Normen
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs3;
KFG 1967 §57a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin schuldig erachtet, sie habe am 16. Februar 2015 um 9.30 Uhr in Wien als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeuges sei, nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem Kraftfahrzeug bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil die Begutachtungsplakette beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 112,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde.
2 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den Gang des Verfahrens wieder und nahm als erwiesen an, dass an dem im Spruch angeführten Fahrzeug die Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 und 6 KFG beschädigt gewesen sei. Die Plakette habe zwei längliche Kratzer von unten nach oben aufgewiesen, sodass diverse Monats- und Jahresfelder nicht mehr erkennbar gewesen seien. Erkennbar sei gewesen, dass die Plakette im Jahresfeld 2015 gelocht gewesen sei. Eine Lochung in einem Monatsfeld sei nicht erkennbar gewesen. Die Monatsfelder 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 seien soweit vorhanden gewesen, dass festgestellt habe werden können, dass sie keine Lochung aufgewiesen hätten. Die vom Meldungsleger bekannt gegebene Plakettennummer stimme mit der auf dem von der Revisionswerberin vorgelegten Foto der Plakette ersichtlichen Nummer überein. Das Fahrzeug sei am 16. Februar 2015 verwendet worden.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage aus, dass der objektive Tatbestand des § 36 lit. e KFG bereits dann erfüllt sei, wenn - unabhängig von einer durchgeführten Begutachtung - die Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG nicht ordnungsgemäß am auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendeten KFZ angebracht sei, wobei das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht feststellbar sein müsse (Verweis auf VwGH vom 1. Juli 1981, 81/03/0061). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtungsplakette unbestritten beschädigt gewesen, sodass eine Monatslochung nicht erkennbar gewesen sei. Der Revisionswerberin sei darin beizupflichten, dass durch die von ihr in der Beschwerde dargestellten Überlegungen festgestellt hätte werden können, dass die nächste Überprüfung nur im April oder Juli 2015 stattzufinden gehabt hätte. Wenn der Gesetzgeber jedoch in § 57a Abs. 5 KFG normiere, dass die Plakette so anzubringen sei, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden könne, so habe er damit bestimmt, dass für das Kontrollorgan "auf einen Blick" erkennbar sein müsse, dass die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollorgane, wie vom gegenständlichen Meldungsleger bestätigt, acht Stunden pro Tag mit der Kontrolle von Plaketten gemäß § 57a KFG beschäftigt seien, solle im Sinne einer effizienten Überwachung und im Interesse der Rechtssicherheit eine rasche und eindeutige Beurteilung der aufrechten Überprüfung der kontrollierten Fahrzeuge sichergestellt sein. Der Rechtsansicht der Revisionswerberin, wonach es bei der Bestimmung des § 57a Abs. 5 KFG darum gehe, ob das geprüfte Fahrzeug die Frist für die nächste Begutachtung bereits überschritten habe, sei nicht zu folgen. Vielmehr verpflichte diese Bestimmung den Zulassungsbesitzer aus den oben angeführten Interessen heraus, dafür zu sorgen, dass das Ende der Frist leicht festgestellt werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Frist tatsächlich eingehalten oder bereits überschritten sei, zumal die Überschreitung der Begutachtungsfrist gesondert verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Plakette beschädigt sei, sodass die Monatslochung nicht erkennbar gewesen sei. Es sei daher erst durch die Anwendung diverser Überlegungen und damit nicht leicht erkennbar gewesen, ob die Frist für die Begutachtung bereits abgelaufen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5 Die Landespolizeidirektion Wien hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob jegliche Beschädigung der Begutachtungsplakette deren Ungültigkeit begründet.
7 Die Revision ist aus folgenden Gründen auch berechtigt:
8 § 57a Abs. 5 StVO lautet:
"(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist."
9 Gemäß § 36 lit. e StVO dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
10 In dem - vom Verwaltungsgericht zur Unterstützung seiner Rechtsansicht zitierten - Fall einer nicht angebrachten Begutachtungsplakette, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der in den Feststellungen jenes Erkenntnisses keinen Niederschlag findenden Behauptung der dortigen Beschwerdeführerin, die Begutachtungsplakette sei angebracht, aber beschädigt gewesen, befasste, heißt es bei einer mit der hier maßgebenden vergleichbaren Rechtslage (vgl. VwGH vom 1. Juli 1981, 81/03/0061, 0062):
"Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist der Vorschrift des § 36 lit. e KFG nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass anlässlich der Zulassung oder zu den in § 57a Abs. 3 KFG vorgesehenen Zeitpunkten eine Begutachtungsplakette ausgestellt und am Fahrzeug angebracht wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 36 lit. e KFG ergibt sich vielmehr, dass eine Person, die wann immer ein unter diese Regelung fallendes Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, darauf zu achten hat, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5, 6) am Fahrzeug angebracht ist. Diese Verpflichtung trifft die das Fahrzeug verwendende Person insbesondere auch dann, wenn eine Begutachtungsplakette den Vorschriften entsprechend ausgestellt und am Fahrzeug angebracht, jedoch durch eine dritte Person beschädigt oder gänzlich entfernt worden ist.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG ist es, wie zur Rechtslage ferner noch festzustellen ist, unerheblich, ob gar keine Begutachtungsplakette oder ob eine solche, den Vorschriften jedoch nicht entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist."
