VwGH Ra 2017/07/0039

VwGHRa 2017/07/003930.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J T in K, vertreten durch Mag. Ulrich Paulsen, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. März 2017, Zl. KLVwG- 1500/6/2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §104a Abs1 Z1;
WRG 1959 §104a Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §30a Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Eigentümer eines Ufergrundstücks am Wörthersee; nach einem Lageplan aus dem Jahr 2009 bestand in dem diesem Grundstück vorgelagerten Seegrundstück ein Seeeinbau in Form eines Badestegs im Ausmaß von 12 m2. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür gab es nicht.

2 Der Revisionswerber errichtete im Jahr 2012 statt des Stegs eine Badeplattform im Ausmaß von 39,76 m2.

3 Nach Errichtung der Badeplattform beantragte der Revisionswerber die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

4 Nach Einholung von Gutachten aus dem Bereich der Gewässerökologie und des Naturschutzes wurde dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2016 eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Seeeinbaues im Ausmaß von maximal 12 m2 erteilt (Spruchpunkt I), das Mehrbegehren (auf Bewilligung weiterer 27,76 m2) gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels rechtzeitiger Vorlage einer Zustimmungserklärung der Seegrundstückseigentümerin zurückgewiesen (Spruchpunkt II) und schließlich dem Revisionswerber in diesem Umfang ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt (Spruchpunkt III).

5 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG).

6 Das LVwG führte am 10. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG als Eigentümerin des Sees bekannt gab, einer Überbauung von insgesamt 25 m2 zustimmen zu wollen. Der Amtssachverständigen für Gewässerökologie verwies auf seine Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen vom 16. November 2012, 13. März 2014, 8. Jänner 2016 und 29. April 2016, wonach dem Seeeinbau in der beantragten Größe nicht zugestimmt werden könne und dieser auf das vor Inkrafttreten der Wasserrahmen-Richtlinie bestanden habende Ausmaß von 12 m2 zu reduzieren sei. Zusammengefasst vertrat er die Ansicht, dass die Gewässerqualität im Uferbereich als mäßig bzw. unzureichend zu bewerten sei und dass durch eine 12 m2 überschreitende Bebauung eine Gewässerqualitätsverbesserung auf einen guten Zustand im Sinne der Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer nicht erreicht werden könne. Dazu erläuterte er die Inhalte seiner Gutachten und Stellungnahmen. Es sei nachgewiesen worden, dass die im Uferbereich vormals bestanden habenden Wasserpflanzen erheblich reduziert worden seien. Die Beeinträchtigung durch den Seeeinbau beziehe sich sowohl auf die biologische, die hydromorphologische als auch auf die chemisch-physikalische Komponente. In Summe werde sich daraus eine weitere Gewässerqualitätsverschlechterung ergeben und eine Verbesserung der Gewässerqualität verhindert.

7 Der naturschutzfachliche Amtssachverständige schloss sich im Ergebnis diesem Gutachten an. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sei eine Vernichtung des Lebensraums der gefährdeten Pflanzenart Bartglanzleuchteralge verbunden.

8 Der gewässerökologische Amtssachverständige verwies weiters auf eine Makrophytenkartierung des Wörthersees 2007, wonach der Wasserpflanzenbewuchs gerade im Bereich des gegenständlichen Stegs sehr wohl vorhanden gewesen sei; dies sei nun (2013) nicht mehr der Fall. Dem von einem naturfachlichen Sachverständigen Mag. G. im Jahr 2009 aufgenommenen Aktenvermerk, wonach keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, weil kaum Wasserpflanzen vorhanden seien, liege eine Beurteilung vom Ufer aus und keine Betauchung zu Grunde; vom Steg aus sei eine solche Beurteilung aber nicht möglich. Auflagen könnten die Bewilligungsfähigkeit des Projektes nicht erwirken.

9 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde ab und änderte aus Anlass der Beschwerde den Spruch des Bescheides der belangten Behörde insofern ab, als - neben einer sprachlichen Verdeutlichung aller Spruchpunkte - das Mehrbegehren auf Erteilung der Bewilligung für einen über 12 m2 hinausgehenden Seeeinbau (Spruchpunkt II) nun abgewiesen wurde.

10 Es stützte sich dabei - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - maßgeblich auf die als schlüssig und überzeugend gewerteten Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden sei. Demnach sei der über 12 m2 hinausgehende Seeeinbau als eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Sees im gegenständlichen Uferbereich anzusehen und es werde dadurch die angestrebte Verbesserung des gewässerökologischen Zustands verhindert.

