BVwG W224 2183702-1

BVwGW224 2183702-116.7.2018

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §14 Abs1 lita
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §16 Abs1
PrivSchG §5 Abs6
PrivSchG §6
PrivSchG §7
PrivSchG §9
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2183702.1.00

 

Spruch:

W224 2183702-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Privatschule " XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

 

2. Am 13.02.2013 wurde in der Privatschule eine Inspektion durchgeführt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass in der Praxis eine längere Überziehung einzelner Studienabschnitte und Stufen möglich und üblich ist, als dies im Organisationsstatut vorgesehen ist. Bei einigen Studierenden seien Stufen trotz positiver Semesterbenotung wiederholt worden. Auch seien in einigen Fällen Übertrittsprüfungen entgegen dem Organisationsstatut nicht kommissionell abgehalten worden.

 

3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 stellte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: SSR) beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Ersuchen, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.

 

4. Der Antrag wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Schulerhalterin der Privatschule ist, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 23.09.2013 gab sie durch ihren Vertreter eine Stellungnahme ab.

 

5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr bis 31.08.2014 eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.

 

6. Am 11.05.2015 erfolgte eine angekündigte Inspektion an der Privatschule. Kurze Zeit später teilte der SSR dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zusammenfassend folgende bei der Inspektion festgestellte Mängel mit:

 

"1. Die im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungsvorbesprechungen nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung werden nicht durchgeführt. Mangelpunkt 1

 

2. Die Beurteilung im Hauptfach wird nicht nach der Prüfungsordnung durchgeführt. So wird im Semesterzeugnis (Jänner/Februar) des jeweiligen Studienjahres - unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - jeweils mit ‚positiv' oder ‚negativ' beurteilt und zu Ende des laufenden Studienjahres - ebenfalls unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - mit Noten 1 bis 5 beurteilt. Laut § 5 und § 10 Prüfungsordnung handelt es sich aber im Hauptfach um ‚Absolvierungen', die keine Benotung mit 1-5 vorsehen. Mangelpunkt 2

 

3. Bei den Studienverläufen wurden zahlreiche Verstöße gegen das Organisationsstatut festgestellt. Die angeforderten Belege zu den Studienverläufen sind nicht ausreichend. Speziell in Bezug auf das Absolvieren von Semestern und dem damit verbundenen Aufsteigen, herrscht eine undurchsichtige Praxis, die sich nur schwer auf das Organisationsstatut beziehen lässt. Die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern ist unzureichend.

 

4. Auf keinem der übermittelten und auf weiteren im Stadtschulrat für Wien aufliegenden Schriftstücken, wird die Schulbezeichnung in der korrekten gemäß Organisationsstatut genehmigten Form (‚ XXXX ') verwendet: dies betrifft Briefkopf, Rundsiegel und Schulstempel in Zeugnissen, Lehreranzeigen und Sammelzeugnisse. Die Schulerhalterin ist entgegen § 9 Privatschulgesetz aus der falschen Bezeichnung nicht erkennbar. Mangelpunkt 3

 

5. Gemäß Studienverlaufsbestätigungen werden die Ergänzungsfächer in

A und B unterteilt. Diese Gliederung ist weder im Organisationsstatut noch im Lehrplan vorgesehen. Mangelpunkt 4

 

6. In den vorgelegten Studienverläufen fehlen die Protokolle über die Ablegung der Aufnahmsprüfung und ein Übertrittsprüfungsprotokoll. Mangelpunkt 5

 

7. Aus den Protokollen von Übertrittsprüfungen und Studienerfolgsnachweisen ist ersichtlich, dass entgegen § 10 der Prüfungsordnung Übertrittsprüfungen benotet werden. Die Prüfungsordnung sieht lediglich die Beurteilung ‚bestanden/nicht bestanden' vor. Mangelpunkt 6

 

8. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird der Schwerpunkt (z.B. ‚Theorie der Musik', ‚Ensembleleitung', ‚Geschichte der Musik') nicht angeführt. Mangelpunkt 7

 

9. Freie Wahlfächer: Bei den Anrechnungen bezüglich der freien Wahlfächer kommt es zu Unregelmäßigkeiten. So werden Wahlfächer von anderen Institutionen angerechnet, die vom XXXX nicht angeboten werden. Eine Anrechnung anderslautender Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn eine inhaltlich und im Sinne der Bildungshöhe weitgehend identische Veranstaltung am Haus angeboten wird. Dem SSR ist beispielswiese eine Lehrveranstaltung ‚Armenische Musik' aus dem Organisationsstatut nicht bekannt. Mangelpunkt 8

 

10. 4 von 5 überprüfte Studienverläufe weichen vom Studienplan ab. In diesen Fällen erfolgt eine Wiederholung der Ausbildungsstufe trotz positiver Absolvierung im Vorjahr. Es ist davon auszugehen, dass ein positiver Abschluss eines Semesters/Studienjahres den Aufstieg in das nächste Semester/Studienjahr zur Folge hat. Jedenfalls besagt das Organisationsstatut (§ 10 der Prüfungsordnung), dass nur nach ‚nicht bestanden' bei einer Kontrollprüfung kein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe möglich wäre. Ausnahmen sind laut Organisationsstatut nicht vorgesehen, jedenfalls aber nicht dokumentiert. Mangelpunkt 9

 

11. Den Studienverläufen wurden keine Unterlagen zur Dokumentation der Anrechnung von Ergänzungsfächern beigelegt. Die angerechneten Ergänzungsfächer wurden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, lediglich mit dem Vermerk ‚angerechnet' eingetragen. Eine Zensur ‚angerechnet' ist aber in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und daher zur Dokumentation von Studienleistungen nicht geeignet. Die Angemessenheit der Anrechnungen kann mangels Kriterien für die Anrechnung (es gibt keine Unterlagen zu den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen von anderen Institutionen) seitens der Schulaufsicht nicht überprüft werden. Mangelpunkt 10

 

12. Ergänzungsfächer werden teilweise nicht benotet, sondern entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nur mit Vermerk ‚absolviert' eingetragen. Mangelpunkt 11

 

13. In Bezug auf den Unterricht im Hauptfach wurde ein schwerer Mangel hinsichtlich aller Studienpläne festgestellt. Die angegebenen 2 Stunden im Hauptfach pro Semester werden nicht eingehalten. Es wird nur eine Stunde Unterricht erteilt. Dies betrifft sechs Studienpläne mit rund 39 Studien! Mangelpunkt 12

 

14. Es gibt keine allgemein verbindlichen, ausformulierten und mit Lehrkräften und Schüler/innen kommunizierten Leistungsbeurteilungskriterien. Daher kann die Beurteilung bei Prüfungen nicht nachvollzogen oder stringent begründet werden. Mangelpunkt 13

 

15. Als Unterrichtssprache wird Deutsch und Englisch angegeben, was im Organisationsstatut nicht vorgesehen ist. Mangelpunkt 14

 

16. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird die Studienleistung in ECTS-Punkte umgerechnet. ECTS-Punkte sind im Organisationsstatut nicht angeführt. Da es sich bei Konservatorien um nach dem Privatschulgesetz errichtete Privatschulen handelt, besteht für das Vergeben bzw. Verwenden von ECTS-Anrechnungspunkten kein gesetzlicher Rahmen, weil eine diesbezügliche rechtliche Umsetzung des ‚Bologna Framework for Qualifications' im Schulbereich nicht vorgesehen ist. Um den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und eine etwaige Irreführung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, wurde der Schulleiter bereits mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 03.02.2015, Zl. 600.013/0004-R/2015, nachweislich ersucht, die Angabe von Studienleistungen in ECTS-Punkten, insbesondere in sämtlichen Formen von Bestätigungen wie z.B. Schulbesuchs- bzw. Studienverlaufsbestätigungen, in Zeugnissen sowie auf der Homepage, zu unterlassen. Mangelpunkt 15

 

17. Das Organisationstatut, insbesonders die Prüfungsordnung, ist nur teilweise den Lehrer/innen und Student/innen bekannt. Dies wird auch dadurch untermauert, als einige Student/innen angeben Instrumentalpädagoginnen werden zu wollen, sich aber im Diplom- und nicht im IGP-Studium befinden. Mangelpunkt 16'

 

7. Nach Übermittlung dieses Inspektionsprotokolls an die Beschwerdeführerin gab jene mit Schreiben vom 16.03.2016 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab, die sich zusammengefasst folgendermaßen darstellte:

 

Zu den Mangelpunkten 1, 13 und 16 wurde ausgeführt, alle Lehrkräfte an der Privatschule würden bei Unterrichtsantritt den Lehrplan ausgehändigt und eine die Prüfungsordnung betreffende Unterweisung bekommen. Bei den Prüfungsbesprechungen könne sich die Direktion davon überzeugen, dass Lehrplan und Prüfungsordnung dem Kollegium geläufig seien. Auch mit Beginn jeden Studienjahres werde das Kollegium auf die Prüfungsordnung und die Lehrplanstruktur hingewiesen. In Prüfungslisten würde die Fälligkeit von Prüfungen gelistet, die Kontaktaufnahme zur Besprechung der Prüfungsdetails erfolge gegenseitig. Die Direktion besuche fallweise den Unterricht, Konzerte und Klassenabende. Sowohl während der Anwesenheit am Institut als auch über Telefon- und Mailkontakt stehe sie den Studierenden zur Verfügung und erfolge vorbereitende und rezensierende Besprechung mit dem Kollegium. Die Beurteilung von Prüfungsergebnissen könne ausschließlich aufgrund der gesamten künstlerischen Leistung getroffen werden.

 

Zu Mangelpunkt 2: Aus dem auf Leistungsbestätigungen angeführten Notenschlüssel gehe eindeutig hervor, dass eine positive Note einem "absolviert" gleichgesetzt werden könne, eine negative Note einem "nicht absolviert". Die Beurteilung durch eine Note sei aufgrund des umfassenderen Bildes der Leistung auch im Sinne einer hohen Qualität wichtig.

 

Zu Mangelpunkt 3: Eine Änderung bezüglich der korrekten Schulbezeichnung sei bereits durchgeführt worden, im Übrigen sei aber auch die Schulbezeichnung einer Reihe von anderen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht nicht korrekt.

 

Zu Mangelpunkt 4 und 11: Die Beurteilung der Ergänzungsfächer erfolge im Sinne des § 4 und § 10 Abs. 2.4 der Prüfungsordnung. Bei Ergänzungsfächern im mehrsemestrigem Ausmaß bezeichne der Zusatz A oder B das einzelne Semester. Für die Studierenden stelle dies eine unmissverständliche und informative Bezeichnung dar.

 

Zu Mangelpunkt 5: Das Archiv der Privatschule beinhalte sämtliche Informationen zu Anmeldung, Beurlaubung/Fernbleiben vom Unterricht, Studienverläufen, Anrechnungen externer Studienleistungen sowie Prüfungsprotokolle. Darauf sowie auf die Aufzeichnungen der Kollegen und Kolleginnen könne die Direktion jederzeit zugreifen.

 

Zu Mangelpunkt 6: Übertrittsprüfungen würden auf den dafür vorgesehenen Protokollen dokumentiert und mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Eine zusätzliche Feinabstimmung durch Notenvergabe stehe nicht konträr zum Prüfungsergebnis. Dies werde seit 23 Jahren so gehandhabt, ermögliche einen direkten Vergleich mit anderen postsekundären Bildungsinstitutionen und werde auch von den Studierenden gewünscht.

 

Zu Mangelpunkt 8: Freie Wahlfächer seien im Organisationsstatut nicht näher definiert, auch an anderen gleichrangigen Bildungseinrichtungen würden unter anderem Lehrveranstaltungen von anderen gleichrangigen Instituten angerechnet werden.

 

Zu Mangelpunkt 9: Sämtliche Wiederholungen trotz positiver Absolvierung im Hauptfach hätten in der Vergangenheit von der Direktion schlüssig erklärt werden können. Jeder Studierende habe sein individuelles Lern- und Studiertempo, unterschiedliche Studierzeiten seien vor allem bei Musikstudierenden die Regel. Aufgrund der Umsetzung des "Bologna-Systems" ab dem Schuljahr 2005/06 betrage die Dauer der Ausbildungsstufe anstelle von bisher acht Semestern nur mehr vier Semester. Die künstlerischen Ansprüche seien national wie international aber gestiegen. Auch Musikwettbewerbe, Lehrerwechsel oder Institutswechsel seien Gründe für das Wiederholen von Semestern.

 

Mangelpunkt 10: Zeugnisse von anderen gleichrangigen Instituten wie Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, Universitäten etc würden überprüft und dort absolvierte Ergänzungsfächer anerkannt werden, indem sie in den Studienverläufen mit "anerkannt" vermerkt würden. Dies sei international üblich. Die entsprechenden Unterlagen dazu seien abgelegt, archiviert und einsehbar.

 

Mangelpunkt 12: Gemäß § 3 Studienordnung würden die SchülerInnen der Privatschule mindestens eine wöchentliche Lektion von 45 Minuten Einzelunterricht im Hauptfach erhalten. Der Unterricht im Hauptfach bestehe aber auch aus der Teilnahme an Konzerten und Klassenabenden sowie dafür notwendigen Vorbereitungs-/Probestunden. Die "2 Semesterwochenstunden" in den Studienplänen sollen wie die ECTS-Punkte die Vergleichbarkeit im postsekundären und tertiären Ausbildungsbereich erleichtern. Die Kontaktstunden (wöchentliche Lektionen und Vorbereitung mit der Lehrkraft sowie Konzerte selbst) seien mit jenen an Universitäten vergleichbar.

