VwGH Ra 2016/11/0039

VwGHRa 2016/11/003921.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in 6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. Jänner 2016, Zl. LVwG-411-15/2015-R5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: R M in D, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §37a;
FSG 1997 §7 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs2d;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung näher genannter Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und der Mitbeteiligte zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2 Die Revisionswerberin stützte ihren Bescheid im Wesentlichen darauf, dass dem Mitbeteiligten mit Verfügung des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014 der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten aberkannt worden sei, dies wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in der Schweiz am 7. November 2014 mit einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,52 Gewichtspromille. Dieser Wert entspreche einer Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille. Der Mitbeteiligte habe demnach eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb ihm gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei.

3 1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2016 insofern Folge, als es die Entziehungsdauer auf vier Monate herabsetzte und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufhob. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht bestätigte die Feststellungen der Revisionswerberin zur Verfügung des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014 und stellte ergänzend fest, der Mitbeteiligte sei "wegen dieses Verkehrsverstoßes mit Strafentscheid des Untersuchungsamtes Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 18.12.2014 zu einer (bedingten) Geldstrafe und zu einer Buße verurteilt" worden, welche wie die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von "(knapp) unter 1,6g/l (1,6 Promille)" gelenkt habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Ergebnis nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Alkoholgehalt des Blutes des Mitbeteiligten den nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Grenzwert von 1,6 g/l (1,6 Promille) erreicht habe, weshalb von einem Wert knapp darunter ausgegangen werde. Entgegen der Einschätzung der Revisionswerberin habe der Mitbeteiligte folglich eine Übertretung nicht des § 99 Abs. 1 lit. a, sondern eine des § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, weshalb - der Mitbeteiligte sei ein Ersttäter -

ein Fall des § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG vorliege. Für eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten gebe es keinen Anlass.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 2.2.1. Die (außerordentliche) Revision führt zur Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es die Bedeutung der es bindenden rechtskräftigen Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz verkannt habe. Schon aufgrund der Bindungswirkung sei von einer Alkoholisierung von mindestens 1,52 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt auszugehen gewesen. Dieser Wert entspreche einer Alkoholkonzentration des Blutes von jedenfalls 1,6 g/l (1,6 Promille) iSd. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, weshalb wegen des Vorliegens einer Übertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten geboten sei.

9 2.2.2.1. Das FSG lautet (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

...

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

...

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

..."

§ 99 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

..."

10 2.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0057, vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, und vom 26. April 2013, Zl. 2013/11/0015, sowie den hg. Beschluss vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, vom 27. Jänner 2014, Zl. 2013/11/0211, und vom 19. August 2014, Zl. 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0272).

11 Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/11/0166, dargelegt hat, steht durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Verwaltungsgericht) zwar bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr (bzw. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) betragen hat. Allerdings besteht eine Bindung der Entziehungsbehörde (und damit nunmehr: auch des Verwaltungsgerichtes) "auf Grund des Straferkenntnisses nur in Ansehung eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,6 Promille", weshalb die Annahme eines höheren Alkoholisierungsgrades eigener Ermittlungen und entsprechender Begründung bedürfte.

Diese hg. Judikatur ist auch nicht etwa vereinzelt geblieben. Im Falle etwa eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 8 FSG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon zuvor in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2002/11/0079, betont hat, das Erreichen zumindest des in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwertes Tatbestandselement, sodass im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG davon auszugehen sei, dass der Bestrafte tatsächlich den in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwert erreicht oder überschritten hat (vgl. in diesem Sinne auch zu § 99 Abs. 1a StVO 1960 das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, und zu § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2003/11/0170). Dass die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung von den Grenzwerten des jeweils herangezogenen Straftatbestands abhängt, ergibt sich auch aus denjenigen hg. Entscheidungen im Zusammenhang mit Entziehungen der Lenkberechtigung nach dem FSG, in denen einerseits festgehalten wurde, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts vorliege, andererseits aber hervorgehoben wurde, dass in der Beschwerde (noch nach alter Rechtslage: vor dem Verwaltungsgerichtshof) der Grad der Alkoholisierung, der in diesen Fällen den Grenzwert des Straftatbestandes jeweils überschritten hatte, nicht bestritten worden sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0159, vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0298, vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0168, vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, und vom 29. Jänner 2004, Zl. 2002/11/0013). Eine derartige gedankliche Trennung zwischen bindender rechtskräftiger Bestrafung und dem Ausmaß der Alkoholisierung wäre entbehrlich gewesen, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung anhinge, dass der von der Strafbehörde oder allenfalls dem Strafgericht angenommene Grad der (tatsächlichen) Alkoholisierung unabhängig von der Ausgestaltung des Straftatbestands jedenfalls überbunden wäre.

Diese dargestellte hg. Rechtsprechung steht im Übrigen auch im Einklang mit derjenigen zum Ausmaß der Bindung der Führerscheinbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen qualifizierter Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027).

12 Dass die Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz auf der Grundlage eines Straftatbestandes beruht hätte, der so beschaffen ist, dass jede Bestrafung zwingend auch einen Alkoholisierungsgrad im Ausmaß von mindestens 1,52 Gewichtspromille - und in weiterer Folge, auf den nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 einschlägigen Alkoholgehalt des Blutes umgerechnet, einen solchen von mindestens 1,6 Promille - voraussetzte, wird in der Revision nicht vorgebracht. Es gelingt ihr mit ihrem bloßen Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht erwähnte Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz demnach nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Ausmaßes der Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen in der behaupteten Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

13 2.2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2016

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