VwGH 2005/08/0185

VwGH2005/08/018516.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. (FH) G in G, vertreten durch Dr. Herbert L. Fischer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 67/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 6. September 2005, Zl. BMSG- 222605/0003-II/A/3/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86),

Normen

AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I.: zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.: den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Juni 2005, mit dem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab 1. Jänner 2001 festgestellt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung hat die belangte Behörde die Verspätung der Berufung betreffend ausgeführt, der genannte Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 durch persönliche Übernahme zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung sei mit 14. Juli 2005 datiert und am 16. Juli 2005 per Telefax bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingebracht worden. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer aufgefordert, zur Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Dieser habe in der Eingabe vom 5. September 2005 mitgeteilt, dass er vom 27. Juni bis einschließlich 4. Juli 2005 "krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, lediglich die Post habe er zu Hause empfangen können". In den darauf folgenden Tagen sei er nur bedingt arbeitsfähig gewesen. Aus diesem Grund ersuche er, die Berufungsfrist als um drei Tage verlängert zu betrachten.

Der Faxanschluss - so die belangte Behörde weiter -, von dem die Berufung eingebracht worden sei, sei jener an der Zustelladresse des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig und danach nur bedingt arbeitsfähig gewesen sei, sei er - da es ihm zumindest möglich gewesen sei, "die Berufung (gemeint wohl: den Bescheid) in Empfang zu nehmen" - sicherlich körperlich in der Lage gewesen, die Berufung spätestens am 13. Juli 2005 per Fax oder per E-Mail einzubringen. Im Übrigen hindere auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht, eine Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu lesen und jemanden mit der Postaufgabe der Berufung zu betrauen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedürfe es eines Mindestmaßes an Sorgfalt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 wirksam erfolgt sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher am 13. Juli 2005 geendet, weshalb die am 16. Juli 2005 per Telefax übermittelte Berufung verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Der in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegrund erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht in folgendem Vorbringen:

"Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, dabei wurde jedoch nie (auch nicht von der belangten Behörde) auf die Möglichkeit der Erstellung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand (gem. § 71 ff AVG) hingewiesen und hat dadurch die belangte Behörde jedenfalls den fundamentalen Grundsatz eines geordneten Verwaltungsverfahrens (samt Manuduktionspflicht) missachtet."

Der Beschwerdeführer bekämpft demnach die Sachverhaltsannahmen und die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht. Er hat dem angefochtenen Bescheid zufolge im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, die Zustellung des Einspruchsbescheides sei unwirksam gewesen; er hat lediglich geltend gemacht, im Zeitpunkt der Zustellung und noch einige Tage danach krank gewesen zu sein.

Die belangte Behörde war aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 ff zu § 13a AVG).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Versäumung der Berufungsfrist bezieht, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig ist (vgl. aaO, E 334 zu § 71 AVG). Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2005

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