 

Mangelpunkt 14: Die Unterrichtssprache sei Deutsch, lediglich in der Anfangsphase bis zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse werde für Studierende mit nichtdeutscher Muttersprache auch Englisch verwendet.

 

Mangelpunkt 15: Die zusätzliche Vergabe von ECTS-Anrechnungspunkten sei als Institut im postsekundären Bildungsbereich legitim. Damit werde das Ziel verfolgt, die internationale und nationale Transparenz und Anerkennung von Studienleistungen zu verbessern. Auch andere Konservatorien in Österreich würden auf zusätzliche Information durch die Vergabe von ECTS-Punkten setzen.

 

8. Mit Schreiben vom 31.08.2016 ersuchte die Schulerhalterin der Privatschule um Genehmigung einiger Ergänzungen des Organisationsstatuts.

 

9. Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte 1-16 wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt.

Darüber hinaus wurden die Mängelpunkte 17-22 hinzugefügt:

 

"A) Der Schulerhalter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Mangelpunkt 20

 

* [...]

 

* Der Unterricht findet trotz mehrfacher Weisung durch die Schulaufsicht zum Teil an nicht für diese Schule genehmigten Schulstandorten (im XXXX : Ergänzungsfächer, Schlagzeug bei XXXX oder zu Hause: XXXX ) statt.

 

* Mangelhaft und das Vertrauen zwischen Schulaufsicht und Schulerhalter erschütternd, ist auch die räumliche Situation. Es ist nur ein geringer Teil der verwendeten Unterrichtsräume beim SSR angezeigt und nur ein Teil der Pläne zu den benutzten Räumen eingereicht worden. Da es hier auch um die Sicherheit und Hygiene der Lehrenden und Studierenden geht (Fluchtwege, Brandschutzkonzept etc.), ist dieser Sachverhalt nicht als geringfügig anzusehen.

 

* Der Schulerhalterinvertreter XXXX stellt außerdem fragwürdige und in sich unstimmige Schulschriften/Bestätigungen aus und verwendet dabei unrechtmäßig den Bundesadler. Die Schulbezeichnung ist nach wie vor nur auf wenigen Schulschriften korrekt.

 

[...]

 

* Herr XXXX hat eine große Anzahl von Lehrkräften nicht dem SSR für Wien angezeigt. Trotz mehrerer Bestrafungen für dasselbe Delikt, ist keine Änderung im Verhalten zu bemerken. Um hier nur ein Beispiel herauszugreifen: Frau Moritani ist seit 2003 am VK beschäftigt, wurde aber erst 2013 für die Unterrichtsgegenstände ‚Klavier' und ‚Korrepetition' angezeigt. Momentan unterrichtet sie allerdings auch noch ‚Kammermusik'.

 

* Ebenso verwendet der Schulerhalterinvertreter Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung durch den SSR.

 

B) Der Schulleiter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen

Unterricht. Mangelpunkt 21

 

* Der Schulleiter hält es nicht für nötig, den Unterricht zu hospitieren oder den Lehrkräften ein Feedback zu geben.

 

* Der Schulleiter hat bezüglich der in seiner Leitungsfunktion festgestellten Mängel in 10 Monaten nur 6 von 18 Mängel teilweise behoben.

 

* Er widersetzt sich zum wiederholten Male den Weisungen der Schulaufsicht (ECTS-Punktevergabe, Erstellung von Leistungsbeurteilungskriterien, Unterricht im Ausmaß des Statuts, Heimunterricht usw.). Ein Verfahren zur Untersagung des Schulleiters wurde seitens des SSR eingeleitet.

 

[...]

 

* Der Schulleiter bestätigt darüber hinaus offensichtlich Studienleistungen, die nicht von den Student/inn/en erbracht wurden. So hat Frau XXXX die Fächer ‚Songwriting/Arrangement Pop A' und ‚Ensemble Popmusik' nicht absolviert, dafür aber Bestätigungen in den Sammelzeugnissen bekommen. Des Weiteren hat ‚Orchester' in den 21 Semestern seit dem WS 06/07 nur fünf Mal stattgefunden. Für weitere drei Semester besteht laut Aushang der Schule zumindest die Möglichkeit, dass es stattgefunden hat. Trotzdem erhielten zahlreiche Student/inn/en in anderen Semestern dafür Noten mit Prüfungsdatum. Wie sich herausgestellt hat, kamen diese Noten durch Besuch einer ähnlichen Veranstaltung einer anderen Schule ( XXXX ) zustande. Die Studenten waren aber nicht Schüler des XXXX . Damit verstößt Der Schulleiter nicht nur gegen die Weisung, bzw. die gesetzliche Bestimmung, dass Unterricht nur in für die Schule genehmigten Räumen stattfinden darf, sondern er bescheinigt auch Leistungen, die nicht an der Schule stattgefunden haben. In diesem Fall sind nämlich weder ‚Anrechnungen' noch ‚Absolvierungen mit Prüfungsdatum' zulässig.

 

[...]

 

C) Die Lehrer bieten keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen

Unterricht.

 

Mangelpunkt 18

 

* Nicht nur, dass die Lehrkräfte keine standardisierten und in der Schule aufliegenden Aufzeichnungen über die Fortschritte und Leistungen der Schüler/innen im Unterricht führen, so dürften alle Lehrkräfte noch nie den Lehrplan bzw. die Stundentafeln des Statuts gesehen haben. Schließlich stimmt das angebotene Stundenausmaß mit Ausnahme der Abteilung ‚Musical' in keinem Studium mit den Stundentafeln des Statuts überein. Hinzu kommt, dass das Statut für einigen Fächer (‚Musiktheorie', ‚Rhythmik', ‚Elementare Musikerziehung' und ‚Homerecording') keine Lehrpläne enthält. Es ist daher fraglich, auf welcher Grundlage der Unterricht stattgefunden hat. Dieser Sachverhalt ist keiner Lehrerin oder keinem Lehrer je aufgefallen!

 

* Hinsichtlich der Prüfungsordnung, der Benotungen und der Anzahl der anzubietenden Stunden, wurden ausnahmslos nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmende Aussagen gemacht. Das Organisationsstatut ist ja niemandem bekannt. Selbst über die Bildungshöhe einzelner Studien besteht Unsicherheit ( XXXX , 6.10.16).

 

* Ob die Lehrer und Lehrerinnen Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht bieten, ist letztlich für den SSR nicht vollständig überprüfbar, weil viele verwendete Lehrkräfte nicht beim SSR angezeigt wurden, bzw. für einige Fächer keine genehmigten Lehrkräfte vorliegen (sh. Sachverhaltsdarstellung beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk).

 

* Teilweise kam es zu nicht nachvollziehbarem Unterrichtsentfall.

 

[...]

 

S) Es wurden neuerdings auch Verstöße gegen die eigenen

schulzeitrechtlichen Regelungen

 

festgestellt. Mangelpunkt 19

 

So wurden Prüfungen an schulfreien Tagen abgehalten. Dies wird von XXXX auch in der Besprechung vom 6.9.2016 im VK bestätigt."

 

Zu den beantragten Änderungen des Organisationsstatuts wurde im Inspektionsbericht ausgeführt, dass durch die vorgeschlagenen Formulierungen des Organisationsstatuts einige Mängel nur scheinbar, andere Mängel gar nicht behoben werden würden.

 

Darüber hinaus hätten sich zuletzt im Umfeld der Privatschule etwa Bestrafungen nach § 24 PrivSchG, Klagen von Studierenden wegen unterlassener Unterrichtsleistung, Klagen von Lehrern wegen unangemessener Beschäftigungsverhältnisse etc. ergeben.

 

10. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde seitens der Privatschule erneut eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut zur Genehmigung eingereicht.

 

11. Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurde der Schulerhalterin der Inspektionsbericht von Dezember 2016 übermittelt und ihr Parteiengehör dazu gewährt. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.05.2017 wurde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht.

 

In der Stellungnahme wurde zum Teil das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 16.03.2016 wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Die Privatschule sei sowohl Schule als auch postsekundäre Bildungseinrichtung. Eine Regelung des Standortes sei weder in einem Bescheid festgehalten noch im Privatschulgesetz geregelt. Standorte hätten daher nur bei öffentlichen Schulen eine Konsequenz. Die Behauptung, eine große Anzahl von Lehrkräften sei nicht angezeigt worden, sei in keiner Weise konkretisiert worden. Betreffend die behauptete Nichtanzeige von Lehrkräften stütze man sich auf die Vereinbarung mit Frau XXXX , dass im Falle einer Anzeige (Tätigkeit) einer Lehrkraft bereits an einem anderen Institut mit Öffentlichkeitsrecht in der Anzeige beim SSR der Verweis darauf genüge. Eine individuelle Anzeige sei daher nicht notwendig gewesen. Der Behauptung, dass Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung verwendet worden seien, könne keine Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt werden. Gemeint sei möglicherweise, dass die Lehrkräfte zuerst untersagt, dann aber am XXXX genehmigt worden seien. Seit Beginn der Privatschule als Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht seien im Organisationsstatut die Unterrichtsstunden in Kontaktstunden und Übungsstunden unterschieden worden. Heimunterricht finde grundsätzlich nicht statt. Die Anrechnung von absolvierten Unterrichtsfächern obliege dem Direktor. Die Privatschule und das XXXX würden gemeinsame Orchester führen. Da die Statuten der beiden Institute ident seien, handle es sich bei "Orchester" daher um die idente Lehrveranstaltung.

 

Die Beurteilung im Hauptfach erfolge mit "positiv" oder "negativ", was korrekt sei, denn laut Prüfungsordnung handle es sich im Hauptfach um Absolvierungen, die keine Benotung mit 1-5 vorsehen würden. Die Privatschule sei nicht verpflichtet, die Beurteilung von Übertrittsprüfungen lediglich mit "bestanden/nicht bestanden" vorzunehmen. Auch der Vermerk "angerechnet" bei der Anrechnung von Ergänzungsfächern oder der Vermerk "absolviert" inkludiere die Frage der Benotung. Im Übrigen sei die Privatschule nicht verpflichtet, wörtlich das Statut zu übernehmen. Die Verwendung von Begriffen sei darüber hinaus nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Öffentlichkeitsrechts. Auch die angeblich bestehende unrichtige Schulbezeichnung sei nicht relevant, da sich diese Behauptung nur im Falle einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung auf § 11 PrivSchG beziehe. Die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Schulbezeichnung bestehe nicht. Ferner sei mit der Gliederung der Ergänzungsfächer in "A" und "B" kein Verstoß verbunden. In Zusammenhang mit den Studienverläufen habe die Behörde nicht behauptet, dass gesetzwidrig gegen das Statut vorgegangen worden sei. Eine undurchsichtige Praxis alleine widerspreche aber nicht dem Statut.

 

12. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.

 

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensganges dar und gab in diesem Rahmen auch "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wieder.

 

Anschließend führte sie zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. a PrivSchG im Wesentlichen aus, weder aus dem Organisationsstatut noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergebe sich eine nähere Erklärung des Unterschiedes zwischen "Kontaktstunde" und "Unterrichtsstunde". Ferner stelle die Privatschule Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus, obwohl sich dafür keine Rechtsgrundlage finde und dies der Schulerhalterin bereits mehrfach mitgeteilt worden sei. Auch die Vorgehensweise, an einem anderen Konservatorium angezeigte und nicht untersagte Lehrpersonen automatisch an allen anderen Konservatorien zu verwenden, sei nicht zulässig.

 

Zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Kritik der mangelnden Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden sei. Weiters könne die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese "wiederholend" vorbringe, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, "wörtlich das Statut zu übernehmen". Dies lege vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass die Organisation und der Lehrplan nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen würden. Konkret erfolge etwa die Benotung im Hauptfach am Ende des Studienjahres oder bei Übertrittsprüfungen nicht entsprechend dem Statut. Ergänzungsfächer würden entgegen § 10 Punkt 2.4 der Studienordnung nicht mit Noten beurteilt, sondern nur als "absolviert" eingetragen werden. Die Schulbezeichnung würde immer wieder nicht in der korrekten, im Organisationsstatut genehmigten Form verwendet werden. Darüber hinaus sei die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern unzureichend und würden vier von fünf überprüften Studienverläufen vom Studienplan abweichen. Trotz positiver Absolvierung einer Stufe im vorangegangenen Schuljahr würde es oft zu einer Wiederholung derselben Stufe kommen. Gemäß Statut wäre ein Nichtaufsteigen aber nur bei einer "nicht bestandenen" Kontrollprüfung gemäß § 10 der Prüfungsordnung möglich. Zwar enthalte das Organisationsstatut kein Verbot, Prüfungen an schulfreien Tagen durchzuführen, aus der subsidiären Geltung des Schulzeitgesetzes könne aber abgeleitet werden, dass Prüfungen grundsätzlich an Schultagen abzulegen seien. Ferner werde in den Ergänzungsfächern nicht die im Statut vorgesehene Wochenstundenzahl unterrichtet, in den Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin enthalte das Organisationsstatut sehr wohl "Stundentafeln". Außerdem hätten im Fach "Orchester" zahlreiche Studierende Noten mit Prüfungsdatum erhalten, ohne dass diese Lehrveranstaltung stattgefunden habe. Die verwendeten Unterrichtsräume seien großteils nicht angezeigt.