11 Zu einer Bestrafung auf Grund einer ebenfalls abgelaufenen Begutachtungsplakette führte der Verwaltungsgerichthof aus (vgl. VwGH vom 7. Oktober 1981, 81/03/0069;
"Nach dem Zusammenhang von § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG ist das auf der Plakette aufscheinende (gelochte) Datum des Fristendes entgegen dem Beschwerdevorbringen von wesentlicher Bedeutung. Ist nämlich die darauf ersichtliche Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 KFG eingeräumte Toleranzfrist von sechs Monaten innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, so darf das Fahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
Aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG ergibt sich damit unmissverständlich, dass die Zulässigkeit der Verwendung eines unter diese Regelung fallenden Fahrzeuges davon abhängt, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, d. h. eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist von sechs Monaten) noch nicht abgelaufen ist. Fehlt daher die Plakette oder enthält sie ein Fristende, aus der sich ihre Ungültigkeit ergibt, so darf das Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob allenfalls eine Begutachtung fristgerecht erfolgt ist und der Fahrzeuglenker Anspruch auf die Anbringung einer gültigen Plakette hat. Der Fahrzeugbesitzer hat darauf zu achten, dass sich auf seinem Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn er es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr benützt."
12 Zur Behauptung eines Beschwerdeführers einer unrichtigen Lochung durch die Begutachtungsstelle hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH vom 25. April 1985, 85/02/0122, 0123):
"Nach § 57a Abs. 5 KFG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 9. KFG-Novelle) ist am Fahrzeug nach der im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung erfolgten Prüfung und Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit eine Begutachtungsplakette so anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Nach dem Zusammenhang von § 36 lit. e KFG und § 57a Abs. 5 KFG ist das auf der Plakette aufscheinende (gelochte) Datum des Fristendes von wesentlicher Bedeutung. Ist nämlich die darauf ersichtliche Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 KFG in der oben angeführten Fassung eingeräumte Toleranzfrist von sechs Monaten, innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, so darf das Fahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG ergibt sich damit unmissverständlich, dass die Zulässigkeit der Verwendung eines unter diese Regelung fallenden Fahrzeuges davon abhängt, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, d. h. eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist von sechs Monaten) noch nicht abgelaufen ist. Fehlt daher die Plakette oder enthält sie ein Fristende, aus der sich ihre Ungültigkeit ergibt, so darf das Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob allenfalls eine Begutachtung fristgerecht erfolgt ist und der Fahrzeuglenker Anspruch auf die Anbringung einer gültigen Plakette hat. Der Fahrzeugbesitzer hat darauf zu achten, dass sich auf seinem Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn er es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr benützt. Wird daher, wie es der Beschwerdeführer behauptet, z.B. von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat er dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird. Unterlässt er dies, verwendet das Fahrzeug aber trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist), so macht er sich der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG schuldig (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1981, Zl. 81/03/0069)."
13 Es genügt auch nicht, dass jemand "im Besitz" einer Begutachtungsplakette ist, wozu der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. VwGH vom 27. Oktober 1993, 92/03/0099):
"Wesentlich ist hiebei, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte. Auch das Zulassungsdatum ist für die Zuordnung des Tatverhaltens zur Vorschrift des § 36 lit. e KFG 1967 nicht erforderlich. Es besteht weiters keine Notwendigkeit, bei Übertretungen des § 36 lit. e KFG 1967 die Lochung (und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette) im Schuldspruch anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0287), sodaß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde die Worte ‚im März 1990 (Lochung 3/90)' entfallen ließ. Der Beschwerdeführer übersieht ferner, daß die von ihm ins Treffen geführte ‚Toleranzfrist' des § 57a Abs. 3 leg. cit. nicht sechs, sondern vier Monate beträgt. Gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist AUßERHALB DES FAHRZEUGES stets leicht festgestellt werden kann. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwenden durfte, weil die Begutachtungsplakette zufolge Fristablaufs ungültig geworden ist. Es reichte nicht aus, wenn der Beschwerdeführer bloß ‚im Besitz' einer gültigen Begutachtungsplakette war."
14 Unter Hinweis auf das zuletzt zitierte Erkenntnis findet sich folgender Rechtssatz neuerlich im Fall einer abgelaufenen Begutachtungsplakette (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2002, 99/02/0146):
"Wesentlich ist nach § 36 lit. e KFG, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 92/03/0099)."
15 Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 36 lit. e KFG, der unter anderem auf § 57a Abs. 5 KFG verweist, ist demnach wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist entnommen werden kann.
16 Dazu ist die Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit. e KFG in Verbindung mit § 57a Abs. 5 KFG so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
17 Zweck dieser Regelung ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht.
18 Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist.
19 Dem dargestellten Zweck von § 36 lit. e KFG in Verbindung mit § 57a Abs. 5 KFG entspricht es ebenso, wenn leicht festgestellt werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist, ohne dass das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann. Ein Sachverhalt, bei dem also aus anderen Umständen anhand der angebrachten Plakette leicht und jederzeit zu entnehmen ist, dass das Ende der Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht eingetreten, somit die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist demnach mit jenem vergleichbar, bei dem durch einen Blick auf die Lochungen der Plakette feststellbar ist, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist.
20 Im Revisionsfall wurde bei einer Kontrolle im Februar 2015 festgestellt, dass auf dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug eine Begutachtungsplakette angebracht war, auf der das Jahr 2015 gelocht war, sowie die Monate Jänner bis März, Mai, Juni und August bis Dezember nicht gelocht waren.
21 Angesichts dieser Begutachtungsplakette konnte der Betrachter leicht feststellen, dass im Kontrollzeitpunkt das Ende der Begutachtungsfrist noch nicht gekommen war, sondern frühestens im April 2015 eintrat. Ein solcher Fall entspricht in Anbetracht der dargestellten Rechtslage jenem, in dem unmittelbar das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann.
22 Demnach war an dem Fahrzeug, für das die Revisionswerberin verantwortlich war, eine gültige Begutachtungsplakette angebracht, aus der leicht zu entnehmen war, dass die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
23 Da sich nach dem Gesagten die Bestrafung der Revisionswerberin als rechtswidrig erweist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalte aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2016
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