VwGH Ra 2016/08/0113

VwGHRa 2016/08/011319.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision der Österreichische Bundesforste AG in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016, W209 2120583-1/6E, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse; mitbeteiligte Partei: W W in C), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §7
AVG §66 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080113.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit Bescheid vom 25. September 2013 stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte während eines zweieinhalbmonatigen Zeitraums im Jahr 1980 (im Folgenden: Beschäftigungszeitraum) als Hilfsarbeiter der Österreichischen Bundesforste, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Revisionswerberin ist (vgl. § 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996), der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei; weiters sprach die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der auf den Beschäftigungszeitraum entfallenden Beiträge gemäß § 68 ASVG verjährt sei.

Die Revisionswerberin ergriff gegen den Bescheid kein Rechtsmittel. Der Mitbeteiligte erhob Einspruch ausschließlich gegen den Ausspruch, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei verjährt.

2.2. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab das Verwaltungsgericht dem (als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch des Mitbeteiligten Folge, indem es den Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhob und die Sache insoweit an die belangte Behörde zurückverwies. Es führte dazu aus, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei - richtiger Weise - nicht verjährt, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen (zum im Beschäftigungszeitraum gebührenden Entgelt, zu den Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtenden Beiträgen) zu treffen haben. Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Keine der Parteien erhob in der Folge eine Revision.

2.3. Mit Bescheid vom 16. September 2015 stellte die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang die allgemeine Beitragsgrundlage und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für den Beschäftigungszeitraum fest und verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen von EUR 634,54 zuzüglich Verzugszinsen.

Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Beschwerde und führte (unter anderem) aus, sie habe gegen den Beschluss vom 30. April 2015 keine Revision eingebracht, weil sie in jenes Verfahren nicht eingebunden gewesen sei. Nunmehr sehe sie sich aber zu einer Beschwerde veranlasst, weil das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - richtiger Weise - verjährt sei. Im zweiten Rechtsgang sei zwar die belangte Behörde an die im Beschluss vom 30. April 2015 vorgegebene Rechtsansicht gebunden gewesen; das Verwaltungsgericht sei aber nicht gebunden, diesem sei es weiterhin möglich, seine im ersten Rechtsgang vertretene unrichtige Rechtsansicht zu korrigieren, andernfalls werde die Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen sein. Ferner sei die Revisionswerberin im Beschäftigungszeitraum auch noch nicht rechtlich existent gewesen, sodass sie nicht als Dienstgeberin fungiert haben könne und diesbezügliche Forderungen gegen sie nicht bestehen könnten.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Es führte aus, die im Bescheid vom 25. September 2013 getroffene Feststellung der Pflichtversicherung sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Hingegen sei der Ausspruch, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei verjährt, vom Mitbeteiligten angefochten worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 sei der Anfechtung Folge gegeben und der Bescheid insoweit aufgehoben worden, weil das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - richtiger Weise - noch nicht verjährt sei; die Sache sei daher an die belangte Behörde zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen worden. Dieser Beschluss sei den Parteien zugestellt worden und unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG sei die belangte Behörde im Fall der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich aber nicht nur auf das fortgesetzte Verfahren bei der belangten Behörde, sondern auch auf ein allenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Vorliegend hätten daher Einwendungen gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 vertretene Rechtsansicht, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht verjährt sei, mit Revision gegen diesen Beschluss geltend gemacht werden müssen. Ein Abgehen von der dortigen Rechtsansicht im nunmehrigen Verfahren komme auf Grund der Bindungswirkung nicht in Betracht.

Auch der Einwand, die Revisionswerberin sei in das Beschwerdeverfahren im ersten Rechtsgang nicht eingebunden gewesen, sei nicht begründet, zumal ihr der Beschluss vom 30. April 2015 zugestellt und damit die Erhebung einer Revision ermöglicht worden sei. Der Einwand, die Revisionswerberin sei im Beschäftigungszeitraum noch nicht rechtlich existent gewesen und der Mitbeteiligte daher nicht ihr Dienstnehmer gewesen, sei ebenso nicht stichhältig, sei doch die Dienstnehmereigenschaft mit Bescheid vom 25. September 2013 rechtskräftig festgestellt worden.

Die Beschwerde sei nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die im zweiten Rechtsgang erfolgte Feststellung der Beitragsgrundlagen und der zu zahlenden Beiträge wende. Insofern bestünden aber keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer solchen Rechtsprechung behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Beschluss vom 30. April 2015 vertretene unrichtige Rechtsansicht im zweiten Rechtsgang nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof binde. Die dazu angeführte Rechtsprechung sei zu Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen nach § 66 Abs. 2 AVG im allgemeinen Verwaltungsverfahren, nicht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen.