11 Es sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Seeeinbau in der beantragten Dimension um ein Vorhaben handle, bei welchem gemäß § 104a WRG 1959 Auswirkungen auf die öffentlichen Rücksichten zu erwarten seien. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 WRG 1959 für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot lägen nicht vor. Der durch das Vorhaben hervorgerufene Widerspruch zu den öffentlichen Interessen lasse sich auch durch Auflagen nicht beseitigen. Der Seeeinbau sei daher betreffend die zusätzlichen 27,76 m2 als bewilligungsunfähig zu beurteilen.

12 Die Teilabweisung habe auch im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 zu erfolgen. Zumindest bei Berücksichtigung der Summationswirkung sei eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustands des Wörthersees im Uferbereich zu besorgen, was sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe. Eine weitere Rechtsgrundlage, wonach das 12 m2 übersteigende Vorhaben als unzulässig anzusehen sei, sei daher § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959.

13 Weiters fehle es an einer ausreichend erteilten Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin. Die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG sei jedoch rechtswidrig gewesen, weil die Beibringung einer Zustimmungserklärung nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden könne.

14 Das Vorhaben stehe schließlich aus näher dargestellten Gründen auch noch den Interessen der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung entgegen.

15 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 16 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

17 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

21 2. Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen stützt sich die außerordentliche Revision auf drei Aspekte.

2.1. Zum einen wird ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin erblickt, dass das LVwG übersehen habe, dass § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 lediglich den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung schütze und dass genau dieser Zustand im gegenständlichen Fall strittig sei. So habe der Revisionswerber mehrfach vorgebracht, dass bereits vor Errichtung der Plattform im Jahr 2009 keine Wasserpflanzen mehr im Uferbereich vorhanden gewesen seien. Dazu treffe das LVwG ebenso wenig Feststellungen wie zu weiteren (näher dargestellten) fachlichen Aspekten, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen, jeweils zu § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 ergangenen Erkenntnissen 2004/07/0016, 96/07/0059 und 2002/07/0105 genannt habe. Der Revisionswerber verkenne nicht, dass die Zustimmung zu seinem Vorhaben in der beantragten Dimension fehle; es hätte ihm aber eine Bewilligung für insgesamt 25 m2 erteilt werden müssen.

22 2.2. Weiters sei das LVwG von der Rechtsprechung abgewichen, wonach dem Befund eines Gutachtens auch auf nicht gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden könne. Aufgrund dieses Fehlers habe das LVwG von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen.

23 2.3. Schließlich habe das LVwG unzureichend begründet, dass ein öffentliches Interesse für die Beseitigung des über 12 m2 hinausgehenden Bereichs des Seeeinbaus vorliege.

24 3. Die Revision zeigt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

25 3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision gegen den - durch das LVwG neu formulierten - Spruchpunkt I (des Bescheides der belangten Behörde), mit dem der Seeeinbau im Ausmaß von 12 m2 bewilligt wurde, offenbar nicht richtet.

Die Revision wendet sich erkennbar nur gegen die Spruchpunkte II (Teilabweisung) und III (wasserpolizeilicher Auftrag) des mit dem angefochtenen Erkenntnis neu formulierten Bescheides. Damit ist Gegenstand der Revision die im Jahr 2012 vorgenommene Vergrößerung der Plattform, der die begehrte Bewilligung versagt und deren Beseitigung aufgetragen wurde.

26 3.2. Das LVwG stützt die Abweisung der Bewilligung des über 12 m2 hinausgehenden Bereichs der Badeplattform auf mehrere gleichrangige rechtliche Argumentationslinien.

27 Zum einen geht es davon aus, dass eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht gegeben sei und das Vorhaben deshalb nach § 30a Abs. 1 iVm § 104a Abs. 1 Z 1 WRG 1959 nicht bewilligt werden könne (S. 33 Mitte des angefochtenen Erkenntnisses). Zum anderen erfolgte die Teilabweisung "auch" im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959; diese Bestimmung wurde ausdrücklich als "weitere Rechtsgrundlage" für die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens bezeichnet (Seite 34 Mitte).