 

Aus Sicht der belangten Behörde sei es nachvollziehbar, dass aus diesen Mängeln, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Organisation des Unterrichts, der personellen und räumlichen Vorsorge, der deutlichen Unterschreitung des Unterrichtsvolumens und der oftmaligen Wiederholung von Semestern eine massive Beeinträchtigung des Unterrichts zu schließen sei.

 

13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine nachvollziehbare Darstellung der angeführten Mängelpunkte sei im Verfahren nicht präzisiert worden und einige Mängelpunkte seien für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Die Begründung beziehe sich auch auf Inspektionen, für die der Beschwerdeführerin keine Protokolle übermittelt worden seien.

 

Zum Prozessgegenstand wurde ausgeführt, dass im Verfahren wegen Entzuges des Öffentlichkeitsrechts die zuständige Schulbehörde das Bundesministerium für Bildung sei. Der SSR habe daher keine Zuständigkeit für einen Antrag und Entzug und auch kein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erledigung des Antrages des SSR sei daher zurückzuweisen gewesen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Im Spruch des gegenständlichen Bescheides werde das Datum des Antrages des SSR nicht genannt, damit sei der Spruch rechtswidrig.

 

Das Organisationsstatut müsse nicht formal übernommen werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, weil das Bundesministerium sklavisch vom Wortlaut des Status ausgehe und daran die Gesetzwidrigkeit der Anwendung des Organisationsstatuts ableite. Richtigerweise hätten die behaupteten Mängel aber nur dann eine Relevanz, wenn diese Mängel im Grunde des Gesetzes begründet seien und sich im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften befinden würden.

 

Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare überprüfbare Aufgliederung der Begründung vorgenommen. Der Sachverhalt sei nicht festgestellt und von der rechtlichen Beurteilung unterschieden worden. Im gegenständlichen Fall sei auch eine Entziehung des Öffentlichkeitsrechts nicht möglich, sondern nur eine Nichtweiterverleihung. Der Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit des Spruches ersatzlos aufzuheben.

 

Dass im Organisationsstatut nicht geregelt sei, was Kontakt- und was Unterrichtsstunden seien, sei irrelevant, denn es werde kein Mangel im Grunde des Gesetzes begründet und es bestehe kein Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gelte für die Verwendung von Papier mit Unterdruck. Es bestehe keine Norm, wonach solches nur nach dem SchUG verwendet werden dürfe. Die Verwendung von Lehrkräften, die an einem anderen Konservatorium nicht untersagt worden seien, stelle keine Frage eines gesetzwidrigen Verhaltens dar, weil selbst der SSR dieses Vorgehen in Zusammenhang mit § 5 Abs. 6 PrivSchG gebilligt habe.

 

Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Organisation und der Lehrplan würde nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen, sei - so das Beschwerdevorbringen - zu entnehmen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Organisationsstatutes nicht mit dem Gesetz übereinstimme. Gleiches gelte für die Benotung im Hauptfach; eine Beurteilung am Ende des Schuljahres mit 1-5 sei keinesfalls rechtswidrig, obwohl in § 5 iVm.

§ 10 der Studienordnung eine Beurteilung mit Noten nicht vorgesehen sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Schulbezeichnung sowie der Gliederung der Ergänzungsfächer.

 

Zu den Ausführungen im Bescheid, die Dokumentation des Wiederholens von Semestern sei undurchsichtig, führte die Beschwerde aus, eine undurchsichtige Praxis widerspreche nicht dem Statut. Ferner seien beim Privatschulgesetz jedenfalls Prüfungen an schulfreien Tagen erlaubt, da eine subsidiäre Geltung des Schulzeitgesetzes nicht erkennbar sei. Eine Stundentafel kenne das Organisationsstatut nicht; unabhängig davon gehe es auch nicht um die wörtliche Wiedergabe des Organisationsstatutes, sondern eine Stundentafel müsse sich aus dem PrivSchG ergeben. Zur Aussage im Bescheid, im Fach "Orchester" hätten zahlreiche Studierende Noten erhalten, ohne die Lehrveranstaltung besucht zu haben, wurde ausgeführt, dass es kein pädagogisches Gutachten gebe und auch keine rechtliche Auseinandersetzung dazu vorgenommen werde. Auch die genehmigten Räumlichkeiten seien im Statut nicht genannt.

 

Im Verfahren sei auch die Beiziehung der Zeugen XXXX und XXXX beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht durchgeführt worden. Schon aus diesem Grund sei die Bescheiderlassung rechtswidrig. In weitere Folge wurde die Beiziehung dieser Zeugen in der Beschwerde neuerlich beantragt.

 

Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus im März 2017 eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut ersucht. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Bei der Beurteilung der Rechtslage müsse daher dieses Ansuchen um Ergänzung berücksichtigt werden. Weiters sei bereits am 17.05.2016 eine Statutenänderung eingebracht worden. Die Fristsetzung für die Mängelbehebung bis längstens 31.08.2014 sei daher nicht rechtswirksam, weil aufgrund der nachfolgenden Inspektionen von der Tat- und Rechtssache des Bescheides vom 19.12.2017 auszugehen sei. Daher seien die beiden Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung zu berücksichtigen.

 

14. Am 20.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem

Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher auszugsweise Folgendes

erörtert wurde (R=Richter; BFV=Beschwerdeführervertreter;

BehV=Behördenvertreter; BP=beschwerdeführende Partei; Z1, Z2,

Z3=Zeugen):

 

"Beginn der Befragung

 

R: Die Privatschule ‚ XXXX ', ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

 

Am 13.02.2013 wurde in der Privatschule eine Inspektion durchgeführt. Der SSR brachte dann beim zuständigen Bundesminister das Ersuchen ein, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.

 

Das wurde der BP zur Kenntnis gebracht, welche mit Schreiben vom 23.09.2013 eine Stellungnahme durch ihren Vertreter abgab. Mit Schreiben des zuständigen Bundesministers vom 15.01.2014 wurde der Schulerhalterin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr bis 31.08.2014 eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Am 11.05.2015 erfolgte eine angekündigte Inspektion an der Privatschule. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Dazu gab die BP abermals eine Stellungnahme ab.

 

Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im ‚Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX ' von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere Mängelpunkte hinzugezählt.

 

Die BP brachte dann ihm Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Mängeln ein.

 

Mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die BP im Wege ihres rechtlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Dies ist nun der Gegenstand der heutigen Verhandlung.

 

Vorweg möchte ich aus rechtlicher Sicht zum Organisationsstatut und dessen Verbindlichkeit Folgendes erörtern:

 

R: Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid unter anderem darauf, dass das Organisationsstatut nicht wörtlich herangezogen wird Seitens der BP.

 

BFV: Ich bin der Ansicht, dass das Organisationsstatuts im Sinne der Gesetze auszulegen ist.

 

R: Welcher Gesetze meinen Sie? Sie halten sich diesbezüglich meiner Meinung nach sehr vage.

 

BFV: Ich meine, dass Artikel 17 StGG, eine Grundlage dafür ist, dass ich zwar ein Organisationstatuts für eine Privatschule brauche, eine wörtliche Einhaltung ist jedoch nicht notwendig aufgrund der Verfassungsgesetze.

 

BehV: Selbstverständlich ist ein Organisationsstatut wörtlich anzuwenden, denn es wurde ja vom zuständigen Bundesminister genehmigt um dann entsprechend angewendet zu werden.

 

R: Gibt es aus Ihrer Sicht einen Spielraum um Bestimmungen anders auszulegen, als sie im Organisationsstatut geregelt sind?

 

BehV: Meiner Meinung nach ist der Gestaltungsspielraum dort festgelegt, indem die Privatschule in dem Organisationsstatut, dessen Bewilligung Sie beantragt, ihre maßgeblichen Regelungen für sich selbst festlegt.

 

R: Aus meiner Sicht ist genau darin das Grundrecht des Artikel 17 StGG gewährleistet, dass jeder sich selbst in einem Statut die maßgeblichen Regelungen geben kann.

 

BFV: Aus der Genehmigung des Statutes ergibt sich die Regelungen nicht. Es ist nicht erkennbar, ob das Statut öffentliches Recht ist oder privates Recht.

 

R: Und welche Rolle spielt es, ob es sich um privates oder öffentliches Recht handelt?

 

BFV: Das weiß ich noch nicht.

 

R hält den Bescheid des Bundesministers vom 10.Juli 2012, BMUKK-24.423/0002/III/3a/2012 Vor, wonach das Organisationsstaut einen festen Bestandteil des Bescheids darstellt.

 

R: Aus meiner Sicht geht somit klar hervor, dass das Organisationsstatut öffentliches Recht ist.

 

BFV: Das weiß ich nicht.

 

R: Aus meine Sicht ist das Organisationsstatus, das Schulorganisationsgesetz und sonstige Gesetze subsituiert. Das geht auch aus § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz hervor, dass die Organisation mit dem Statut übereinzustimmen hat. Hier gibt es keinen Spielraum. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs 1 Privatschulgesetz, wonach die Voraussetzungen des § 14 voll erfüllt sein müssen, ansonsten droht der Entzug des Öffentlichkeitsrecht.

 

R: Nunmehr sollen die einzelnen Mängelpunkte erörtert werden.

 

* Verwendung von Zeugnissen mit hellgrünem Unterdruckpapier

 

Dieser Mangelpunkt wurde von der Beschwerde nicht bestritten. Die Privatschule stellt 2017 mehrfach derartige Zeugnisse aus.

 

BFV: Ich bestreite nicht, dass wir diese Zeugnisse auf derartigen Papier ausstellen, ich bestreite hier jedoch, dass es sich um eine Rechtswidrigkeit handelt.

 

R: Woraus ergibt sich das?

 

BFV: Die Zeugnisformularverordnung gilt nicht und deshalb darf ich einfach Formulare verwenden.

 

R: Gerade weil die Zeugnisformularverordnung nicht gilt, ist es Ihnen nicht gestattet, derartige Zeugnisformulare zu verwenden.

 

R zitiert aus der Zeugnisformularverordnung in Verbindung mit § 1 SchUG.

 

BFV: Da die Zeugnisformularverordnung nicht gilt, darf ich sie anwenden.

 

BehV: Das ist genau so, wie R es dargestellt hat. Entsprechend § 1 Zeugnisformularverordnung iVm § 1 SchUG, ist das Zeugnisformularen von den dort genannten Schulen zu verwenden.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Nicht angezeigte Lehrkräfte werden an Privatschule verwendet

 

Gab oder gibt es Lehrkräfte, die an der Privatschule verwendet wurden, obwohl keine Anzeige erfolgte?

 

BP: Es ist nicht vorgebracht worden. Welche Lehrer wären das? Es gibt keine Lehrer, welche nicht angezeigt wurden.

 

BehV: Die anzeigen gehen ja nicht an das Ministerium sondern an den SSR, ich habe mich darauf verlassen, was im Inspektionsbericht steht. Das Ministerium ist für die Anzeigen von Lehrkräften nicht zuständig, sondern der SSR gemäß § 23 Privatschulgesetz.

 

Befragung Zeuge 2:

 

Z2: Gab es auf jeden Fall im entsprechenden Zeitraum, das ist das Dauerdelikt ‚ XXXX ', hier gibt es eine Bestrafung von der MA 15. Auch in der Sache ‚ XXXX ' ist bereits eine Bestrafung ergangen am 14.07.2016. Es gibt ein zweites Verfahren ‚ XXXX ', wo eine Bestrafung erfolgte aufgrund einer Verwendung trotz Untersagung.

 

BFV: Wann soll das der Fall gewesen sein?

 

Z2: Der Fall XXXX am 14.07.2016, XXXX ebenfalls am 14.07.2016, der zweite Fall XXXX am 04.02.2013. Das wird bei uns ja in der Rechtsabteilung abgewickelt. Im letzten Jahr gab es auch weitere Anzeigen. Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen und auch keine Namen nenne, aber diesbezüglich kann man noch Nachreichungen machen.

 

BehV: Keine weiteren Fragen.

 

BFV: Es ist präzisiert und es kann im Nachhinein nicht präzisiert werden, dass an der Privatschule nicht angezeigte Lehrkräfte verwendet wurden.

 

Z2: Warum ist diese Anzeige für uns auch so wichtig? Wenn SchUG und SchOG nicht gelten, gibt es das Organisationstatut. Bei der Anzeige des Lehrers mussten wir überprüfen, ob der Lehrer nicht für den Unterricht an der Schule, sondern für den Unterricht des konkreten Gegenstands geeignet ist.

 

R: Meiner Meinung nach geht aus der Aussage des Z2 sehr wohl hervor, dass präzise Nachweise dafür bestehen, dass nicht angezeigte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet werden.

 

R: Wurden auch untersagte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet?

 

BFV: Nein.

 

Z2: Ich verweise darauf, dass Herr XXXX trotz Untersagung verwendet wurde und diesbezüglich eine Verwaltungsstrafe ergangen ist.

 

BehV: Ich will nichts mehr dazu sagen.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Mangelnde Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen

 

Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist.

 

BFV: Das ist falsch.

 

R: Ihre Lehrkräfte haben das ausgesagt?

 

BFV: Meine Zeugen können das aussagen.

 

R: Welchen zeugen möchten sie diesbezüglich aufrufen?

 

BFV: Der Herr XXXX .

 

R: Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist.

 

Z3: Ich bin Leiter des XXXX .

 

R: Das ist nicht Gegenstand der Verhandlung.

 

Z3: Ich bin manchmal eingeladen, an einer Prüfungskommission teilzunehmen, in diesen Fällen wird eine Prüfungsvorbesprechung durchgeführt.

