Normen
ChancengleichheitG Krnt 2010 §16;
ChancengleichheitG Krnt 2010 §24;
ChancengleichheitG Krnt 2010 §7 Abs2 idF 2013/085;
VwRallg;
ChancengleichheitG Krnt 2010 §16;
ChancengleichheitG Krnt 2010 §24;
ChancengleichheitG Krnt 2010 §7 Abs2 idF 2013/085;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten uneinheitlich sei, sei doch etwa in einem ganz vergleichbaren Fall nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Fahrtkostenzuschuss für 14-tägige Heimfahrten zuerkannt worden. Eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frequenz der Heimfahrten, für die ein Fahrtkostenzuschuss gebühre, bestehe nicht. Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis sei zu einer früheren Rechtslage ergangen.
Damit wird aus folgenden Gründen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt:
Gemäß § 7 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 85/2013, besteht u.a. auf die Leistung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 16 leg. cit. - nach Maßgabe der Ressourcen von Einrichtungen gemäß § 46 leg. cit. - ein Rechtsanspruch. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur zu inhaltsgleichen Bestimmungen in den entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer die Ansicht, dass ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Hilfeleistung - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung hat. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde (nach dem K-ChG allenfalls nach Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplanes gemäß § 24 leg. cit.) vorbehalten. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfs, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpften (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. August 2015, Zl. 2012/10/0006, vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0146, vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, und vom 21. März 2013, Zl. 2010/10/0141, zum Steiermärkischen Behindertengesetz, das Erkenntnis vom 27. März 2014, Zl. 2011/10/0209, zum Salzburger Behindertengesetz, das Erkenntnis vom 23. Jänner 2012, Zl. 2010/10/0095, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz sowie das Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/10/0131, zum Tiroler Rehabilitationsgesetz).
Ein solcher Fall liegt hier vor, wurde dem Revisionswerber doch ein Fahrtkostenzuschuss zugesprochen und damit der Anspruch auf diese Leistung nicht generell verneint.
Nach dem Gesagten wurde der Revisionswerber somit unter Berücksichtigung der dargestellten ständigen hg. Judikatur durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis nicht in Rechten verletzt. Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2016
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