Normen
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass die Dritt- bis Zwanzigstmitbeteiligten auf Grund ihrer Tätigkeit für den Revisionswerber als Dienstgeber in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2008 bis 2010 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlegen seien.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst vor, dass das Bundesfinanzgericht (in einem Verfahren betreffend - insbesondere - Haftung für die Lohnsteuer) und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG) jeweils zu vom angefochtenen Erkenntnis abweichenden Ergebnissen hinsichtlich der Dienstgebereigenschaft des Revisionswerbers gekommen seien; es liege daher eine uneinheitliche Rechtsprechung vor. Dem ist entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042 und 0044). Die Überlegungen im vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2002, 3 Ob 297/01z, wonach auch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung anderer Gerichte als des Obersten Gerichtshofes selbst oder verschiedener Spruchkörper eines Gerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufwerfen kann, sind auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu übertragen, weil das Bundesfinanzgericht und der Unabhängige Verwaltungssenat nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG bzw. Verstöße gegen das AuslBG zu beurteilen hatten; es handelte sich daher - mögen auch jeweils vergleichbare Kriterien zu beurteilen gewesen sein - nicht um dieselbe Rechtsfrage.
6 Weiters rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung - wiederholt und unter verschiedenen Gesichtspunkten -, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung J.H. als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es J.H. - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.
7 Soweit der Revisionswerber außerdem rügt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf niederschriftliche Angaben der Mitbeteiligten J.G. und T.U. im Verwaltungsverfahren gestützt habe, ohne sie persönlich zu befragen, unterlässt er es, die Relevanz dieser Unterlassung für den Ausgang des Verfahrens darzutun. Die Erklärung, dass eine "neuerliche Befragung zu anderslautenden Feststellungen und sohin auch zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte", ist dafür nicht ausreichend, zumal auf die Aussagen von J.G. und T.U. vor allem Feststellungen zu - zum Teil ohnedies unstrittigen - Nebenaspekten gestützt wurden (Anwesenheit von "angestellten Mitarbeitern" des Revisionswerbers auf der Baustelle; Kontrolle der Mitbeteiligten durch diese Mitarbeiter, wobei aber der Revisionswerber auch eine Kontrolle durch ihn selbst eingeräumt hatte; Art der Anreise zur Baustelle).
8 Mit der Behauptung von näher umschriebenen Aktenwidrigkeiten wendet sich der Revisionswerber in Wahrheit gegen bestimmte Ergebnisse der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit wird dabei aber - ebenso wie an anderen Stellen der Zulässigkeitsbegründung, an denen der Revisionswerber direkt die Beweiswürdigung angreift - nicht aufgezeigt.
9 Auch mit den gerügten Begründungsmängeln wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch trotz einzelner Schwächen in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Bundesverwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinn etwa auch den hg. Beschluss vom 9. September 2016, Ra 2015/12/0047, mwN).
10 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Werkvertrages mit J.H. verneinte, befand es sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen. Dass bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch ein anderes Ergebnis denkbar wäre, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, solange dem Verwaltungsgericht keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist (vgl. in diesem Sinn etwa auch den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049, mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit genauere Feststellungen zu den vereinbarten "Trockenbauarbeiten" für die Frage des Vorliegens eines Werkvertrages von Bedeutung gewesen wären.
11 Auch bei der Bejahung der Dienstgebereigenschaft des Revisionswerbers im Sinn des § 35 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend von seinen Feststellungen - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dass J.H. die mitbeteiligten Arbeiter eingestellt und bezahlt hat, begründet schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 ASVG nicht seine Dienstgebereigenschaft.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)