VwGH 95/21/0689

VwGH95/21/068927.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995, Zl. 106.213/2-III/11-94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen und dies damit begründet, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Da der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1994 der Berufungswerberin bereits am 7. Juli 1994 zugestellt worden sei, erweise sich die erst am 5. August 1994 eingebrachte Berufung als verspätet.

Dagegen richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien versäumt hat, daß also die Begründung im angefochtenen Bescheid zutreffend ist. Die Beschwerdeführerin hält aber den angefochtenen Bescheid dennoch offenbar deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde sie nicht vor Zurückweisung ihrer verspäteten Berufung über die allfällige Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt hatte. So habe sie nicht gewußt, daß die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zwei Wochen betrage. Nach Erhalt des angefochtenen Bescheides habe sie im Hinblick auf die Mitteilung von der Ausländerberatungsstelle, daß die Beschwerdefrist sechs Wochen betrage, ihre ausgewiesene Vertreterin erst zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist aufgesucht, dies also in Unkenntnis der damit bereits abgelaufenen zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich hier aber in einem neuerlichen Rechtsirrtum, wenn sie meint, daß die Verfahrensgesetze die belangte Behörde verpflichtet hätten, einen Berufungswerber vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspätet erhobenen Berufung zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden. Die verspätet erhobene Berufung war vielmehr zutreffend von der belangten Behörde zurückzuweisen. Soweit das Beschwerdevorbringen allerdings dahingehend verstanden werden sollte, daß die Mangelhaftigkeit im Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im angefochtenen Bescheid selbst gelegen wäre, so wäre - ungeachtet einer nicht bestehenden Verpflichtung zu einer derartigen Belehrung - nicht ersichtlich, in welcher Weise sich dies auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbescheides selbst hätte auswirken sollen. Die der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist gemäß § 71 Abs. 5 AVG nicht zulässig. Als weiterer Rechtsirrtum muß der erhobene Eventualantrag verstanden werden, weil der Verwaltungsgerichtshof für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung im Verwaltungsverfahren nicht zuständig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

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