VwGH Ra 2017/05/0092

VwGHRa 2017/05/009227.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei H M in H, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Februar 2017, Zl. VGW-001/004/3739/2016-7, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §52 Abs5;
AWG 2002 §52 Abs8;
AWG 2002 §79 Abs2 Z14;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Bei der Frage des Tatortes ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105, sowie z. B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171, vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214, und vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140).

6 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH für die Nichteinhaltung von Auflagen bestraft, die das Vorhandensein von Angaben an der mobilen Anlage (Auflage 2), den Betrieb der mobilen Anlage (Auflagen 6 und 21), deren konkreten Aufstellungsstandort (Auflage 10) und Eintragungen über den Betrieb in das für behördliche Kontrollen stets bei der Anlage zu verwahrende Betriebstagebuch (Auflage 9) zum Gegenstand haben. Wenn es um die Nichteinhaltung derartiger Auflagen betreffend eine mobile Anlage geht, ist nach dem Tatbild auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen Tatort der Ort der Aufstellung bzw. des Betriebes der mobilen Anlage und nicht der Sitz des Unternehmens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171, und vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0041, sowie die in der Revision genannten hg. Erkenntnisse vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0121, und vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/04/0181; vgl. weiters zum Ort des Geschehens als Tatort nach dem jeweiligen Tatbild die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 - Unterlassung der Abfalltrennung auf einer Baustelle, vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129 - Lagern von Abfällen, vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0100, sowie vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214 - Errichtung einer ortsfesten Anlage ohne Genehmigung, und vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140 - Sammeln von Abfällen an dafür unzulässigem Ort).

7 Anders ist dies dann, wenn es nach dem Tatbild um Tätigkeiten überhaupt ohne erforderliche bzw. entsprechende Erlaubnis geht (vgl. zur Sammlung von Abfällen ohne die erforderliche Genehmigung die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064, ferner das in der Revision genannte hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105, betreffend den Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung), weil in solchen Fällen Dispositionen und Anweisungen zur Verhinderung der Tat sowie gegebenenfalls auch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems grundsätzlich am Ort des Sitzes des Unternehmens zu treffen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064, und das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105).

8 In Bezug auf den Tatort liegt somit die von der Revision angesprochene Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch zum AWG 2002 - ebensowenig vor wie eine Divergenz in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

9 Dass die gegenständliche Anlage zum Tatzeitpunkt in Betrieb war, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht bestritten. Es wird auch nicht dargelegt, was sonst als Abfallbehandlung dort stattgefunden hätte. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel betreffend Ermittlungen, Feststellungen und Begründungsdarlegungen hinsichtlich der Behandlung von Abfall zur Tatzeit vorgebracht werden, geht dieses Vorbringen mangels Relevanzdarstellung ins Leere (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN). Die Frage, ob eine als mobile Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage auch dann dem Regime des AWG 2002 unterliegt, wenn in ihr gar keine Abfälle behandelt werden, ist angesichts des Vorbringens in den Revisionszulässigkeitsgründen eine rein abstrakte, die der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Parteirevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zu beantworten hat (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ro 2016/05/0002, 0003, mwN).

10 Wesentliche Tatbestandselemente im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und der damit eindeutigen Rechtslage (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053) vorliegendenfalls, dass bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Eine Tatanlastung darüber hinaus, dass der Betrieb zur Tatzeit auch tatsächlich in der Behandlung von Abfall bestand, ist nicht erforderlich. Soweit in der Revision Judikatur zu Tatanlastungen bei anderen Straftatbeständen genannt wird, ist diese im hier gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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