VwGH Ra 2016/02/0142

VwGHRa 2016/02/01425.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in N, vormals vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Mai 2016, Zl. LVwG-S-2408/003-2015, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997;
StVO 1960;
VwGG §47 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber ist schuldig, dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 276,60 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 276,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 8. April 2015 wurde der Revisionswerber einer Übertretung der StVO und des FSG schuldig erkannt. Er habe die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug in Betrieb genommen habe und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Weiters habe er als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt. Über den Revisionswerber wurde wegen diesen Übertretungen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 4 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit b StVO 1960 und gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 und 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) und EUR 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Mai 2016 wurde der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehen geändert, dass der Ausdruck "§ 5 Abs. 4 StVO" in der Umschreibung der Übertretungsnorm zu 1. zu entfallen habe.

3 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung bereits an den Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges geknüpft sei und eine eigene dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Organs nicht erfordere. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass auch für einen Verdacht entsprechende Beweise erforderlich seien. Beweise für die angebliche Verdachtslage, insbesondere in Bezug auf das Lenken des Fahrzeuges, seien vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend dargelegt worden. Weiters habe der Revisionswerber die Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung nicht verstanden und daher die Atemluftuntersuchung auch nicht verweigert.

10 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Übertretungen tatsächlich begangen habe. Das Verwaltungsgericht stellte weiters fest, dass sich das Kraftfahrzeug am fraglichen Ort befunden habe und vom Revisionswerber dorthin gelenkt wurde. Die Feststellungen seien unter anderem durch den Umstand erhärtet worden, dass nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen das Kraftfahrzeug des Revisionswerbers bei Eintreffen der Beamten mit offener Fahrertür, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht auf der Fahrbahn gestanden sei und sich der Revisionswerber selbst schwankenden Ganges unmittelbar in der Nähe des Fahrzeuges befunden habe.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (VwGH 12.02.2015, Ra 2015/02/0021, und 18.02.2015, Ra 2015/08/0008).

12 Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes erweist sich - auch im Hinblick darauf, dass die Aufforderung zum Alkomattest von den Einschreitern für den Revisionswerber unmissverständlich geäußert wurde - im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht als grob fehlerhaft.

13 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei am 2. Jänner 2015 nicht in Neusiedl gewesen und das genannte Fahrzeug sei beim ihm zu Hause gestanden und nicht benutzt worden, ist weiters entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 bestätigte, am Unfallort gewesen zu sein. Dies stimmt auch mit den Aussagen der Zeugen überein und wurde vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellt.

14 Wenn der Revisionswerber behauptet es liege keine Trennung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vor, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis den nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung entspricht (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, mwN).

15 Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird den Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben. Zur Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung führt ein Begründungsmangel nur dann, wenn eine Entscheidung die Trennung der drei Begründungselemente in einer Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0045, mwN).

16 Das vorliegende Erkenntnis lässt infolge der Begründung eine inhaltliche Überprüfung auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

19 Nach § 47 Abs. 5 VwGG fließt der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz an jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Weil die Bezirkshauptmannschaft zum einen in Vollziehung der StVO und zum anderen in Vollziehung des FSG, somit zum einen für das Land und zum anderen für den Bund tätig geworden war, war der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen an das Land Niederösterreich und an den Bund zu leisten (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, mwN).

Wien, am 5. Dezember 2017

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