Normen
AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die am 12. August 2015 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen den am 14. Juli 2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Die Revision zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
6 So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der - nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende - § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0034, sowie vom 16. November 2005, 2005/08/0185, uva). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses selbst auswirken sollte (siehe zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1995, 95/21/0689).Weshalb das Verwaltungsgericht Zweifel an der Verspätung der Beschwerde des Revisionswerbers hätte haben müssen, zeigt auch die Revision nicht auf. Im Übrigen stellt die vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0084, sowie vom 14. August 2014, Ra 2014/01/0101, mwN).
7 Soweit die Revision jedoch überdies andeutet, dass über einen bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden worden wäre, kann gleichfalls auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, VwSlg 12.275 A/1986, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. den Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2014/03/0056, mwN).
8 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017
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