 

BFV: Wissen Sie., dass hier Prüfungsvorbesprechungen stattgefunden haben?

 

Z3: Ja, bei jenen Prüfungen, denen ich beigewohnt habe, haben Prüfungsvorbesprechungen stattgefunden.

 

R: Können Sie zu der gestellten Frage, wonach laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, Prüfungsvorbesprechungen nicht durchgeführt werden, obwohl dies im Statut, konkret in der Prüfungsordnung § 7 Abs. 3, vorgesehen ist, beantworten?

 

Z3: Dazu kann ich keine Aussage machen.

 

R: Sie haben jetzt gesagt, Ihrer Meinung nach ist das nicht richtig. Wie kommt es dann zu Stande, dass Lehrkräfte diesbezüglich eine Aussage machen?

 

BFV: Ich beantrage dazu den Zeugen 1.

 

R: Ich wiederhole die Frage.

 

Z1: Prüfungsvorbesprechungen zwischen der Direktion und der Lehrkraft erfolgen nicht immer mündlich, sondern auch per E-Mail oder telefonisch.

 

R: Wie kommt es zu Stande, dass Lehrer aussagen, das Prüfungsvorbesprechungen nicht stattfinden?

 

Z1: Hier verwechseln Lehrer einen Besprechungstermin mit einem Telefonat.

 

Vorhalt des R, ‚Besprechung Abteilung POP 29.11.2016' AS 63. War das beispielsweise eine Prüfungsvorbesprechung?

 

Z1: Das war eine Konferenz. eine Prüfungsvorbesprechung kann auch informeller ablaufen.

 

BehV: Ich habe keine weiteren Fragen an Z1.

 

R: Darf ich Sie dazu bitten, etwas noch aufzuklären?

 

Z2: Bei Besprechungen mit der Schulleiterin und dem Schulleiter konnten keine Aussagen zu den Prüfungsvorbesprechungen gemacht werden. Da es da jetzt keine Aufzeichnungen über die Prüfungsvorbesprechungen gibt, gehen wir davon aus, dass diese in strukturierter Form in den Schülerakten nicht vorliegen. Sonst hätten wir diese auch schon als Nachweis entnehmen können.

 

R: Machen Sie Dokumentationen über Prüfungsvorbesprechungen?

 

Z1: Es gibt Prüfungslisten wo genau vermerkt ist, dass es besprochen wurde.

 

R: Wie darf ich mir das vorstellen mit den Prüfungsvorbesprechungen? Sind Besprechungen mit dem zuständigen Lehrer, was der Schüler geprüft wird, ohne, dass das dokumentiert wird?

 

Z1: Die Prüfungsprogramme sind geregelt und den Lehrkräften vertraut. Die Vorbesprechung kann daher sehr kurz sein, es kann darum gehen, Unklarheiten aufzuklären. Wir führen Prüfungsmappen, wo im Vorfeld festgelegt wird, was für die Prüfung wichtig ist. Für die Prüfung selbst wesentlich ist das Prüfungsprogramm.

 

R zitiert aus § 7 Abs 3 der Prüfungsordnung des Statuts.

 

Z1: Die Direktion und die Hauptfachlehrkraft gehen anhand des Studienverlauf des Studierenden darauf ein, ob der Studierende zu den entsprechenden Prüfungen zugelassen werden kann und legt ihm das Prüfungsprogramm zu Grunde.

 

Z1: Betreffend der Fälligkeit der Prüfungen werden genau Listen geführt. Das dient dazu, dass jene Studierenden aufgelistet werden, welche als nächstes die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren haben.

 

BehV: Warum sagen Lehrkräfte dann, dass es keine Vorbesprechung gibt?

 

R: Das hat der Zeuge schon gesagt.

 

Z1: Wie bereits gesagt, kann das daher rühren, dass die Prüfungsvorbesprechen nicht als solche wahrgenommen werden, wir machen so etwas auch öfter informell.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Beurteilungen

 

Laut Aussagen von Lehrkräften, welche dem Inspektionsprotokoll vom 11.5.2015 zu entnehmen sind, werden als Beurteilungen im Hauptfach am Ende des Studienjahres Noten vergeben, obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist. Übertrittsprüfungen: Für die Beurteilung von Übertrittsprüfungen werden Noten eingetragen, obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist. Ergänzungsfächer: Ergänzungsfächer wurden teilweise entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts auch nur mit dem Vermerk ‚absolviert' eingetragen. Angerechnete Ergänzungsfächer wurden teilweise mit ‚angerechnet' eingetragen, was in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist.

 

BFV: Das ist richtig. Ich bestreite das nicht, es läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob die wörtliche Einhalten des Status maßgeblich ist.

 

BehV: Es ist schon alles gesagt.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Verwendung einer nicht korrekten Schulbezeichnung auf Zeugnissen und anderen schulischen Unterlagen

 

Aus Prüfungsprotokollen, Schreiben der Privatschule, dem Studienführer und Zeugnissen geht hervor, dass die Privatschule nicht immer ihre korrekte Schulbezeichnung verwendet.

 

BFV: Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

 

R: Wieso?

 

BFV: Ich möchte wissen, inwiefern das unberechtigt gewesen wäre.

 

R: Vorhalt S 30, meiner Meinung nach verwenden Sie bei dem vorgehaltenen Schriftstück nicht die korrekte Bezeichnung der Privatschule.

 

BFV: Meiner Meinung nach ist das unwesentlich, weil damit keine Gefahr einer irrtümlichen Bezeichnung im Raum stehe. Es ist ja keine Beurteilung nach den Bestimmungen nach dem Firmenrecht. Es besteht keine Verwechslungsgefahr.

 

R hält vor, dass es das XXXX gibt und dass eine potenzielle Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

BFV: Ich sehen diese Verwechslungsgefahr nicht.

 

BehV: Es geht aus dem Privatschulgesetz hervor, dass die im Statut genehmigte Bezeichnung der Privatschule anzuwenden ist.

 

R: zitiert aus § 9 Privatschulgesetz.

 

R: Der Schulerhalter muss aus der Bezeichnung ersichtlich sein. Darüber hinaus besteht noch das Gebot, jede Möglichkeit mit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule auszuschließen. Aus meiner Sicht geht jedenfalls der Schulerhalter, Frau XXXX nicht aus den von ihnen verwendeten Dokumenten hervor.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Gliederung der Ergänzungsfächer in A und B

 

Die Privatschule nimmt eine Gliederung der Ergänzungsfächer in A und B vor. Das ist nicht im Organisationsstatut vorgesehen.

 

BFV: Dies würde die ursprüngliche Einwendung betreffend, das das Statut nicht wörtlich einzuhalten ist.

 

BehV: Das Statut ist wie besprochen wörtlich anzuwenden.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Verstöße gegen das Statut bei Studienverläufen

 

Studierende können einzelne Stufen/Semestern trotz positiver Absolvierung derselben wiederholen, obwohl im Statut vorgesehen ist, dass nur bei einer Beurteilung mit ‚Nicht genügend' oder ‚negativ' kein Aufstieg in den nächsthöheren Jahrgang bzw. Semester möglich ist. Wie sind die Studienverläufe in der Privatschule dokumentiert?

 

BFV: Das ist dasselbe Vorbringen wie vorhin, wonach das Organisationsstatut nicht wörtlich anzuwenden ist.

 

R: Also Sie bestreiten das nicht?

 

BFV: Ich bestreite das schon, weil es nicht relevant ist.

 

R: Erläutern Sie Ihre Aussage?

 

BFV: Ich bestätige dies als nicht, als richtig.

 

R: Das war eine Sachverhaltsfrage, kommt es vor, dass an der Schule Studierende Stufen wiederholen trotz positiver Absolvierung?

 

BFV: Ja, aber es ist rechtlich nicht relevant. Es ist aus meiner Sicht sinnvoll.

 

BehV: Selbstverständlich ist das Statut wörtlich anzuwenden. Es würde naheliegen, wenn alle Prüfungen positiv absolviert würden, dass dann die Kenntnisse vorliegen, um in die nächste Stufe bzw. das nächste Semester aufzusteigen.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Anrechnung von freien Wahlfächern

 

Welche Unterlagen werden herangezogen zur Anrechnung und wie dokumentieren Sie die Anrechnung von Ergänzungsfächern?

 

Welche Maßstäbe werden herangezogen, um die Gleichwertigkeit zu Fächern aus dem Lehrplan der Privatschule zu prüfen?

 

BFV: Ich möchte Zeuge 1 aufrufen.

 

R: Welche Unterlagen werden herangezogen zur Anrechnung und wie dokumentieren Sie die Anrechnung von Ergänzungsfächern?

 

Welche Maßstäbe werden herangezogen, um die Gleichwertigkeit zu Fächern aus dem Lehrplan der Privatschule zu prüfen?

 

Z1: Grundsätzlich basiert die Anrechnung auf Vorlage von Dokumenten, z. B. Zeugnissen und Leistungsnachweisen, wichtig ist, dass sich die Termina decken, es muss dementsprechend bei uns in den Lehrplänen stehen und der Anzahl der Semester entsprechen.

 

R: Nehmen Sie da nur Unterlagen quasi als maßgeblich an, welche von einer Schule oder eine postsekundäre Bildungseinrichtung stammen, deren Niveau jenem des XXXX entspricht wie das XXXX ?

 

Z1: Ja, es geht darum, dass jene Institution, von der die Beantragung beantragt wird, jener Stufe entspricht, welche von Studierenden am XXXX besucht wird.

 

R: Im Bescheid ist genannt, dass Armenische Musik und Kulturkunde angerechnet wurden.

 

Z2: Es ist ein freies Wahlfach. Hier gibt es keine Beschränkungen, was angerechnet werden kann.

 

R: Sie haben die Aussagen von Z2 gehört, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

 

Z2: Die Schule ist darauf definiert, dass es ein planvolles Vorgehen gibt. Angerechnet werden können nur Fächer, zu denen es auch entsprechende, vergleichbare Fächer in den Studienplänen des XXXX gibt. Auch die Beurteilung muss dem angerechneten Fach entsprechen. Armenische Musik kommt im Lehrplan des XXXX nicht vor. Die meisten Studierenden studieren nur am XXXX sie müssten ja noch wo anders studieren, um sich Fächer anrechnen zu lassen. Das freie Wahlfach ist ein schulisches Angebot. Gegenstände können nicht angerechnet werden, wenn es in der Schule kein entsprechendes Angebot gibt.

 

BFV: Ich bin anderer Meinung. Warum sollten man Armenische Musik nicht anrechnen?

 

BehV: Ein wesentlicher Gesichtspunkt im Inspektionsbericht war, dass mangels genauer Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann, was angerechnet wurde.

 

R: Frage wird wiederholt.

 

Z1: Es werden von den Originaldokumenten Kopien angefertigt , die aufbewahrt werden.

 

BehV: Aus den Zeugnissen alleine ergibt sich die inhaltliche Vergleichbarkeit nicht.

 

R: Prüfen Sie die Vergleichbarkeit anhand der Curricula?

 

Z1: Es ist üblich, dass Institute, z.B. das Konservatorium in Japan, die gleichen Vorlesungen haben. Sie verwenden auch die gleichen Termina, wenn Zweifel bestehen, frage ich unsere Fachleute. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass die Gegenstände die ich anrechne, den Gegenständen des XXXX entsprechen.

 

BehV: Für mich war das klar aufgrund dessen was er gesagt hat, dass die Gleichwertigkeit und Anrechenbarkeit informell geklärt wird, aber nicht immer dokumentiert wird.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Abhaltung von Prüfungen an schulfreien Tagen

 

Wurden oder werden Prüfungen an Tagen abgehalten, die nach dem Schulzeitgesetz und den dazu ausführenden Bestimmungen als schulfrei gelten?

 

BFV: Ob sie tatsächlich ausgeführt werden kann ich nicht sagen, aber es ist jedenfalls nicht gesetzwidrig.

 

BehV: Im Statut steht kein tatsächliches Verbot. Wenn es ausnahmsweise einmal stattfindet, sollte dies nicht als Statutenwidrigkeit ausgelegt werden.

 

R zitiert aus § 15 des Statuts.

 

R: Es gibt also schon eine Regelung im Statut, insofern Sie sich der Schulzeitgesetz unterworfen haben und dieses somit für Sie maßgeblich ist.

 

Z1: In der Vergangenheit war es Tradition am letzten Freitag im August, vor Schulbeginn Aufnahmeprüfungen vorzunehmen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass Prüfungen an Sonntagen oder anderen Feiertagen abgehalten wurden.

 

R: Geht aus dem Inspektionsbericht hervor, dass Prüfungen an schulfreien Tagen abgehalten werden?

 

Z2: Wir haben dazu nur Zeugenaussagen. Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Nicht Abhaltung der ausreichenden Stundenzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern

 

Laut einer Aussage von zwei Studierenden wird bei den theoretischen Ergänzungsfächern durchschnittlich nur 40-50% des vorgesehenen Unterrichts abgehalten. In Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen wird aber statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt.

 

BFV: Das wird bestritten Es ist unrichtig, dass nur 40 oder 50% der Stunden erbracht wurden.

 

BehV: Im Bescheid wird ausgeführt, dass in den theoretischen Ergänzungsfächern ein wesentlicher Teil des Unterrichts nicht abgehalten wurde. Betreffend die Hauptfächer ergibt sich aus dem Organisationsstatut eine widersprüchliche Regelung.

