VwGH Ra 2017/01/0255

VwGHRa 2017/01/025514.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M A in K, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, Zl. L513 2156701-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. April 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak und Schiiten aus Bagdad, hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. Juli 2017 als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund vorgebracht, sondern sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage geflohen. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak prekär sei, sei der Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Bagdad keinem realen Risiko einer Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowohl vor dem BFA als auch durch das BVwG geltend macht. Insbesondere habe das BVwG - ebenso wie das BFA - übersehen, dass der Revisionswerber angegeben habe, aus Gründen seiner Nationalität und schiitischen Religion verfolgt zu werden. Auch habe das BVwG die Länderberichte unzureichend gewürdigt und sei so zu dem unrichtigen Schluss gekommen, der Revisionswerber könne nach Bagdad zurückkehren. Das BVwG habe überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen und die Rechtslage (aufgrund willkürlich ermittelter Beweisergebnisse) grob verkannt; zu den beiden letztgenannten Punkten werde auf die Revisionsgründe verwiesen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN, sowie vom 23. Mai 2017, Ra 2017/10/0067). Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht. Mit den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu Fragen des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichte nach der ZPO) in der Revision wird ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylrecht bzw. zum Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte) nicht aufgezeigt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0027).

8 Im Übrigen vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen (zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht sowie dem "Verkennen der Rechtslage") den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/05/0097, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2017

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