5.2. Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach § 28 Abs. 3 VwGVG ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die genannte Bestimmung bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034), folgt das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Die diesbezügliche Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde ist daher auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG zu übertragen (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0169).

Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118; 25.4.2018, Ra 2015/06/0103-0104).

5.3. Vorliegend vertrat das Verwaltungsgericht im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vom 30. April 2015 die Rechtsansicht, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht verjährt sei. Dem entsprechend verhielt es die belangte Behörde, im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen (zum im Beschäftigungszeitraum gebührenden Entgelt, zu den Beitragsgrundlagen und den nachzuentrichtenden Beiträgen) zu treffen.

Da dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit endgültig verbindlich geworden ist, war im fortgesetzten Verfahren nicht nur die belangte Behörde sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden, und ist letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden. Die Revisionswerberin hätte - um eine Bindung zu verhindern - gegen den Beschluss vom 30. April 2015 Revision erheben müssen, was nicht geschehen ist. Eine diesbezügliche Bekämpfung im nunmehrigen Verfahren ist nicht mehr möglich (vgl. neuerlich VwGH Ra 2016/04/0118).

5.4. Wenn die Revisionswerberin weiters releviert, der Oberste Gerichtshof sei an die Rechtsansicht in einem unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz nicht gebunden (vgl. etwa RIS-Justiz RS0042168, RS0042991), was in gleicher Weise für den Verwaltungsgerichtshof gelten müsse, so übersieht sie, dass eine allfällige analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO nur in Betracht käme, wenn eine planwidrige (echte) - durch Analogie zu schließende - Regelungslücke vorliegen würde (vgl. VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060). Eine solche ist hier aber insbesondere in Anbetracht des Fehlens eines "Rechtskraftvorbehalts" im VwGVG nicht zu sehen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon festgehalten, dass mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Fragen des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichte nach der ZPO ein Abweichen von der im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255; mwN).

6.1. Die Revisionswerberin macht ferner geltend, die Bindungswirkung setze eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraus. Vorliegend sei hingegen von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Revisionswerberin habe nämlich im ersten Rechtsgang, wo es noch nicht um die Vorschreibung von Beiträgen gegangen sei, keine Parteistellung gehabt, sie sei auch in das Verfahren nicht eingebunden gewesen. Vielmehr habe sie erstmals im zweiten Rechtsgang, wo es um die Vorschreibung der Beiträge gegangen sei, Parteistellung erlangt. Im Übrigen habe sie im Beschäftigungszeitraum auch noch nicht rechtlich existiert.

6.2. Zutreffend ist, dass im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann besteht, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045-0047; neuerlich Ra 2015/07/0169). Vorliegend ist jedoch - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - eine die Bindung ausschließende wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage (zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsgang) nicht zu sehen.

Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, sie hätte im ersten Rechtsgang (noch) keine Parteistellung gehabt, weil es nicht um die Vorschreibung von Beiträgen gegangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass von Anfang an Verfahrensgegenstand (auch) die Verpflichtung zur Zahlung der auf den Beschäftigungszeitraum entfallenden Beiträge war, wobei das diesbezügliche Recht auf Feststellung zunächst im Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2013 wegen Verjährung nach § 68 Abs. 1 ASVG verneint wurde, letztlich aber im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss

des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 bejaht wurde. Damit kam der Revisionswerberin - schon nach ihrer eigenen Argumentation - Parteistellung zu. Ergänzend ist auf § 2 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 hinzuweisen, wonach die Österreichischen Bundesforste - ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit, dessen Rechtsträger der Bund war (vgl. VwGH 31.1.1992, 91/10/0024) - mit dem gesamten ihnen zuzurechnenden Vermögen, allen Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die (nunmehrige) Revisionswerberin übergingen. Bei der hier gegenständlichen Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der auf den Beschäftigungszeitraum entfallenden Beiträge geht es jedenfalls um Vermögensteile im Sinn der soeben angeführten Gesetzesbestimmung, die demnach auf die Revisionswerberin übergegangen sind (vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096 (zur ähnlich gestalteten Gesamtrechtsnachfolge nach § 5 Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998)). Folglich kam der Revisionswerberin insoweit jedenfalls Parteistellung zu; dass sie im Beschäftigungszeitraum noch nicht rechtlich existent war, ist unschädlich.

6.3. Was das weitere Vorbringen betrifft, die Revisionswerberin wäre in das Verfahren (im ersten Rechtsgang) nicht eingebunden gewesen, so ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar, wurden doch (insbesondere) die in der Sache ergehenden Entscheidungen unstrittig der Revisionswerberin zugestellt. Im Übrigen wäre es der Revisionswerberin unbenommen gewesen, allfällige Verfahrensmängel (etwa eine Verletzung des Parteiengehörs; vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095-0096) im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, was nicht geschehen ist.

7. Insgesamt werden daher - in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2019

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