 

BFV: Die Frage wäre wesentlich, ob die Stundentafel im Widerspruch zum Organisationsstatut läge. Der Vorwurf das die Leistungen nicht zu 100% erbracht worden wären, ist unrichtig, weil die Stundentafel nicht im Statut geregelt ist. Nur aufgrund einer Stundentafel könnte man festlegen, ob das 80 oder 100% sind.

 

R: Was sagen Sie zu dieser Aussage?

 

Z2: Die Stundentafeln sind konstitutiver Bestandteile des genehmigten Organisationsstatuts, sie führen die Bezeichnung des Gegenstandes, die Unterrichtseinheiten und die Semesterwochenstundengesamtzahl an. Wir haben von Schulleiter XXXX alle Ergänzungsfächer-Aushänge bekommen. Es wurde bestätigt, dass der Unterricht den Aushängen entsprechend stattgefunden hat. Wir haben einen Vergleich der am XXXX tatsächlich abgehaltenen Stunden mit den nach den schulzeitrechtlichen Regelungen erforderlichen Anzahl an Stunden im Semester vorgenommen, daraus ergibt sich eine Diskrepanz. Aus dem Schulzeitgesetz ergibt sich, dass das Schuljahr mit September beginnt, das erste Semester im Februar endet und das zweite Semester nach den Semesterferien beginnt. Aus diesem Grund müssten während dieser Zeit die entsprechenden theoretischen Ergänzungsfächer angeboten werden. Da aber die BP diese Ergänzungsfächer nicht während der gesamten Dauer des Schuljahres angeboten hat, ergibt sich eine verkürzte Abhaltung der theoretischen Ergänzungsfächer. Darüber hinaus geht aus den vorgelegten Anhängen hervor, dass- entgegen den Regelungen des Organisationsstatuts- nicht immer bzw. in mehrfacher Hinsicht im Bereich der theoretischen Ergänzungsfächer nur 50-minütige Einheiten angeboten wurden, anstelle dass Einheiten von zwei Mal 45 Minuten angeboten worden wären. Dazu kommt, dass laut en Aussagen die theoretischen Ergänzungsfächer nicht in der entsprechen Anzahl von Terminen angeboten wurden.

 

Z1: Grundsätzlich Vorlesungsbeginn ist Mitte September/Oktober.

 

R: Woraus schließen Sie das?

 

Z1: So ist es bei uns festgelegt. Der Hauptfachunterricht beginnt natürlich in der ersten Woche vom Schuljahr, am 4. oder 5. September. Ergänzungsfächer steigen ein bisschen später ein. Das sie nicht bis Jänner durchgehen, ist auch klar, da sich die Studierenden am Semesterende auf Prüfungen vorbereiten und nicht alle Prüfungen gleichzeitig abgehalten werden können. Das ist seit Anbeginn so. Es hat sich niemand gestoßen, bei keiner Inspektion.

 

R: Sehen Sie eine Diskrepanz darin, was im Statut vorgesehen ist und was Sie tatsächlich an Ergänzungsfächern abhalten?

 

Z1: Im Statut scheint der Terminus Lektion auf. Es gibt keine Stundentafel, sondern im Lehrplan sind Stunden ausgewiesen, die im Vergleich zu anderen Instituten höher sind. Ich muss zu Hause Übungen machen.

 

R: Diesbezüglich gibt es kein Schriftstück, wonach die Hälfte des Ausmaßes der im Statut vorgesehenen Stunden ‚Kontaktstunden' sind.

 

Z1: Lektion bedeuten Kontaktstunden. Anderenfalls kann ich die Stunden trennen in Kontaktstunden und Selbststudium.

 

R: Wo ist festgeschrieben, dass man eine derartige Trennung vornehmen kann?

 

BP: Das ist im Statut auf der Seite 50, wo die Studienpläne aufgelistet sind, so vorgesehen. Darüber hinaus gibt es ein Schriftstück von Herrn XXXX aus dem Bundesministerium für Bildung, in welchem eine derartige Differenzierung als zulässig erachtet wird.

 

R: Haben Sie dieses Schriftstück?

 

BP: Ja, dieses Schreiben muss es geben, aber ich habe es nicht hier.

 

BehV: Ich muss hier dieser Darstellung widersprechen, es gibt im Statut keine Differenzierung von Kontaktstunden und Selbststudium in Bezug auf theoretische Ergänzungsfächer. Auch in der Vorfassung des Statuts aus 2006 gibt es diese Differenzierung nicht. Es gibt auch kein Schreiben meines Kollegen XXXX , in der einer derartige Differenzierung zugesagt worden wäre, ich habe diesbezüglich mit meinem Kollegen im Vorfeld darüber gesprochen.

 

BP: So ein Schreiben existiert. Wir finden es nur nicht. Ich beantrage die Vorlage dieses Schriftstückes bis 15:00 Uhr per ERV des Rechtsanwaltes. Diese Einteilung in Kontakt- und Selbststudium werden Sie im ganzen Organisationsstatut nicht wörtlich finden. Wir haben eine Änderung beantragt, die noch nicht bewilligt ist.

 

R: Unterrichtseinheit ist nach der Ansicht der BP zu differenzieren in Kontaktstunden und Selbststudium, auch wenn das nicht aus dem Statut hervorgeht. Die Ansicht der belangten Behörde hierzu ist, das Unterrichtseinheit im Sinne des Wortes Einheit lediglich aus Kontaktstunden besteht, da im Organisationsstatut keine gegenteilige Regelung vorgesehen ist.

 

BehV: Unterrichtseinheiten meint eine tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunde.

 

BP: Die Bezeichnung einzelner Vorlesungen als UE, somit als Übung, bedeutet aus meiner Sicht, dass der Studierende eben zu Hause üben muss.

 

BehV: Diese häusliche Übung ist eben keine Unterrichtseinheit, sondern eine Übung zu Hause.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Studienleistungen werden vom Schulleiter bestätigt, obwohl sie nicht erbracht wurden

 

Eine Studienerfolgsbestätigung wurde ausgestellt, wonach ‚Orchester' in einem Semester (WS2012/13) erfolgreich absolviert wurde, in dem es lt. Darstellung nicht angeboten wurde.

 

R: Wird das angezeigt, wenn Schüler eine Lehrveranstaltung zB am XXXX absovieren?

 

BP: Ich bin so konsterniert, wenn Sachen seit 30 Jahren funktionieren, dass diese nun als Vernichtung einer über viele Jahre funktionierenden und Qualität erzeugenden Institution herangezogen werden.

 

BehV: Ich verweise auf das Schriftliche im Akt.

 

R: Ein weiterer Mangelpunkt ist:

 

* Verwendete Unterrichtsräume wurden nicht angezeigt

 

Laut Aussage einer Lehrkraft bei der Inspektion am 11.5.2017 wird Unterricht in Räumlichkeiten abgehalten, die nicht angezeigt wurden.

 

BFV: Braucht man meiner Meinung nach nicht. Ist in den Statuten nicht geregelt und auch im Privatschulgesetz nicht.

 

R: Dem halte ich § 6 Privatschulgesetz entgegen.

 

BFV: Das Statut ist anzuwenden und das Privatschulgesetz.

 

R: Aus dem Privatschulgesetz geht hervor, dass verwendete Unterrichtsräume anzuzeigen sind.

 

BFV: Ich bringe wie schriftlich vor.

 

BP: Meint, dass Studierende im Orchester des XXXX am XXXX mitspielen.

 

R: Ist dies der Behörde angezeigt?

 

Z2: Ja, im besagten Zeitraum waren die Unterrichtsräume des XXXX Mühlgasse nicht angezeigt. Von Studierenden und vom Direktor XXXX bestätigt, dass teilweise Unterricht zu Hause stattgefunden hat.

 

BP: Wenn, dann kann das nur eine absolute Ausnahme gewesen sein und nicht so, wie sie das hier darstellen. Die Lehrkräfte waren aufgrund Ihrer Verträge nicht gehalten, ihren Unterricht nur an einem bestimmten Ort abzuhalten.

 

Z2: Verwiest auf die Belege des Inspektionsberichts.

 

BehV: Das wesentliche wurde gesagt.

 

Schluss der Verhandlung"

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der Privatschule " XXXX der XXXX ". Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Das der Privatschule zugrundeliegende Organisationsstatut in der aktuellen Fassung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 10.07.2012 genehmigt.

 

An der Privatschule wird für die Ausstellung von Zeugnissen Papier mit hellgrünem Unterdruck verwendet. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des zuständigen Bundesministeriums mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ausstellung von Zeugnissen auf Unterdruckpapier für Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut unzulässig ist. Weiters wurden an der Privatschule Lehrkräfte verwendet, die dem SSR nicht angezeigt wurden. Ebenso wurden vom SSR untersagte Lehrkräfte verwendet. Die Schulerhalterin wurde bereits in mehreren Fällen für dieses Delikt bestraft. Im Hauptfach werden als Beurteilungen am Ende des Studienjahres Noten vergeben. Auch für die Beurteilung von Übertrittsprüfungen werden Noten eingetragen. Ferner wurde die Schulbezeichnung der Privatschule auf Schreiben der Privatschule, im Studienführer sowie auf Zeugnissen in der nicht korrekten Form verwendet. Anstelle der Bezeichnung " XXXX der XXXX " wurde die Bezeichnung " XXXX " verwendet. Darüber hinaus wiederholen Studierende an der Privatschule einzelne Stufen/Semestern trotz positiver Absolvierung derselben. In den theoretischen Ergänzungsfächern wurden wiederholt weniger Stunden abgehalten als im Organisationsstatut vorgesehen. Vorlesungen zu den theoretischen Ergänzungsfächern beginnen im Wintersemester erst Mitte September/Oktober und enden bereits vor Jänner wieder. Darüber hinaus werden im Bereich der theoretischen Ergänzungsfächer die wöchentlichen Einheiten auch nicht immer in der im Statut vorgesehenen Dauer (überwiegend zwei Mal 45 Minuten), sondern teilweise kürzere Einheiten (etwa einmal 50 Minuten) angeboten. In Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen wird aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt. Ferner werden Teile des Unterrichts der Privatschule in Räumen abgehalten, die beim SSR nicht angezeigt waren.

 

Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr eine Frist bis 31.08.2014 zur Behebung der Mängel gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist bestand ein wesentlicher Teil der Mängel weiterhin.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

 

Dass an der Privatschule für die Ausstellung von Zeugnissen Papier mit hellgrünem Unterdruck verwendet wird, ergibt sich unter anderem aus den im Akt befindlichen Zeugniskopien von XXXX (Diplom, ausgestellt in Wien am 30.05.2017) sowie von XXXX (Diplom, ausgestellt in Wien am 22.06.2017), die jeweils auf Papier mit hellgrünem Unterdruck ausgestellt wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zur Verwendung von Zeugnissen mit hellgrünem Unterdruckpapier Folgendes ausgeführt: "Ich bestreite nicht, dass wir diese Zeugnisse auf derartigen Papier ausstellen, ich bestreite hier jedoch, dass es sich um eine Rechtswidrigkeit handelt" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 7). Dass die Beschwerdeführerin bereits auf die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise hingewiesen wurde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt (zB Schreiben der Bundesministerin für Bildung vom 21.04.2017 an die Beschwerdeführerin, GZ. 24.423/0006-Präs.12/2017).

 

Aus der Aussage des Fachinspektors für Musik im SSR, XXXX (im Folgenden: Zeuge 2 bzw. Z2), ergibt sich, dass wiederholt Lehrkräfte an der Privatschule unterrichteten, die dem SSR nicht angezeigt bzw. vom SSR untersagt wurden. In der mündlichen Verhandlung lautete die Antwort des Zeugen 2 auf die Frage, ob es Lehrkräfte gebe, die an der Privatschule verwendet würden, obwohl keine Anzeige erfolgt sei, folgendermaßen: "Gab es auf jeden Fall im entsprechenden Zeitraum, das ist das Dauerdelikt " XXXX ", hier gibt es eine Bestrafung von der MA 15. Auch in der Sache " XXXX " ist bereits eine Bestrafung ergangen am 14.07.2016. Es gibt ein zweites Verfahren " XXXX ", wo eine Bestrafung erfolgte aufgrund einer Verwendung trotz Untersagung" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 8). Auf Nachfrage, wann dies gewesen sein soll, führte der Zeuge 2 aus: "Der Fall XXXX am 14.07.2016, XXXX ebenfalls am 14.07.2016, der zweite Fall XXXX am 04.02.2013. Das wird bei uns ja in der Rechtsabteilung abgewickelt. Im letzten Jahr gab es auch weitere Anzeigen. Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen und auch keine Namen nenne, aber diesbezüglich kann man noch Nachreichungen machen" (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 8). Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen 2 wird insbesondere durch das in Akt befindliche "Straferkenntnis" des Magistrats der Stadt Wien vom 17.09.2012 betreffend die Verwendung des Lehrers XXXX trotz rechtskräftiger Untersagung für den Unterrichtsgegenstand Gitarre bestätigt. Seitens der Beschwerdeführerin konnte diesem Vorbringen mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (BFV: "Es ist präzisiert und es kann im Nachhinein nicht präzisiert werden, dass an der Privatschule nicht angezeigte Lehrkräfte verwendet wurden" [Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 8]) nicht substantiiert entgegengetreten werden.

