VwGH Ra 2016/20/0086

VwGHRa 2016/20/008627.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A K in M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2016, Zl. L507 2117746- 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulassungsbegründung vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung die Asylbehörden den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen hätten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108).

5 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Teil des Fluchtvorbringens, nämlich die Teilnahme an Demonstrationen, seiner Entscheidung ohnehin als Sachverhalt zugrunde legte, sodass diesbezüglich nicht erkannt werden kann, inwiefern die Revision von der Frage der Judikaturabweichung abhängen könnte.

6 Das darüber hinausgehende Vorbringen zu im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme stattgefundenen polizeilichen Übergriffen wurde dagegen wegen näher dargestellter Widersprüche im diesbezüglichen Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Dennoch setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob auch unter Einbeziehung des Vorbringens über die polizeiliche Festnahme bzw. Anhaltung, jeweils verbunden mit körperlicher Misshandlung, von der Aktualität der Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers auszugehen sei, was es aufgrund der fehlenden Einleitung eines Strafverfahrens, der erfolgten Reisepassausstellung vor der Ausreise und des unbehelligten Aufenthaltes des Revisionswerbers in seinem Heimatdorf verneinte.

7 Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124, vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0127, und vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/18/0284).

Soweit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern entgegengetreten wird, als die Schilderungen des Revisionswerbers lediglich Konkretisierungen und nähere Ausführungen enthielten, aber keine Widersprüche, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0237, und vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen ist. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Revision zeigen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.

8 Insoweit der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gruppenverfolgung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder anführt, welcher Gruppe er zugehören soll, noch inwieweit diese Gruppe in der Türkei das Ziel von Verfolgungshandlungen sei.

9 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2016

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