Als weiteren Grund für die Teilabweisung (zumindest des über 25 m2 hinausgehenden Teilbereichs) wird die fehlende Zustimmung der Grundstückseigentümerin ins Treffen geführt (Seite 34 unten). Schließlich wird noch auf die entgegenstehenden Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes verwiesen (Seiten 35/36).

28 3.3. Beruht nun das angefochtene Erkenntnis auf mehreren tragfähigen Alternativbegründungen und liegt einer von diesen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).

29 3.4. Das Revisionsvorbringen wendet sich maßgeblich gegen die Argumentation des LVwG im Zusammenhang mit § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959. Gegen die erstgenannte Begründung für die mangelnde Bewilligungsfähigkeit, nämlich die Qualifikation des Vorhabens als ein solches nach § 104a Abs. 1 WRG 1959 und das Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestands des § 104a Abs. 2 WRG 1959 wendet sich die Revision nicht.

Soweit sich die Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Seeeinbau (im 12 m2 überschreitenden Teil) auf diese Argumentation stützt, wird daher in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

30 3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch der Annahme der belangten Behörde, es handle sich beim gegenständlichen Seeeinbau um ein Vorhaben im Sinne des § 104a Abs. 1 Z 1 WRG 1959, bei welchem Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten wären, die Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen des gewässerökologischen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu Grunde liegen.

31 Soweit sich die Revision gegen die Heranziehung dieser Gutachten und damit gegen die Beweiswürdigung des LVwG wendet, ist der Revisionswerber darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).

32 Dies gilt auch für die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen; diese Beurteilung obliegt regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0023, und zuletzt vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, mwN).

33 3.6. Es trifft nun nicht zu, wie der Revisionswerber meint, dass das LVwG den Gutachten des gewässerökologischen Gutachters ohne beweiswürdigende Überlegungen gefolgt wäre. Dass diese Überlegungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurden, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Die beigezogenen Sachverständigen befassten sich ausführlich mit der durch den Seeeinbau und dessen Erweiterung bewirkten Verschlechterung der Wasserqualität und der Beeinträchtigung der biologischen, hydromorphologischen und chemisch-physikalischen Komponente. Dabei ging der gewässerökologische Sachverständige auf die Veränderungen des Wasserpflanzenbestands im gegenständlichen Uferbereich, die in diesem Zusammenhang erstatteten Einwände des Revisionswerbers, auch in Bezug auf den Zustand im Jahr 2009, und die reduzierte Aussagekraft des Aktenvermerks Mag. G. näher ein. Damals sei trotzdem ein Wasserpflanzenbestand im Bereich der Erweiterung der Plattform festgestellt worden, der zwischenzeitig in Folge der Bebauung verschwunden sei. Der naturschutzfachliche Sachverständige schloss sich dieser Einschätzung an. Dass dem LVwG bei seinen Überlegungen eine grob fehlerhafte Beurteilung unterlaufen wäre, als es weder eine Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten noch die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen erkannte, ist nicht hervorgekommen.

34 3.7. Das LVwG konnte sich daher auf die vorliegenden Gutachten (auch) bei der Beurteilung stützen, dass es sich bei der Erweiterung um ein Vorhaben im Sinne des § 104a Abs. 1 Z 1 WRG 1959 handelt. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 vorgelegen wären, wird vom Revisionswerber nicht ins Treffen geführt.

35 Die Revision macht daher - wie oben bereits ausgeführt - im Zusammenhang mit der zur Versagung der Bewilligung für die Erweiterung auf § 104a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 WRG 1959 gestützten rechtlichen Argumentation keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.

36 4. Auf das Revisionsvorbringen, das sich mit dem weiteren, vom LVwG alternativ ins Treffen geführten Versagungsgrund des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschäftigt, war daher nicht weiter einzugehen.

37 5. Was nun das Revisionsvorbringen betrifft, wonach das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgewichen sei, weil kein öffentliches Interesse vorliege, so kommt der Revisionswerber darin auf sein gegen den Inhalt des Gutachtens des gewässerökologischen Sachverständigen gerichtetes Vorbringen zurück.

38 Das LVwG hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses näher begründet und sich dabei auf die Gutachten des gewässerökologischen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gestützt, wonach das Vorhaben eine notwendige und verpflichtend anzustrebende Verbesserung des gewässerökologischen Zustands (auf einen zumindest guten ökologischen Zustand) verhindere. Zu diesen Gutachten und zur Beweiswürdigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch im Zusammenhang mit dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht vor.

39 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

40 7. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2017

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