VwGH Ra 2018/10/0189

VwGHRa 2018/10/01894.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018, Zl. W224 2183702-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
PrivSchG 1962 §16 Abs1;
PrivSchG 1962 §23 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100189.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Schulerhalterin einer näher genannten Privatschule in Wien.

2 Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19. Dezember 2017 wurde dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 iVm § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) entzogen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde abgewiesen.

4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3348/2018-7, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 Gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG ist dem Schulerhalter, wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiterzuverleihen.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, mwN).

7 Die Revisionswerberin führt unter dem Titel "Revisionspunkte" aus, sie werde "durch die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften (sic) (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) gemäß Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) verletzt."

8 Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darzulegen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Geltendmachung von "Revisionspunkten", sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0137;

17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, jeweils mwN).

9 Darüber hinaus erweist sich die Revision auch aus einem

weiteren Grund als unzulässig:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass der Bundesminister den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Amts wegen vorgenommen habe und diese "Sachlage" nach dem PrivSchG unzulässig sei, ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Entzug des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG in die Kompetenz des zuständigen Bundesministers - hier:

des Bundesministers für Bildung - fällt (vgl. VwGH 9.8.2016, Ro 2016/10/0016), der nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 PrivSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (von Amts wegen) verpflichtet

ist (argum: "ist ... zu entziehen").

13 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen

Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Im Übrigen hat bereits vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden (vgl. auch dazu VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 31.1.2018, Ra 2017/10/0221). Wien, am 4. Dezember 2018

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