 

Betreffend Beurteilungen wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass "[i]m Hauptfach [...] als Beurteilungen am Ende des Studienjahres Noten vergeben [werden], obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist. Für die Beurteilung von Übertrittsprüfungen werden Noten eingetragen, obwohl im Organisationsstatut die Beurteilung nur mit ‚bestanden' oder ‚nicht bestanden' vorgesehen ist." Auf diesen Vorhalt antwortete der Beschwerdeführervertreter, dass das richtig sei und er das (gemeint: auf Sachverhaltsebene) nicht bestreite (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 12). Somit steht zweifelsfrei fest, dass im Hauptfach am Ende des Studienjahres und auch bei Übertrittsprüfungen Noten vergeben werden. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus Aussagen von Lehrkräften in der Inspektion am 11.05.2015 (vgl. zB auf die Frage, wie das Hauptfach benotet wird, die Antwort der Lehrkraft XXXX : "im Semester positiv/negativ, Note 1-5 am Jahresende" oder die Antwort der Lehrkraft XXXX : "im Semester positiv/negativ, am Jahresende mit Note") sowie aus im Akt befindlichen Zeugnissen (zB Sammelzeugnis Ergänzungsfächer für XXXX vom 25.05.2015, mit dem die "Prüfung Ober-/Ausbildungsstufe" ["Übertrittsprüfung"] mit der Note "2" beurteilt wurde).

 

Dass die Schulbezeichnung der Privatschule in einer nicht korrekten Form Verwendung gefunden hat, ergibt sich beispielsweise aus dem im Akt befindlichen Studienführer, aus dem im Akt befindlichen Staatlichen Befähigungszeugnis ( XXXX , ausgestellt am 06.06.2014, Verwendung der Bezeichnung " XXXX " im Kopf und im Rundsiegel) oder aus dem Schreiben der Privatschule an den SSR vom 25.05.2015 betreffend eine Stellungnahme/ XXXX . Mit den Äußerungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung ("BFV:

Dieser Vorwurf ist unberechtigt" und "BFV: Meiner Meinung nach ist das unwesentlich, weil damit keine Gefahr einer irrtümlichen Bezeichnung im Raum stehe. Es ist ja keine Beurteilung nach den Bestimmungen nach dem Firmenrecht. Es besteht keine Verwechslungsgefahr"), konnte dem Vorwurf der Verwendung einer nicht korrekten Schulbezeichnung nicht substantiiert entgegengetreten werden. Vielmehr wurde die Verwendung einer von der im Statut genehmigten Bezeichnung " XXXX der XXXX " abweichenden Bezeichnung der Privatschule nicht bestritten.

 

Auch der Umstand, dass Studierende einzelne Stufen/Semestern trotz positiver Absolvierung derselben wiederholen, wurde von Beschwerdeführerseite nicht bestritten. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018 ist dazu Folgendes zu entnehmen: "R: Das war eine Sachverhaltsfrage, kommt es vor, dass an der Schule Studierende Stufen wiederholen trotz positiver Absolvierung? BFV: Ja, aber es ist rechtlich nicht relevant. Es ist aus meiner Sicht sinnvoll" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 13). Darüber hinaus ist aus den in Akt befindlichen Unterlagen betreffend Studienverläufe, insbesondere dem Bericht über die Inspektion vom 13.02.2013, ersichtlich, dass einzelne Semester bzw. Stufen wiederholt wurden, obwohl diese zuvor bereits positiv abgeschlossen wurden.

 

Zum Vorbringen im angefochtenen Bescheid, dass an der Privatschule in den theoretischen Ergänzungsfächern wiederholt weniger Stunden abgehalten wurden als im Organisationsstatut vorgesehen, in Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt wurde, führte der Zeuge 2 insbesondere Folgendes aus: "Wir haben einen Vergleich der am XXXX tatsächlich abgehaltenen Stunden mit den nach den schulzeitrechtlichen Regelungen erforderlichen Anzahl an Stunden im Semester vorgenommen, daraus ergibt sich eine Diskrepanz. Aus dem Schulzeitgesetz ergibt sich, dass das Schuljahr mit September beginnt, das erste Semester im Februar endet und das zweite Semester nach den Semesterferien beginnt. Aus diesem Grund müssten während dieser Zeit die entsprechenden theoretischen Ergänzungsfächer angeboten werden. Da aber die BP diese Ergänzungsfächer nicht während der gesamten Dauer des Schuljahres angeboten hat, ergibt sich eine verkürzte Abhaltung der theoretischen Ergänzungsfächer. Darüber hinaus geht aus den vorgelegten Anhängen hervor, dassentgegen den Regelungen des Organisationsstatuts- nicht immer bzw. in mehrfacher Hinsicht im Bereich der theoretischen Ergänzungsfächer zB 50-minütige Einheiten angeboten wurden, anstelle dass Einheiten von zwei Mal 45 Minuten angeboten worden wären. Dazu kommt, dass laut den Aussagen die theoretischen Ergänzungsfächer nicht in der entsprechen Anzahl von Terminen angeboten wurden" (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 17). Die vom Zeugen 2 erwähnten Unterlagen (Aushänge, Berechnung etc.) finden sich im Verwaltungsakt und bestätigen, dass die wiedergegebene Aussage zutreffend ist. Die dortigen Berechnungen ergeben, dass insgesamt weniger als die Hälfte der zugesagten Unterrichtseinheiten geleistet wurden. Der Schulleiter der Privatschule, XXXX (im Folgenden: Zeuge 1 bzw. Z1), sagte in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 dazu Folgendes aus:

 

"Z1: Grundsätzlich Vorlesungsbeginn ist Mitte September/Oktober.

 

R: Woraus schließen Sie das?

 

Z1: So ist es bei uns festgelegt. Der Hauptfachunterricht beginnt natürlich in der ersten Woche vom Schuljahr, am 4. oder 5. September. Ergänzungsfächer steigen ein bisschen später ein. Dass sie nicht bis Jänner durchgehen, ist auch klar, da sich die Studierenden am Semesterende auf Prüfungen vorbereiten und nicht alle Prüfungen gleichzeitig abgehalten werden können. Das ist seit Anbeginn so. Es hat sich niemand gestoßen, bei keiner Inspektion.

 

R: Sehen Sie eine Diskrepanz darin, was im Statut vorgesehen ist und was Sie tatsächlich an Ergänzungsfächern abhalten?

 

Z1: Im Statut scheint der Terminus Lektion auf. Es gibt keine Stundentafel, sondern im Lehrplan sind Stunden ausgewiesen, die im Vergleich zu anderen Instituten höher sind. Ich muss zu Hause Übungen machen.

 

R: Diesbezüglich gibt es kein Schriftstück, wonach die Hälfte des Ausmaßes der im Statut vorgesehenen Stunden "Kontaktstunden" sind.

 

Z1: Lektion bedeuten Kontaktstunden. Anderenfalls kann ich die Stunden trennen in Kontaktstunden und Selbststudium."

 

Der Zeuge Z1 ist Direktor der Privatschule und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Es besteht bei seiner Aussage kein Grund für einen Zweifel an der Glaubhaftigkeit.

 

Aus einer Zusammenschau der Aussagen des Zeugen 2 und des Zeugen 1 ergibt sich, dass die Vorlesungen zu den theoretischen Ergänzungsfächern im Wintersemester erst Mitte September/Oktober beginnen und bereits vor Jänner wieder enden. Darüber hinaus werden im Bereich der theoretischen Ergänzungsfächer, wenn zwei Unterrichtseinheiten pro Semester vorgesehen sind, auch nicht immer Einheiten von zwei Mal 45 Minuten angeboten, sondern Einheiten in unterschiedlichem Umfang - etwa Einheiten von einmal 50 Minuten. Es ist klar ersichtlich, dass in den theoretischen Ergänzungsfächern nicht die im Organisationsstatut vorgesehene und somit zwischen der Privatschule und den Studierenden vereinbarte Semesterstundenanzahl in vollem Umfang geleistet werden. Insbesondere wird dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ferner ist aus der Aussage des Zeugen 1 abzuleiten, dass es sich dabei um (weiterhin) geübte Praxis handelt.

 

Die Feststellung, wonach Teile des Unterrichts der Privatschule in Räumen abgehalten wurden, die beim SSR nicht angezeigt sind, ergibt sich aus der Aussage einer Lehrerin (Inspektionsprotokoll 11.05.2015, Seite 1; Niederschrift vom 23.02.2015). Auf den Vorhalt dieser Aussage antwortete der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018: "BFV: Braucht man meiner Meinung nach nicht. Ist in den Statuten nicht geregelt und auch im Privatschulgesetz nicht." Darüber hinaus verwies er auf sein schriftliches Vorbringen. Die Beschwerdeführerin selbst warf ein, dass damit wohl gemeint sei, dass Studierende der Privatschule am Fach "Orchester" am XXXX teilnehmen würden. Der Zeuge 2 sagte dazu aus: "Z2: Ja, im besagten Zeitraum waren die Unterrichtsräume des XXXX nicht angezeigt. Von Studierenden und vom Direktor XXXX [wurde] bestätigt, dass teilweise Unterricht zu Hause stattgefunden hat."

Letzte Aussage findet Bestätigung in dem im Akt befindlichen Inspektionsprotokoll der Inspektion an der Privatschule am 11.05.2015, wo unter dem Punkt "Unterrichtsorte" folgende Aussage wiedergegeben wird: " XXXX : Am XXXX , dann in der XXXX ., auch am XXXX , nach Absprache auch zu Hause, Popschlagzeuger üben am XXXX im Studio, Unterricht wird dort nicht erteilt." Es gibt daher jeweils übereinstimmende Aussagen, dass der Unterricht teilweise in Räumlichkeiten des XXXX und teilweise auch zu Hause stattfindet. In diesem Zusammenhang besteht weder ein Grund, an der Glaubhaftigkeit noch an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Darüber hinaus lässt auch die Meinung des Beschwerdeführervertreters, es sei nicht notwendig, die verwendeten Unterrichtsräumlichkeiten anzuzeigen, darauf schließen, dass die Privatschule bis dato auch nicht angezeigte Räumlichkeiten verwendet hat. Aus der Beschwerdeschrift ist für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da diese ein substantiiertes Vorbringen auf Sachverhaltsebene vermissen lässt. Auch mit der schlichten Aussage in der Stellungnahme vom 11.05.2017, "Heimunterricht findet grundsätzlich nicht statt", kann dem Vorwurf der Unterlassung der Anzeige der verwendeten Unterrichtsräumlichkeiten nicht wirksam entgegengetreten werden, da dieser Aussage jeglicher Begründungs- und Beweiswert fehlt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, (kurz: PrivSchG) lauten:

 

"ABSCHNITT I.

 

Errichtung und Führung von Privatschulen.

 

[...]

 

§ 5. Leiter und Lehrer.

 

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

 

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

 

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

 

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

 

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

 

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

 

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

 

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

 

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

 

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

 

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

 

§ 6. Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel

 

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

 

§ 9. Bezeichnung von Privatschulen.

 

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.

 

ABSCHNITT III.

 

Öffentlichkeitsrecht.

 

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

 

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

 

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

 

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

 

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

 

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

 

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

 

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

 

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

 

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

 

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

 

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

 

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

 

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.

 

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.

 

§ 15. Dauer der Verleihung.

 

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

 

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

 

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

 

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 23. Behördenzuständigkeit.

 

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.

 

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

 

a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

 

b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,

 

c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern."

 

Zu A) Abweisung

 

1. Der Privatschule " XXXX der XXXX " wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2017 das Öffentlichkeitsrecht entzogen. Die Verleihung und der Entzug des Öffentlichkeitsrecht sind in den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 PrivSchG geregelt.

 

Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer müssen Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten. Darüber hinaus muss die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt haben. Weiters müssen die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen.

 

Wenn diese im § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG (nach Androhung und erfolgloser Fristsetzung) das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen. Für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts reicht es daher, dass die Voraussetzungen des § 14 PrivSchG nicht mehr voll erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 14 sind unter anderem dann nicht mehr voll erfüllt, wenn Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigungen mit dem vom zuständigen Bundesminister genehmigten Organisationsstatut nicht vollständig übereinstimmen.

 

2. Das in § 16 Abs. 1 PrivSchG vorgegebene Verfahren, dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen, wurde eingehalten. Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr eine Frist bis 31.08.2014 zur Behebung der Mängel gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist bestand ein wesentlicher Teil der Mängel weiterhin.

 

3. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren wiederholt vorgebracht, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, wörtlich das Organisationsstatut zu übernehmen. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass das Organisationsstatut im Hinblick auf Studienordnung/Aufbau sowie auf Prüfungsordnung und Studien- und Lehrpläne nicht formal übernommen werden müsse. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestehe vor allem darin, dass die belangte Behörde "nachgerade sklavisch vom Wortlaut des Statuts ausgeht und daran die Gesetzwidrigkeit der Anwendung des Organisationsstatuts ableitet. Richtigerweise hätten in jedem Fall die behaupteten Mängel nur dann eine Relevanz, wenn diese Mängel im Grunde des Gesetzes begründet sind und den gesetzlichen Vorschriften sich im Widerspruch befinden [sic]."

