfg., § 105 Rz 48; Koppensteiner/Auer in Wiener Kommentar zum UGB, 18. Lfg., § 161 Rz 8). Dies ändert allerdings im Ergebnis nichts daran, dass die Revisionswerberin - in ähnlicher Weise wie etwa eine Geschäftsführerin einer GmbH für die GmbH & Co KG (vgl. hiezu VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066; zu einer AG & Co KG VwGH 2010/09/0062) - die zur Vertretung der H & Co KG nach außen berufene (natürliche) Person (§ 9 Abs. 1 VStG) ist.
34 Sodann macht die Revision geltend, aus dem Straferkenntnis in Verbindung mit den angeführten Strafnormen ergebe sich nicht eindeutig, welche konkrete Tathandlung der Revisionswerberin vorgeworfen werde, insbesondere ob ihr die Nichtanmeldung der Steuer oder die Verkürzung der Abgabe vorgeworfen werde. Es liege sohin ein Widerspruch des Straferkenntnisses in sich vor.
35 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass § 19 Abs. 1 VGSG ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraussetzt, durch welches die Steuer verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (§ 14 Abs. 2 VGSG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (§ 17 Abs. 3 VGSG). Das tatbildmäßige Verhalten setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0172, mwN; 15.12.2016, Ra 2014/17/0051, mwN; vgl. auch VfGH 4.12.2003, G 287/02, VfSlg. 17077).
36 Die Tathandlung liegt sohin gerade - wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargelegt - darin, dass unter Verletzung der Anmeldepflicht die Abgabe nicht entrichtet wurde. Eine Mangelhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit im Spruch des Straferkenntnisses liegt sohin nicht vor.
37 Schließlich macht die Revisionswerberin geltend, das Bundesfinanzgericht habe die Tathandlung nicht konkretisiert, sondern lediglich die verba legalia wiedergegeben. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Tathandlung durch Angabe von Ort, Zeit und Modalitäten konkret beschrieben wurde (vgl. etwa VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Der geltend gemachte Verstoß liegt demnach nicht vor.
38 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
39 Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2019
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