VwGH Ra 2017/20/0344

VwGHRa 2017/20/03449.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der M A in S, vertreten durch Mag. Christoph Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017, Zl. W105 2163718-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Damaskus), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200344.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.

2 Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe der Revisionswerberin mit ihrer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson bestünden. So sei einerseits die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung erst 15 Jahre alt und sohin nicht volljährig und andererseits die Bezugsperson bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen. Nach österreichischem Recht sei eine Ehe, die von einer 15-Jährigen geschlossen werde, ebenso wenig gültig wie eine Ehe, bei der beide Parteien nicht persönlich bei der Trauung anwesend seien, sondern eine Partei vertreten werde. Eine "Ehe zwischen Stellvertretern" widerspreche "eindeutig dem ordre public nach § 6 IPRG". Gleichfalls verstoße die gegenständlich vorliegende Kinderehe gegen § 6 IPRG, woraus folge, dass die gegenständlich behauptete Ehe in Österreich keinen Bestand habe. Sohin lägen die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht vor.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Begründung ihrer Zulässigkeit bringt sie vor, die "belangte Behörde" gehe davon aus, dass die von der Revisionswerberin geschlossene Ehe erst mit dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung Gültigkeit erlangt habe, "ohne diese Rechtsmeinung einer Überprüfung zu unterziehen." Weiters gehe die "belangte Behörde" zu Unrecht davon aus, dass "eine zwischen einer 14 bzw. 15 jährigen Person und einer 18 jährigen Person § 6 IPR-Gesetz, somit dem Ordre-Public-Prinzip widerspricht. Es ist aber bei Prüfung einer im Ausland geschlossenen Ehe auf deren Gültigkeit einerseits der Österreichischen Behörde verwehrt, diese als ungültig zu bezeichnen, wenn es sich nach der dortigen Ortsform um eine zulässige Ehe handelt, zumal anzuwendender Maßstab eben nicht das Österreichische Eherecht ist, sondern die Grundwertungen der Österreichischen Rechtsordnung."

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0137; 13.9.2016, Ra 2016/01/0041; 29.9.2016, Ra 2016/05/0083).

9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681- 0684, mwN).

10 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.

11 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2018

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