 

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehen §§ 13 und 14 PrivSchG ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als gemäß § 13 Abs. 2 PrivSchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit. a) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit. c) hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (lit. b) (VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht demnach davon aus, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nicht nur die Genehmigung eines Organisationsstatuts (erste Stufe) voraussetzt, sondern auch die Einhaltung dieses Statuts (Teil der zweiten Stufe). Dass die Einhaltung des genehmigten Organisationsstatuts eine Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist, ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 PrivSchG, dessen Abs. 2 lit. b als Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, unter anderem vorsieht, dass "die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule [...] mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen". Die Verwendung des Terminus "übereinstimmten" lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel offen, dass Organisation, Lehrplan, Ausstattung und Lehrbefähigungen wie im Organisationsstatut vorgesehen auszugestalten bzw. durchzuführen sind. Die Möglichkeit, über das Organisationsstatut hinauszugehen oder etwa bei der Organisation oder den Lehrplänen vom Organisationsstatut (wenn auch nur geringfügig) abzuweichen, besteht daher nicht.

 

3.2. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das Organisationsstatut sein nicht wörtlich einzuhalten, kann im Lichte der klaren Rechtslage, der oben zitierten Rechtsprechung sowie der angestellten Überlegungen nicht beigepflichtet werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht reicht es nicht aus, dass die Bestimmungen des Privatschulgesetzes eingehalten werden und das Vorgehen der Privatschule nicht gegen "die Gesetze" verstößt. Vielmehr wird der Handlungsspielraum der Privatschule im - seitens der Privatschule selbst ausgearbeiteten, vorgeschlagenen und zur Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister eingereichte - Organisationsstatut geregelt. Für die Privatschule ersetzt das Organisationsstatut die für andere Bildungseinrichtungen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen (zB SchUG, SchOG).

 

3.3. Die bereits wiedergegebenen Beschwerdeausführungen, wonach "die behaupteten Mängel nur dann eine Relevanz [haben], wenn diese Mängel im Grunde des Gesetzes begründet sind und den gesetzlichen Vorschriften sich im Widerspruch befinden [sic]", stammen offensichtlich aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigung des Organisationsstatuts einer Privatschule (vgl. VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015). Darin spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Einrichtung bezieht, bei der es sich um eine Privatschule im Sinne des Gesetzes handelt, und wenn es - bzw. seine Genehmigung - mit gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht." Wie bereits anhand der obenzitierten Rechtsprechung ausgeführt, ist die Frage der Genehmigung des Organisationsstatuts eine der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgelagerte. Die Genehmigung des Organisationsstatuts ist jedoch nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Beim Entzug des Öffentlichkeitsrechts, der den fallbezogenen Verfahrensgegenstand darstellt, können inhaltliche Anforderungen an das Statut nicht beurteilt werden.

 

3.4. Wenn seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, es sei auch aus der Verfassung - insbesondere aus Art. 17 StGG - abzuleiten, dass das Organisationsstatut nicht wörtlich einzuhalten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichshofes das Öffentlichkeitsrecht einer Privatschule nicht aus Art. 17 StGG ableiten läßt. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gewährung des Öffentlichkeitsrechtes ergibt sich aus Art 14 Abs. 7 B-VG, wonach Privatschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist. Im Hinblick auf diesen Gesetzesvorbehalt könnte dieses Recht nur verletzt sein, wenn die einfachgesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig wären oder wenn die einfachgesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich angewendet worden wären. Durch die Ablehnung des Öffentlichkeitsrechtes wird das Recht, Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, nicht verletzt, denn es ist trotz dieser Ablehnung möglich, eine private Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt zu führen (vgl. VfSlg. 5034/1966).

 

4. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2016 und im März 2017 um eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut ersucht hat. Da über diese Anträge bislang nicht entschieden worden sei, seien bei der Beurteilung der Rechtslage diese Ansuchen zu berücksichtigen. Die Fristsetzung für die Mängelbehebung bis längstens 31.08.2014 sei daher nicht rechtswirksam, weil aufgrund der nachfolgenden Inspektionen von der Tat- und Rechtssache des Bescheides vom 19.12.2017 auszugehen sei. Daher seien die beiden Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung zu berücksichtigen.

 

§ 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG stellt auf ein "vom zuständigen Bundesminister erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut" ab. Das Organisationsstatut in einer nicht genehmigten Fassung kann daher nicht für die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 PrivSchG herangezogen werden. Der Zeitpunkt der Beantragung der Änderung des Organisationsstatutes ist dabei irrelevant, denn alleine durch die Beantragung einer Änderung hat sich der maßgebliche Sachverhalt nicht verändert. Ausschlaggebend wäre alleine der Zeitpunkt der Genehmigung. Fallbezogen ist daher ausschließlich das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits genehmigte Organisationsstatut heranzuziehen.

 

5. In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, der SSR habe keine Zuständigkeit zur Stellung eines Antrages auf Entziehung des Öffentlichkeitsrechts und kein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Der Antrag des SSR sei daher zurückzuweisen gewesen und der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom (damaligen) Bundesminister für Bildung als gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG zuständige Behörde erlassen wurde. Ob der SSR einen Antrag auf Entzug des Öffentlichkeitsrechts gestellt hat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich, da die belangte Behörde jedenfalls berechtigt war, das Entzugsverfahren amtswegig einzuleiten. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig ist, da er das Datum des Antrages des SSR nicht nennt, ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Antrag des SSR nicht Bezug nimmt. Da die belangte Behörde aber ohnehin berechtigt war, amtswegig vorzugehen, kann aus der mangelnden Bezugnahme auf den Antrag oder das Datum desselben keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.

 

6. Zu den einzelnen Mangelpunkten ist Folgendes auszuführen:

 

6.1. Zur Verwendung von hellgrünem Unterdruckpapier für Zeugnisse:

 

Gemäß § 22 Abs. 9 und § 22a Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist die Gestaltung von Zeugnisformularen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen. Gemäß § 39 Abs. 3 SchUG hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen. Die Zeugnisformularverordnung schreibt für bestimmte Zeugnisformulare die Verwendung von hellgrünem Unterdruckpapier gemäß Anlage 1 der genannten Verordnung vor.

 

Die Zeugnisformularverordnung gilt für die Gestaltung von Zeugnisformularen, die an den durch § 1 des SchUG erfassten Schulen zu verwenden sind. Von § 1 SchUG nicht erfasst sind Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 529, FN 2). Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule um eine Privatschule ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung handelt, ist die Zeugnisformularverordnung von der Privatschule daher nicht anzuwenden. Auch aus dem Organisationsstatut ergibt sich nicht, dass die Zeugnisformularverordnung auf Zeugnisse der Privatschule anzuwenden ist. Demnach gilt die Zeugnisformularverordnung für die Privatschule nicht.

 

Aus dem Umstand, dass das SchUG und die Zeugnisformularverordnung für die Privatschule nicht anwendbar sind, kann aber - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keinesfalls geschlossen werden, dass die Zeugnisformularverordnung dennoch angewendet werden kann. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass auf die an der Privatschule ausgestellten Zeugnisse die Zeugnisformularverordnung nicht angewendet werden darf.

 

Obwohl die Beschwerdeführerin bereits mehrfach (unter anderem mit Schreiben der damaligen Bundesministerin für Bildung vom 21.04.2017) über die Unzulässigkeit der Ausstellung von Zeugnissen auf grünem Unterdruckpapier informiert wurde, stellte sie weiterhin Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus (zB für Diplom XXXX , ausgestellt in Wien am 22.06.2017) und handelt damit außerhalb der durch das PrivSchG bzw. durch das genehmigte Organisationsstatut für die Privatschule vorgegebenen Rechtsgrundlage.

 

6.2. Zur Verwendung nicht angezeigter und untersagter Lehrkräfte:

 

Gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen des PrivSchG maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde (SSR) unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die in § 5 PrivSchG für Leiter und Lehrer vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in § 5 PrivSchG genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

 

Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet nicht, nicht angezeigte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet zu haben, geht aber davon aus, die Nichtanzeige aufgrund des Schreibens der Landsschulinspektorin XXXX vom 02.11.2009 rechtmäßig gewesen sei.

 

Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "Wenn diese Person [gemeint: Lehrkraft] sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis an einem der oben zitierten Musikinstitute befindet, so genügt auf der Anzeige beim SSR der Verweis darauf. Ist die Person länger als drei Monate nicht mehr an einem der oben zitierten Musikinstitute tätig, so müssen alle Dokumente neu vorgelegt werden."

 

Die Heranziehung dieses Schreibens ist nicht zielführend, da aus dem Schreiben lediglich hervorgeht, dass bei der Anzeige einer Person als Lehrkraft, die sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht befindet und die schon einmal vom SSR genehmigt wurden, auf der Anzeige beim SSR "der Verweis darauf genügt". Diese Vereinbarung sieht daher bloß eine "Vereinfachung" bei der Anzeige der Lehrkräfte vor, indem nämlich von der Verpflichtung abgesehen wird, gemeinsam mit der Anzeige sämtliche Dokumente vorzulegen. Aus dem Schreiben geht jedoch klar hervor, dass eine Anzeige dennoch erforderlich ist. Dass eine Anzeige an sich unterbleiben kann, ist aus dem zitierten Schreiben keinesfalls herauszulesen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin daher Lehrkräfte verwendet, die beim SSR nicht angezeigt wurden, verstößt sie gegen § 5 Abs. 6 PrivSchG und auch gegen das zitierte Schreiben vom 02.11.2009. Die Einhaltung des § 5 Abs. 6 PrivSchG, nämlich die ordnungsgemäße Anzeige aller an der Privatschule verwendeten Lehrer, ist aber unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Schulerhalter, Leiter und Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG) bieten können. Die Überprüfung der angezeigten Lehrkräfte dient gerade dem Zweck, die Eignung der Lehrkräfte in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die (Lehr‑)Befähigung zu überprüfen und in der Person liegende Umstände, die eine nachteilige Auswirkung auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen, auszuschließen. Wenn die Überprüfung dieser Kriterien seitens des Schulerhalters durch eine unterlassene Anzeige unmöglich gemacht wird, ist Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG ) nicht geboten.

 

Auch die Verwendung von untersagten Lehrkräften widerspricht unzweifelhaft § 5 Abs. 6 PrivSchG, wiegt aber hinsichtlich des § 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG noch schwerer, da insbesondere bei der Verwendung untersagter Lehrkräfte der Schluss gerechtfertigt ist, dass diese die für die Verwendung als Lehrkraft erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und somit Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG) gerade nicht geboten ist (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2011, 2010/10/0110).

 

6.3. Zu den Beurteilungen:

 

Das Organisationsstatut der Privatschule sieht beginnend auf Seite 14 eine "Prüfungsordnung" vor. In § 10 dieser Prüfungsordnung werden "Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen" geregelt. Gemäß § 10 Z 2.1. der Studienordnung werden Übertrittsprüfungen mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" beurteilt. Im Hauptfach handelt es sich gemäß § 5 iVm. § 10 der Prüfungsordnung um "Absolvierungen", die keine Benotung mit 1-5 vorsehen.

 

Wenn an der Privatschule nunmehr in Hauptfächern und bei Übertrittsprüfungen Noten vergeben werden, handelt die Privatschule nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Organisationsstatut.

 

Zum Beschwerdevorbringen, die Verwendung von Begriffen sei nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Öffentlichkeitsrechts, ist wiederholt auf § 16 PrivSchG zu verweisen, wonach das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen ist, wenn die im § 14 leg. cit. genannten Voraussetzungen, unter anderem also das Übereinstimmen von Organisation und Lehrplan der Schule mit dem genehmigten Organisationsstatut, nicht mehr voll erfüllt werden. Für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts reicht daher bereits das nicht volle Übereinstimmen von Organisation und Lehrplan der Schule mit dem Organisationsstatut.

 

Auch wenn - wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht - aus den angeführten Notenschlüsseln hervorgehe, dass eine positive Note einem "absolviert" und eine negative Note einem "nicht absolviert" gleichgesetzt werden könne, erfolgte die "Benotung" der genannten Leistungen dennoch nicht in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut.

 

Soweit im angefochtenen Bescheid auch die Beurteilung in Ergänzungsfächern als "absolviert" für rechtswidrig erkannt wird, wird darauf hingewiesen, dass für Ergänzungsfachprüfungen in § 10 Z 2.4. der Prüfungsordnung zwar eine Beurteilung mit Noten vorgesehen ist, gemäß § 4 der Prüfungsordnung ("Absolvierungen") in praktischen Ergänzungsfächern wie zB Kammermusik, Stageband, Teilnahme an Aufführungen etc. aber anstelle einer Prüfungsqualifikation die Bestätigung über die Teilnahme gegeben wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es nicht als rechts- bzw. statutenwidrig erkannt werden, wenn diese "Bestätigung über die Teilnahme" mit dem Ausdruck "Erfolgr. abs." erfolgt. Die Beurteilung mit "Erfolgr. abs." erfolgt durchgehend in praktischen Ergänzungsfächern (etwa "Solfeggio/Gehörbildung", "Chor", "Klavier", "Ensemble" und "Sprechen"), während in den theoretischen Ergänzungsfächern (etwa "Tonsatz", "Musikalische Strukturanalyse" oder "Musikgeschichte") statutenkonform jeweils Noten von 1 - 5 vergeben werden.

 

6.4. Zur Verwendung einer nicht korrekten Schulbezeichnung

 

Gemäß § 9 PrivSchG hat jede Privatschule eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muss ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.

 

Wenn die Beschwerdeführerin anstelle der vollständigen Schulbezeichnung auf Zeugnissen und offiziellen Schreiben sowie in ihrem Studienführer nur die Bezeichnung " XXXX " verwendet, führt sie damit eine Bezeichnung, aus welcher der Schulerhalter entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht erkennbar ist und verstößt damit gegen § 9 PrivSchG sowie gegen das Organisationsstatut, in welchem die Bezeichnung " XXXX " verbindlich festgelegt ist.

