Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
gefasst:
1. Die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
3. Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Oktober 2014, den Rechtsvertretern der Revisionswerberin zugestellt am 5. November 2014, wurde (in Bestätigung des diesbezüglichen Bescheids der belangten Behörde) der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen und ihr das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, für diesen Zeitraum aberkannt; weiters wurden begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet. Die Behandlung der dagegen seitens der Revisionswerberin an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 19. Februar 2015, den Rechtsvertretern der Revisionswerberin am 16. März 2015 zugestellt, abgelehnt, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2 Am 16. Dezember 2015 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 und verband damit die außerordentliche Revision. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2016 gemäß § 46 VwGG ab; die Revision gegen diesen Beschluss wurde unter einem für zulässig erklärt. Ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag sei den anwaltlichen Vertretern der Revisionswerberin anzulasten (was näher dargelegt wurde), kein ausreichendes Kontrollsystem vorgesehen zu haben, das die fristgerechte Behandlung fristgebundener Schriftstücke gewährleiste. Das Verschulden der anwaltlichen Vertreter, das sich die Partei zurechnen lassen müsse, übersteige daher den minderen Grad des Versehens, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen sei. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht lediglich aus, diese sei zulässig, weil "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine solche Rechtsprechung fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird."
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die zu Ro 2016/11/0017 protokollierte ordentliche Revision.
4 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0077, vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2015/21/0002, vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097, vom 30. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0021, vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, und vom 8. September 2016, Zl. Ro 2015/11/0016, jeweils mwN).
9 Das Verwaltungsgericht hat die seiner Ansicht nach gegebene Zulässigkeit der Revision inhaltlich nicht begründet, sondern nur den diesbezüglichen Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergegeben. Da die Revision selbst zur Zulässigkeit der Revision nichts Eigenes vorbringt, sondern lediglich auf die "Begründung" des Verwaltungsgerichts verweist, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision aufgezeigt. Es ist daher die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
10 Bei diesem Ergebnis (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags) war auch die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gerichtete Revision (Ra 2015/11/0124) - als verspätet - zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Wien, am 5. Oktober 2016
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