 

6.5. Zu Verstöße gegen das Statut bei den Studienverläufen

 

Gemäß § 2 der Prüfungsordnung fallen unter Studienprüfungen Übertrittsprüfungen, Ergänzungsfachprüfungen, Kontrollprüfungen und Absolvierungen. Gemäß § 5 der Prüfungsordnung gelangen diese Studienprüfungen im Hauptfach (in den Studien mit Einzelunterricht) in nachfolgender Weise zur Anwendung: Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und Absolvierungen.

 

Eine bestandene Übertrittsprüfung berechtigt den Studierenden gemäß § 2 Studienordnung/Prüfungsaufbau zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Kontrollprüfungen werden gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung nach zweifelhaftem Studienfortgang entweder durch den Direktor oder auf Antrag des zuständigen Fachlehrers festgesetzt. Bei bestandener Kontrollprüfung kann das Studium gemäß § 10 Z 2.2. der Prüfungsordnung fortgesetzt werden. Nur bei einer nicht bestandenen Kontrollprüfung ist im Organisationsstatut vorgesehen, dass kein Aufstieg in die nächst höhere Studienstufe möglich ist. Im Übrigen handelt es sich bei Leistungsbeurteilungen im Hauptfach um Absolvierungen.

 

Der Schüler bzw. Studierende der Privatschule hat demnach nach Absolvierung der in den Studienplänen vorgesehenen Anzahl an für die jeweilige Studienstufe vorgesehenen Semestern eine Übertrittsprüfung (oder bei zweifelhaftem Studienfortgang eine Kontrollprüfung) zu absolvieren. Nur wenn die Übertrittsprüfung mit "Bestanden" beurteilt wird, kann der Schüler bzw. Studierende in die nächsthöhere Studienstufe aufsteigen. Wird eine Kontrollprüfung durchgeführt, kann nur bei einer Beurteilung mit "Bestanden" das Studium fortgesetzt werden.

 

Es widerspricht dem Organisationsstatut, wenn Studierende trotz positiver Absolvierung aller innerhalb einer Stufe vorgesehenen Semester nicht zur Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Studienstufe antreten.

 

Zwar können Schüler bzw. Studierende gemäß § 6 Studienaufbau/Studienordnung mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer [...] beantragen, derartige Anträge bzw. Begründungen wurden aber nicht dokumentiert. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.03.2016, wonach "unterschiedliche Studierzeiten eher die Regel sind. [...] Dass innerhalb eines Studienabschnittes 1 oder 2 Semester wiederholt werden müssen, ist ebenfalls oft die Regel. Gründe sind wie gesagt individuelles Lerntempo, Wiederholung von Prüfungen, Engagements, Musikwettbewerbe, Lehrerwechsel, lnstitutswechsel, etc." Aus dieser Stellungnahme geht klar hervor, dass es sich bei den dokumentierten Fällen nicht um "Ausnahmefälle" handelt, sondern es für Schüler und Studierende in der Regel nicht möglich ist, den vorgegebenen Studienplan einzuhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass in den meisten Fällen eine begründete "Ausnahme" nicht vorliegt, sondern die Verlängerung der Studiendauer alleine in der (durch das Organisationsstatut vorgegebenen) zu kurzen Studiendauer liegt. Auch dieser Umstand erweist sich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Unterrichts problematisch. Schüler und Studierende werden über die voraussichtliche tatsächliche Dauer der regulären Studiendauer durch die vorgegebenen Studienpläne unrichtig informiert. Dieser Umstand führt letztlich auch dazu, dass die tatsächlichen Lehrpläne nicht mit den Vorgaben des Organisationsstatutes übereinstimmen. Das Statut sieht nämlich nur für Ausnahmefälle ein Abweichen von den Studienplänen vor, während in der Praxis Abweichungen die Regel sind.

 

6.6. Zur Nichtabhaltung der im Organisationsstatut vorgesehenen Stundenzahl in den theoretischen Ergänzungsfächern

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung erfolgt in den theoretischen Ergänzungsfächern Gruppenunterricht. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt hierbei 45 Minuten.

 

Aus den einzelnen Studienplänen ergibt sich, wie viele "Unterrichtseinheiten" (teilweise auch als "Wochenstunden" bezeichnet) pro Semester und wie viele "Semesterwochenstunden" an Ergänzungsfächern in gesamten Studium zu absolvieren sind. Dies variiert je nach Studienrichtung.

 

Die im jeweiligen Semester zu absolvierende Stundenanzahl (bzw. Minutenanzahl) ergibt sich daher aus der im jeweiligen Studienplan genannten Anzahl an Unterrichtseinheiten multipliziert mit 45 Minuten, dies wiederum multipliziert mit der Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr. Für die Ermittlung der Anzahl der Unterrichtswochen gilt das Schulzeitgesetzes 1985, wobei das Unterrichtsjahr an der Privatschule dem Unterrichtsjahr an den Wiener Berufsbildenden Schulen entspricht (Organisationsstatut Abschnitt VII, § 15). Gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien in der Dauer einer Woche beginnen am ersten Montag im Februar. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt.

 

Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, ist es gängige Praxis an der Privatschule, dass die theoretischen Ergänzungsfächer nicht jede Woche des jeweiligen Semesters und auch nicht im wöchentlich vorgesehenen Stundenausmaß angeboten werden. Vorlesungen zu den theoretischen Ergänzungsfächern beginnen im Wintersemester erst Mitte September/Oktober und enden bereits vor Jänner wieder. In den theoretischen Ergänzungsfächern wurden und werden somit wiederholt weniger Stunden abgehalten als im Organisationsstatut vorgesehen. In Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen wird aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt.

 

Dass die tatsächlich abgehaltenen Stunden die im Organisationsstatut vorgesehene Anzahl an Unterrichtseinheiten in Summe dennoch abdecken, wird seitens der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die im Organisationsstatut für das jeweilige Semester vorgesehenen Unterrichtseinheiten in "Kontaktstunden" (Einheiten mit der Lehrperson) und "Selbststudium" (alleine üben) zu teilen sind. Das hieße, nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die im Organisationsstatut vorgesehenen Unterrichtseinheiten einerseits Einheiten umfassen, die der Schüler mit der Lehrkraft absolviert, andererseits auch Einheiten, in denen der Schüler eigenständig (nicht mit der Lehrkraft und nicht an der Privatschule) übt. Nur wenn im Statut der Begriff "Lektion" verwendet werde, handle es sich um reine Kontaktstunden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018, Seite 17ff).

 

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, da weder aus dem Organisationsstatut selbst noch aus anderweitigen Unterlagen eine Trennung der Unterrichtseinheiten in "Kontaktstunden" und "Selbststudium" hervorgeht. Auch aus der von der Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Unterlage (erste Seite eines Schreibens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus dem Jahr 2006, da unvollständig jedoch ohne genaues Datum) ist in keiner Weise die Trennung in Kontaktstunde und Selbststudium zu erkennen. Auch aus der ebenfalls vorgelegten Darstellung aller Ergänzungsfächer per 04.07.1994 ist dies nicht ersichtlich. Vor allem weil - wie in der letztgenannten Unterlage dargestellt - "Übungen [...] individuell mit den Dozenten vereinbart [werden]", bleibt kein Zweifel offen, dass in den theoretischen Ergänzungsfächern ausschließlich in dem Maß Stunden abzuhalten sind, wie sie in den Studienplänen vorgesehen sind. Ein "Selbststudium", welches der Semesterwochenstundenanzahl einzurechnen wäre, geht weder aus dem Organisationsstatut noch aus einer sonstigen Unterlage hervor.

 

Sohin ist erwiesen, dass die im Organisationsstatut vorgesehene und in den Zeugnissen bestätigte Gesamtzahl an Semesterwochenstunden tatsächlich nicht in vollem Ausmaß durchgeführt, sondern erheblich unterschritten wurde.

 

Dies stellt eine wesentliche Verletzung des Organisationsstatutes dar und bietet einen klaren Nachweis dafür, dass der Schulerhalter bzw. der Leiter der Privatschule keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG bieten.

 

Wenn in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren betreffend schweren gewerbsmäßigen Betrugs eingestellt, wird darauf hingewiesen, dass in der Einstellungsbegründung nur auf das Unterrichtsausmaß in den Hauptfächern eingegangen wird. Im Übrigen verlangt eine Bestrafung nach dem StGB das Vorliegen anderer Voraussetzungen als der Entzug des Öffentlichkeitsrechts nach dem PrivSchG. Die nach §§ 146ff StGB für eine Bestrafung erforderlichen Voraussetzungen wie etwa eine Täuschungshandlung, Irrtum der Getäuschten oder ein strafrechtlicher Vermögensschaden sind für einen Entzug gemäß § 16 PrivSchG nicht Voraussetzung, sodass aus dem Argument der Einstellung eines Strafverfahrens keinesfalls auf die Rechtskonformität des Handelns der Privatschule im Sinne des PrivSchG geschlossen werden kann.

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass es irrelevant sei, wenn im Organisationsstatut nicht geregelt sei, was Kontakt- und was Unterrichtsstunden seien, weil damit "kein Mangel im Grunde des Gesetzes" begründet werde und "kein Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften" bestehe, wird auf das bereit unter Punkt 3 Gesagte verweisen.

 

6.7. Zur Nichtanzeige verwendeter Unterrichtsräume

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde weiters festgestellt, dass Teile des Unterrichts der Privatschule in Räumen abgehalten werden, die beim SSR nicht angezeigt wurden.

 

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht finden sich ausdrückliche Regelungen über die Räumlichkeiten der Schule im Privatschulgesetz: Gemäß § 6 erster Satz PrivSchG hat der Schulerhalter nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Zum Zwecke der Prüfung, ob diese Voraussetzungen des § 6 vorliegen, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft in weitere Folge das Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

 

Fallbezogen wird der Unterricht der Privatschule auch in Schulräumen abgehalten, die dem SSR nicht angezeigt wurden. Die Räumlichkeiten des XXXX , die - wie von Beschwerdeführerseite selbst ausgeführt - im Wege der Dislozierung als Unterrichtsräume der Privatschule genutzt werden, wurden dem SSR als Schulräume der Privatschule nicht angezeigt. Auch jene Privatwohnungen, in denen "Heimunterricht" stattfindet, wurden dem SSR nicht angezeigt.

 

Der SSR als zuständige Behörde konnte daher nicht überprüfen, ob diese (nicht angezeigten) Schulräume baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Auch in diesem Fall ist der Schulerhalter seiner Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG, Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht zu bieten, nicht nachgekommen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in der an das Bundesministerium für Bildung gerichteten Stellungnahme vom 11.05.2017 ausführt, dass sie "[d]er Ordnung halber [...] hiermit noch einmal die Räumlichkeiten des XXXX des Herrn XXXX mit Öffentlichkeitsrecht als Dislozierung des XXXX mit Öffentlichkeitsrecht [anmeldet]", kann dies nicht als ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 7 PrivSchG gesehen werden, insbesondere da das Bundesministerium für Bildung nicht die zuständige Schulbehörde ist. Im Übrigen wäre diese Anzeige hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes auch verspätet und umfasst darüber hinaus nicht die Räume des "Heimunterrichts".

 

7. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 verliehen.

 

Die einzelnen aufgezeigten Mängel stellen jeweils eine Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 14 PrivSchG dar. Die unterschiedlichen Mängel traten im Zeitraum von 2010 bis zum jetzigen Zeitpunkt und somit jedenfalls während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes auf. Die Mängel wurden bis zum Ablauf der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist (31.08.2014) nicht behoben.

 

Bei den dargestellten Punkten handelt es sich um gravierende Mängel, die den Schluss rechtfertigen, dass keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht geboten wird (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG). Darüber hinaus ist aus diesen Mängeln ersichtlich, dass die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut nicht übereinstimmen. Somit wurden und werden die in § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt. Da die Mängel trotz einer entsprechenden Fristsetzung nicht behoben wurden, hat die belangten Behörde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.

 

Die Frage, ob noch weitere der im angefochtenen Bescheid vorgebrachten Mängel vorliegen (etwa eine rechtswidrige Angabe von ECTS-Anrechnungspunkten in Bestätigungen und Zeugnissen, eine statutenwidrige Gliederung der Ergänzungsfächer in A und B, die Bescheinigung nicht abgehaltener Lehrveranstaltung oder eine Rechtwidrigkeit bei der Anrechnung von Ergänzungsfächern), konnten daher dahingestellt bleibe (vgl. VwGH 24.10.2011, 2010/12/0110).

 

8. In der gegenständlichen Beschwerde wurde darüber hinaus vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehe sich auch auf Inspektionen, für die der Beschwerdeführerin keine Protokolle übermittelt worden seien.

 

Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die nunmehrige verwaltungsgerichtliche Entscheidung stützen sich auf "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016, in welchem die Inspektionen von 11.05.2015, 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 dokumentiert wurden. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Inspektionsbericht mit Schreiben vom 18.04.2017 übermittelt und ihr Parteiengehör dazu gewährt. Darüber hinaus wurden keine der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren zugrundeliegenden Inspektionen durchgeführt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zu sämtlichen, dieses Verfahren betreffenden Inspektionen Stellung zu nehmen.

 

Auch dass die Zeugen XXXX und XXXX - so das Beschwerdevorbringen - im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogen worden wären, stellt keinen zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, da die beiden Zeugen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurden.

 

9. Aus diesen Gründen zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine sonstigen Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

 

Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Punkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles.

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